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Vorkaufsortsgesetz „Reiherstraße/Reihersiedlung - Oslebshausen“

Veröffentlichungsdatum:13.04.2021 Inkrafttreten14.04.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 258
Zitiervorschlag: "Vorkaufsortsgesetz „Reiherstraße/Reihersiedlung - Oslebshausen“ vom 30. März 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 258)"

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juris-Abkürzung: ReiherOslebshVorkOG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ReiherOslebshVorkOG BR
Ausfertigungsdatum:30.03.2021
Gültig ab:14.04.2021
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 258
Gliederungs-Nr:-
Vorkaufsortsgesetz „Reiherstraße/Reihersiedlung - Oslebshausen“
Vom 30. März 2021
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet in Bremen Oslebshausen zwischen den Straßen Reiherstraße und der Straße Reihersiedlung und umfasst die Gemarkung VR 108 Flur 108, Flurstücke 825/4 und 892. Das Gebiet ist in einem Lageplan im Maßstab 1: 2 000 in Anlage 1 dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. Eine Ausfertigung des Lageplans liegt bei der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau zur kostenfreien Einsichtnahme aus.

§ 2
Vorkaufsrecht

(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.

(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

§ 3
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 30. März 2021

Der Senat

Hinweis:

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften - werden

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Anlage

Lageplan

Link auf Abbildung


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