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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
(1) Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet in Bremen Findorff zwischen den Straßen Münchner Straße, Hemmstraße und Walsroder Straße, der Gemarkung VR 6, Flur 6. Der Geltungsbereich gliedert sich in zwei Teilgeltungsbereiche der Nummern 1 bis 2, die in einem Lageplan im Maßstab 1:1 000 in der Anlage 1 dargestellt sind. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. Der Teilgeltungsbereich 1 umfasst das Flurstück 149/7 mit einem Flächenumgriff von 5 440 m2. Der Teilgeltungsbereich 2 umfasst die Flurstücke 152/10, 152/8 und 154/2 mit einem Flächenumgriff von 10 107 m2.
(2) Eine Ausfertigung des Lageplans nach Absatz 1 liegt bei der Senatorin oder dem Senator für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung zur kostenfreien Einsichtnahme aus.
(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.
(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den ab Inkrafttreten dieses Vorkaufsortsgesetzes erfolgten Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches werden
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.