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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I S. 6) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
(1) Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet in Bremen Huchting zwischen den Straßen Kirchhuchtinger Landstraße, Werner-Lampe-Straße, Alter Dorfweg und An der Höhpost der Gemarkung VL 62, Flur 62. Der Geltungsbereich gliedert sich in fünf Teilgeltungsbereiche der Nummern 1 bis 5, die in einem Lageplan im Maßstab 1:1 000 in der Anlage 1 dargestellt sind. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. Der Teilgeltungsbereich 1 umfasst die Flurstücke 107/4 (teilweise) und 108/3 (teilweise) mit einem Flächenumgriff von 284,6 m2. Der Teilgeltungsbereich 2 umfasst die Flurstücke 113 (teilweise) und 114 (teilweise) mit einem Flächenumgriff von 229,6 m2. Der Teilgeltungsbereich 3 umfasst die Flurstücke 118 (teilweise), 119 (teilweise) und 120/1 (teilweise) mit einem Flächenumgriff von 608,2 m2. Der Teilgeltungsbereich 4 umfasst das Flurstück 83/15 mit einem Flächenumgriff von 44,8 m2. Der Teilgeltungsbereich 5 umfasst die Flurstücke 83/13, 135/5, 135/6, 136/1, 137/5 und 138/7 mit einem Flächenumgriff von 2 785,5 m2.
(2) Eine Ausfertigung des Lageplans nach Absatz 1 liegt bei der Senatorin oder dem Senator für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur kostenfreien Einsichtnahme aus.
(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 Absatz 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.
(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den ab Inkrafttreten des Vorkaufsortsgesetzes erfolgten Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften - werden
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.