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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) beschlossene Ortsgesetz:
Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet zwischen den Straßen Süderstraße, Westerstraße, Kleine Johannisstraße und Große Annenstraße im Ortsteil Bremer Neustadt und umfasst die Gemarkung VL N III Flurstücke 638/4, 638/6, 639/2, 367/1, 367/3, 374/2, 383/6 sowie VL N III, Flurstücke 330/2, 335, 337/1, 342/1, 347/1, 352. Das Gebiet ist in einem Lageplan im Maßstab 1: 1 000 in Anlage 1 dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. Eine Ausfertigung des Lageplans liegt bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur kostenfreien Einsichtnahme aus.
(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.
(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.