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Vorkaufsortsgesetz „Ortsmitte Huchting“

Veröffentlichungsdatum:28.03.2023 Inkrafttreten15.04.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 276
Zitiervorschlag: "Vorkaufsortsgesetz „Ortsmitte Huchting“ vom 28. März 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 276)"

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juris-Abkürzung: HuchtVorkROG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HuchtVorkROG BR
Ausfertigungsdatum:28.03.2023
Gültig ab:15.04.2023
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 276
Gliederungs-Nr:-
Vorkaufsortsgesetz „Ortsmitte Huchting“
Vom 28. März 2023
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I S. 6) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet in Bremen Huchting zwischen den Straßen Kirchhuchtinger Landstraße, Werner-Lampe-Straße, Alter Dorfweg und An der Höhpost der Gemarkung VL 62, Flur 62. Der Geltungsbereich gliedert sich in fünf Teilgeltungsbereiche der Nummern 1 bis 5, die in einem Lageplan im Maßstab 1:1 000 in der Anlage 1 dargestellt sind. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. Der Teilgeltungsbereich 1 umfasst die Flurstücke 107/4 (teilweise) und 108/3 (teilweise) mit einem Flächenumgriff von 284,6 m2. Der Teilgeltungsbereich 2 umfasst die Flurstücke 113 (teilweise) und 114 (teilweise) mit einem Flächenumgriff von 229,6 m2. Der Teilgeltungsbereich 3 umfasst die Flurstücke 118 (teilweise), 119 (teilweise) und 120/1 (teilweise) mit einem Flächenumgriff von 608,2 m2. Der Teilgeltungsbereich 4 umfasst das Flurstück 83/15 mit einem Flächenumgriff von 44,8 m2. Der Teilgeltungsbereich 5 umfasst die Flurstücke 83/13, 135/5, 135/6, 136/1, 137/5 und 138/7 mit einem Flächenumgriff von 2 785,5 m2.

(2) Eine Ausfertigung des Lageplans nach Absatz 1 liegt bei der Senatorin oder dem Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur kostenfreien Einsichtnahme aus.

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§ 2
Vorkaufsrecht

(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.

(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den ab Inkrafttreten des Vorkaufsortsgesetzes erfolgten Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

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§ 3
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Hinweis:

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften - werden

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

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Anlage 1

zu § 1 des Vorkaufsortsgesetzes „Ortsmitte Huchting“

Link auf Abbildung

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