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Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft aufgrund des § 25 Absatz 1 Satz Nummer 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, beschlossene Ortsgesetz:
Dieses Ortsgesetz gilt für ein Gebiet an der Schönebecker Straße 101/103, sowie der Claus-Hinrich-Straße im Ortsteil Grohn und umfasst die Gemarkung VR 179 Flur 179 Flurstücke 380/3, 381/3, 382/1, 382/2, 384/5 und die Gemarkung VR 181, Flur 181 Flurstücke 104/2, 105, 137/2. Das Gebiet ist in einem Lageplan im Maßstab 1 : 1 000 in Anlage 1 dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieses Ortsgesetzes. Eine Ausfertigung des Lageplans liegt beim Bauamt Bremen-Nord zur kostenfreien Einsichtnahme aus.
(1) Der Stadtgemeinde Bremen steht für die in § 1 bezeichneten Grundstücke ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuches zu.
(2) Die Eigentümer der unter das Vorkaufsrecht fallenden Grundstücke sind verpflichtet, der Stadtgemeinde den Abschluss eines Kaufvertrages über ihr Grundstück unverzüglich anzuzeigen.
Dieses Ortsgesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 23. November 2021
Der Senat
Hinweis:
Gemäß § 215 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) - Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften - werden
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadtgemeinde Bremen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan