Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Ortsgesetz gilt für die in der Anlage 2 im Übersichtsplan innerhalb der Grenze der Fläche „Immobilie Karstadt“ dargestellten und in der Anlage 3 aufgelisteten Grundstücke in der Gemarkung Bremerhaven des Stadtteils Mitte. Die Anlagen sind Bestandteil dieses Ortsgesetzes.
§ 2
Vorkaufsrecht
(1) Der Stadt Bremerhaven steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Baugesetzbuch zu.
(2) Der/die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadt den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremerhaven, den 18. März 2021
Magistrat
der Stadt Bremerhaven
Grantz
Oberbürgermeister
Anlage 2
Übersichtsplan für den Bereich der Fläche „Immobilie Karstadt“
Anlage 3
Auflistung der betroffenen Grundstücke der „Immobilie Karstadt“
Nr. | Gemarkung | Flur | Flurstück | Amtliche Fläche (m2) |
1 | Bremerhaven | 7 | 10/3 | 1.932 m2 |
2 | Bremerhaven | 7 | 10/4 | 4.236 m2 |
3 | Bremerhaven | 7 | 172/3 | 14 m2 |
4 | Bremerhaven | 42 | 45 | 3.747 m2 |
5 | Bremerhaven | 42 | 44/1 | 79 m2 |
6 | Bremerhaven | 42 | 39/1 | 38 m2 |