Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Wahlordnung für das nichtunterrichtende Personal vom 11. Juli 1979

Wahlordnung für das nichtunterrichtende Personal

Veröffentlichungsdatum:26.07.1979 Inkrafttreten28.07.2015
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 21.07.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.GBl. 1979, S. 268
Gliederungsnummer:223-b-4

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: NUntPersWahlO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-4
juris-Abkürzung:NUntPersWahlO BR
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-b-4
Wahlordnung für das nichtunterrichtende Personal
Vom 11. Juli 1979
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.07.2015 bis 21.07.2022

aufgeh. durch § 19 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 381)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Aufgrund § 61 Abs. 6 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1978 (Brem.GBl. S. 167 223-b-1), geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 253), wird verordnet:

§ 1
Nichtunterrichtendes Personal

Zum nichtunterrichtenden Personal zählen alle an einer Schule tätigen Personen, deren Dienstvorgesetzte die Senatorin für Kinder und Bildung, in Bremerhaven der Magistrat, ist, sofern sie nicht Lehrer, Lehrmeister, Schulpsychologen oder Referendare im Sinne von § 26 BremSchulVwG sind.

§ 2
Wahl in die Schulkonferenz

(1) Das nichtunterrichtende Personal wählt in einem Wahlgang die Mitglieder der Schulkonferenz sowie in einem gesonderten Wahlgang deren Stellvertreter.

(2) Die Wahlleitung übernimmt ein nicht kandidierendes Mitglied des nichtunterrichtenden Personals.

(3) Die Wahl wird geheim durchgeführt. Ist nur ein Amt zu besetzen, wird die Wahl nur auf Antrag geheim durchgeführt.

(4) Aus dem Kreise der gewählten Mitglieder wird der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter gewählt. Der Vorsitzende ist Sprecher des nichtunterrichtenden Personals.

§ 3
Vorstand/Ausschüsse

Will das nichtunterrichtende Personal einen Vorstand bilden oder einen Ausschuß einsetzen, gelten die Regelungen des § 2 entsprechend.

§ 4
Wahlversammlung

Die Wahlversammlung besteht aus dem gesamten nichtunterrichtenden Personal der Schule.

§ 5
Voraussetzungen für die Wahl

(1) (1) Der Termin einer Wahl muß den Wahlberechtigten mindestens sieben Tage vor der Wahl durch den Vorsitzenden des nichtunterrichtenden Personals in geeigneter Form bekanntgemacht werden. Ist kein Vorsitzender und auch kein Stellvertreter im Amt, obliegt diese Aufgabe dem Schulleiter.

(2) Die Wahl darf nicht vorgenommen werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der Wahlberechtigten an der Wahlversammlung teilnimmt und dies geltend gemacht wird. Wird es geltend gemacht, so findet die Wahl in einer zweiten Sitzung statt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Wahlberechtigten. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Sitzung hinzuweisen.

(3) Die Wahl in beratende Ausschüsse ist an keine Voraussetzungen gebunden.

(4) Briefwahl und Stimmrechtübertragung sind nicht zulässig.

§ 6
Wahl- und Stimmrecht

Wählen und gewählt werden kann jedes an der Schule tätige Mitglied des nichtunterrichtenden Personals unabhängig von Umfang und Dauer seiner Tätigkeit.

§ 7
Wahlgrundsätze bei geheimer Wahl

(1) Auf dem Stimmzettel dürfen nur die Namen der Kandidaten stehen. Es dürfen höchstens so viele Namen, wie Personen zu wählen sind, aufgeschrieben oder angekreuzt werden, mindestens jedoch die Hälfte. Ist eine Person auf einem Stimmzettel mehrfach genannt, so gilt der Name als nur einmal geschrieben.

(2) Stimmzettel, die gegen diese Bedingungen verstoßen, sind ungültig.

§ 8
Wahlergebnis

Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 9
Zuordnung der Stellvertreter

(1) Das Mitglied, auf das die meisten Stimmen entfielen, wird von dem Stellvertreter mit den meisten Stimmen vertreten. Die Zuordnung der weiteren Stellvertreter erfolgt entsprechend.

(2) Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn sich die Mehrheit der gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter für eine andere Zuordnung ausspricht. Die personengebundene Stellvertretung muß jedoch gewährleistet bleiben.

§ 10
Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig. Er hat dabei darauf zu achten, daß die Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und dieser Verordnung eingehalten werden. Über die Wahlen sind Niederschriften anzufertigen.

(2) Der Wahlleiter kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Helfer hinzuziehen.

§ 11
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Unterlagen über die Wahlen sind mindestens für die Dauer eines Jahres in der Schule aufzubewahren.

§ 12
Wahlanfechtung

(1) Die Gültigkeit einer Wahl kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch schriftliche Erklärung beim Schulleiter angefochten werden. Die Anfechtungserklärung muß eine Begründung enthalten.

(2) Anfechtungsberechtigt sind alle Wahlberechtigten.

(3) Der Schulleiter prüft unverzüglich, ob bei der Wahl Vorschriften des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes oder dieser Verordnung verletzt worden sind. Liegt eine solche Verletzung vor und kann dadurch das Wahlergebnis beeinflußt worden sein, so hat er die Wahl für ungültig zu erklären und die Wiederholung der Wahl anzuordnen.

§ 13
Wahlprüfung

Die Senatorin für Kinder und Bildung kann unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 auch von Amts wegen eine Wahl für ungültig erklären und deren Wiederholung anordnen.

§ 14
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 1979 in Kraft.

Bremen, den 11. Juli 1979

Der Senator für Bildung


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.