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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
(1) Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet in Bremen-Osterholz zwischen Neuwieder Straße, Otto-Brenner-Allee und Teneversee, der Gemarkung VR 284, Flur 284, mit den Flurstücken 28/43, 28/12, 28/24 und 28/44, sowie Flur 288, mit den Flurstücken 39/10 und 39/11. Der Geltungsbereich ist in einem Lageplan im Maßstab 1:1 000 in der Anlage 1 dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes.
(2) Eine Ausfertigung des Lageplans nach Absatz 1 liegt bei der Senatorin oder dem Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur kostenfreien Einsichtnahme aus.
(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.
(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den ab Inkrafttreten des Vorkaufsortsgesetzes erfolgten Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches werden eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Baugesetzbuches beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuches beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Anlagen: |
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Lageplan |