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Vorkaufsortsgesetz „Steingut“

Veröffentlichungsdatum:03.12.2021 Inkrafttreten04.12.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 1245
Zitiervorschlag: "Vorkaufsortsgesetz „Steingut“ vom 23. November 2021 (Brem.ABl. 2021, S. 1245)"

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juris-Abkürzung: SteingVorkROG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:SteingVorkROG BR
Ausfertigungsdatum:23.11.2021
Gültig ab:04.12.2021
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 1245
Gliederungs-Nr:-
Vorkaufsortsgesetz „Steingut“
Vom 23. November 2021
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:

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§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet an der Schönebecker Straße 101/103, sowie der Claus-Hinrich-Straße im Ortsteil Grohn und umfasst die Gemarkung VR 179 Flur 179 Flurstücke 380/3, 381/3, 382/1, 382/2, 384/5 und die Gemarkung VR 181, Flur 181 Flurstücke 104/2, 105, 137/2. Das Gebiet ist in einem Lageplan im Maßstab 1 : 1 000 in Anlage 1 dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. Eine Ausfertigung des Lageplans liegt beim Bauamt Bremen-Nord zur kostenfreien Einsichtnahme aus.

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§ 2
Vorkaufsrecht

(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.

(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.

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§ 3
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 23. November 2021

Der Senat

Hinweis:

Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften - werden

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Anlagen:

Anlage 1: Lageplan

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Anlage 1

zu § 1 des Vorkaufsortsgesetzes „Steingut“

Link auf Abbildung

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