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Vorkaufsortsgesetz „Kleine Wolke“

Veröffentlichungsdatum:22.10.2021 Inkrafttreten23.10.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 1091
Zitiervorschlag: "Vorkaufsortsgesetz „Kleine Wolke“ vom 19. Oktober 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 1091)"

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juris-Abkürzung: KleineWolkeVorkOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KleineWolkeVorkOG BR
Ausfertigungsdatum:19.10.2021
Gültig ab:23.10.2021
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 1091
Gliederungs-Nr:-
Vorkaufsortsgesetz „Kleine Wolke“
Vom 19. Oktober 2021
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 2939) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet in Bremen-Vegesack, im Ortsteil Grohn südlich der Friedrich-Humbert-Straße und nördlich der Straße Grohner Gartenweg und umfasst die Fritz-Tecklenborg-Straße (beidseitig) sowie die Tauwerkstraße (beidseitig). Es umfasst die Gemarkung VR 181, Flur 181, Flurstücke 984/2, 67, 968, 1079/1, 1078, 1077, 1076, 1075, 1074/1, 1070, 1091/7 und 1091/65. Das Gebiet ist in einem Lageplan im Maßstab 1: 1 000 in Anlage 1 dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. Eine Ausfertigung des Lageplans liegt bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur kostenfreien Einsichtnahme aus.

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§ 2
Vorkaufsrecht

(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.

(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

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§ 3
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 19. Oktober 2021

Der Senat

Hinweis:

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften - werden

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

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Anlage 1: Lageplan

zu § 1 des Vorkaufsortsgesetzes “Kleine Wolke”

Link auf Abbildung

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