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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Haus- und Gemeindekrankenpflege vom 12. August 199314.09.1993 bis 11.06.2007
Eingangsformel14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 1 - Weiterbildungsbezeichnung14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 2 - Ziel der Weiterbildung14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 3 - Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 4 - Anerkennung von Weiterbildungsstätten14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 5 - Zulassung zum Lehrgang14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 6 - Bildung des Prüfungsausschusses14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 7 - Festsetzung der Prüfungstermine14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 8 - Zulassung zur Prüfung14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 8a - Regelung für behinderte Prüflinge24.12.2003 bis 11.06.2007
§ 9 - Gliederung und Durchführung der Prüfung14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 10 - Schriftlicher Teil der Prüfung14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 11 - Mündlicher Teil der Prüfung14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 12 - Prüfungsnoten14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 13 - Bestehen und Wiederholen der Prüfung14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 14 - Prüfungsversäumnis, Rücktritt14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 15 - Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 16 - Prüfungsniederschrift14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 17 - Staatliche Anerkennung14.09.1993 bis 11.06.2007
§ 18 - Inkrafttreten14.09.1993 bis 11.06.2007
Anlage 114.09.1993 bis 11.06.2007
Anlage 214.09.1993 bis 11.06.2007
Anlage 314.09.1993 bis 11.06.2007
Anlage 414.09.1993 bis 11.06.2007

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Haus- und Gemeindekrankenpflege

Veröffentlichungsdatum:13.09.1993 Inkrafttreten24.12.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2003 bis 11.06.2007Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 8a eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18.12.2003 (Brem.GBl. S. 413)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 279
Gliederungsnummer:223-h-5

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juris-Abkürzung: HKrPflWeitBiPrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-h-5
juris-Abkürzung:HKrPflWeitBiPrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-h-5
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger,
Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger in der Haus- und Gemeindekrankenpflege
Vom 12. August 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 24.12.2003 bis 11.06.2007

V aufgeh. durch § 20 Nr. 2 der Verordnung vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8a eingefügt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 18.12.2003 (Brem.GBl. S. 413)

Aufgrund des § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 2. Juli 1991 (Brem.GBl. S. 209 - 223-h-3) wird verordnet:

§ 1
Weiterbildungsbezeichnung

(1) Die Staatliche Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

1.

„Fachkrankenschwester für Haus- und Gemeindekrankenpflege“,

2.

„Fachkrankenpfleger für Haus- und Gemeindekrankenpflege“,

3.

„Fachkinderkrankenschwester für Haus- und Gemeindekrankenpflege“ oder

4.

„Fachkinderkrankenpfleger für Haus- und Gemeindekrankenpflege“

erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.

(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.

§ 2
Ziel der Weiterbildung

Die Weiterbildung soll Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpfleger durch die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für Tätigkeiten in der ambulanten häuslichen Krankenpflege besonders befähigen und ihnen die hierfür erforderlichen Verhaltensweisen und Einstellungen vermitteln. Die in dieser Fachrichtung Weitergebildeten sollen insbesondere

1.

Kranke, Behinderte und alte Menschen im häuslichen Bereich individuell, ganzheitlich und aktivierend pflegen und betreuen können,

2.

Kranke, Behinderte und alte Menschen sowie deren Angehörige, bei kranken und behinderten Kindern deren Eltern, beraten, anleiten und unterstützen können,

3.

mit anderen Berufsgruppen, Selbsthilfegruppen und Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialwesen Zusammenarbeiten können,

4.

bei der Einrichtung und Organisation verschiedener Formen der Haus- und Gemeindekrankenpflege verantwortlich mitwirken und deren Mitarbeiter und Auszubildende anleiten und einsetzen können sowie

5.

berufs- und arbeitsfeldbezogene Organisations- und Verwaltungstätigkeiten beherrschen können.


§ 3
Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfaßt.

(2) Der Lehrgang dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung mindestens ein Jahr als Vollzeitlehrgang oder mindestens zwei Jahre als berufsbegleitender Lehrgang.

(3) Der theoretische und praktische Unterricht umfaßt mindestens 800 Unterrichtsstunden je 45 Minuten, davon entfallen 600 Stunden auf den theoretischen Unterricht und 200 Stunden auf den praktischen Unterricht. Der Unterricht kann als wöchentlicher Unterricht oder als Blockunterricht erteilt werden. Inhalt und Umfang der einzelnen Fächer ergeben sich aus Anlage 1. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen.

(4) Die berufspraktischen Anteile der Weiterbildung werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Haus- und Gemeindekrankenpflege im Erwachsenenbereich oder Haus- und Gemeindekrankenpflege im pädiatrischen Bereich durchgeführt. Bei berufsbegleitenden Lehrgängen werden sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Inhalt und Umfang der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ergeben sich aus Anlage 2.

(5) Die Lehrgangsteilnehmer werden nach Abstimmung zwischen der Leitung der Weiterbildungsstätte und der Leitung der jeweiligen Einrichtung der Haus- und Gemeindekrankenpflege in den verschiedenen Einsatzgebieten zur Ableistung der berufspraktischen Anteile eingesetzt. Während der berufspraktischen Anteile sind regelmäßig Praxisgespräche zu führen. Über jeden berufspraktischen Anteil der Weiterbildung und seine Beurteilung ist eine Bescheinigung zu erteilen.

§ 4
Anerkennung von Weiterbildungsstätten

(1) Eine Weiterbildungsstätte wird zur Weiterbildung von Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegern für Haus- und Gemeindekrankenpflege vom Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales nach § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen als geeignet anerkannt, wenn die in den Absätzen 2 bis 7 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Weiterbildungsstätte muß über eine mindestens der Anzahl der Unterrichtsfächer entsprechende Anzahl von Unterrichtspersonen verfügen. Diese müssen ihre fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach nachweisen und sollen mindestens drei Jahre in ihrem Beruf tätig gewesen sein. Unterrichtspersonen, die Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern oder Kinderkrankenpfleger sind, sollen eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung im Bereich Krankenpflege abgeschlossen haben. Die Unterrichtspersonen sollen Erfahrungen auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung haben. Ausnahmsweise kann eine entsprechend qualifizierte Unterrichtsperson auch in mehreren Unterrichtsfächern tätig werden.

(3) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muß von einer Krankenschwester, einem Krankenpfleger, einer Kinderkrankenschwester oder einem Kinderkrankenpfleger hauptamtlich wahrgenommen werden, die oder der die Lehrbefähigung in der Krankenpflege erlangt hat und eine Weiterbildung in der Haus- und Gemeindekrankenpflege abgeschlossen haben soll. Die Lehrbefähigung für die Unterrichtstätigkeit soll durch ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium im Bereich Krankenpflege nachgewiesen werden. Besteht die Leitung aus einem Kollegium, sollen dessen Mitglieder interdisziplinär die in den Sätzen 1 und 2 genannten Befähigungen nachweisen.

(4) In der Weiterbildungsstätte müssen ein für den Unterricht eingerichteter und geeigneter Raum mit einer Grundfläche von mindestens 2 m² für jeden Teilnehmer zuzüglich 10 m² Bewegungsraum im Tafelbereich, weitere gleich geeignete Räume für den Unterricht in Gruppen, die auch für den praktischen Unterricht geeignet sein müssen, ein ausreichender Pausenraum sowie die entsprechenden sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.

(5) Die berufspraktischen Anteile können nur in Einrichtungen abgeleistet werden, die im Bereich der Haus- und Gemeindekrankenpflege tätig werden.

(6) An einem Weiterbildungslehrgang dürfen nicht mehr als 22 Weiterzubildende teilnehmen.

(7) Die Organisation der Weiterbildung obliegt der Leitung der Weiterbildungsstätte.

§ 5
Zulassung zum Lehrgang

(1) Zur Weiterbildung wird zugelassen, wer

1.

die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes besitzt und

2.

nachweist, daß er nach Erteilung der Erlaubnis eine mindestens zweijährige Tätigkeit in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege abgeleistet hat.

(2) Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von dem in Absatz 1 Nr. 2 geforderten Nachweis einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf zulassen.

(3) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte.

§ 6
Bildung des Prüfungsausschusses

Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales bestellt den Vorsitzenden sowie den stellvertretenden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Vorsitzende bestellt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind Stellvertreter zu bestellen. Die Stellvertreter der Mitglieder nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen müssen ebenfalls Unterrichtskräfte in der Weiterbildungsstätte sein.

§ 7
Festsetzung der Prüfungstermine

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest. Der Termin für den letzten Prüfungsteil soll in den letzten zwei Wochen des Lehrgangs liegen.

§ 8
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

1.

die Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Krankenpflegegesetzes in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,

2.

der Nachweis über die Berufsausübung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger nach § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen und

3.

eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Weiterbildung.

(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Entscheidung und der Prüfungstermin werden dem Prüfungsbewerber spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.

(3) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn der Prüfungsbewerber die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 vollständig eingereicht hat.

§ 8a
Regelung für behinderte Prüflinge

Schwerbehinderten Prüflingen sind auf Antrag angemessene Prüfungserleichterungen zu gewähren. Anderen behinderten Prüflingen kann eine angemessene Erleichterung gewährt werden, wenn die Behinderung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 9
Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses gestatten, als Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen. Beauftragte der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, bei den Prüfungen als Beobachter anwesend zu sein.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Er bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfer für die einzelnen Teile der Prüfung. Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.

§ 10
Schriftlicher Teil der Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus

1.

einer während der Weiterbildung innerhalb von zwei Monaten selbständig zu fertigenden schriftlichen Hausarbeit zu einem Thema der Haus- und Gemeindekrankenpflege,

2.

einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit.

Die Aufsichtsarbeit wird im Antwort-Auswahlverfahren oder als Fragenarbeit mit frei zu formulierenden Antworten durchgeführt. Kombinationen sind möglich. Für den schriftlichen Prüfungsteil stehen dem Prüfling drei Stunden zur Verfügung.

(2) Die Themen für die Hausarbeiten der Lehrgangsteilnehmer sind aus dem in Anlage 1 Nr. 1 genannten Fach zu erstellen. Sie werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den Vorschlägen der Fachprüfer ausgewählt.

(3) Die Fragen für die Aufsichtsarbeit sind aus den Fächern der Anlage 1 zu wählen. Sie werden von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aus den Vorschlägen der Fachprüfer erstellt. Er bestimmt auch, welche Hilfsmittel benutzt werden dürfen.

(4) Die Aufsichtführenden werden von der Leitung der Weiterbildungsstätte bestimmt. Über die Abnahme der Aufsichtsarbeit ist von ihnen eine Niederschrift zu fertigen.

(5) Die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeit sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu benoten. Aus den Noten dieser Prüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüfern die Prüfungsnote für den schriftlichen Teil der Prüfung.

§ 11
Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung wird in Gegenwart des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von mindestens einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 9 Abs. 3 bestimmten Fachprüfer abgenommen und benotet. Mehrere Fachprüfer nehmen die Benotung unabhängig voneinander vor.

(2) Jeder Prüfling wird in allen der in der Anlage 1 aufgeführten Fächer unter Berücksichtigung seines Schwerpunktbereichs geprüft.

(3) In der mündlichen Prüfung werden die Prüflinge einzeln oder in Gruppen bis zu vier Prüflingen geprüft. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll 30 Minuten nicht überschreiten.

(4) Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den mündlichen Teil der Prüfung.

§ 12
Prüfungsnoten

Die Hausarbeit, die schriftliche Aufsichtsarbeit sowie die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden wie folgt benotet:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 13
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.

(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. Über das Nichtbestehen erhält der Prüfling vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Jeder Teil der Prüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfung die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling einen oder beide Teile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Weiterbildung darf einschließlich der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Ein Nachweis über die wiederholte Weiterbildung ist dem Antrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen. Die Wiederholungsprüfung muß spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein,- Ausnahmen kann der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales in begründeten Fällen zulassen. Für die Wiederholungsprüfung gelten die §§ 9 bis 12 entsprechend.

§ 14
Prüfungsversäumnis, Rücktritt

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge beim Versäumen und Rücktritt von Prüfungsterminen. Der Prüfling hat die Gründe hierfür unverzüglich dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Im Falle einer Krankheit ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

(2) Genehmigt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen des Prüfungstermins oder den Rücktritt vom Prüfungstermin, weil ein wichtiger, vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterläßt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 15
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Der in einem Prüfungsteil Aufsichtführende kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Nach der Schwere der Verfehlung kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen angeordnet oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.

(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage des mündlichen Teils der Prüfung auch nachträglich als nicht bestanden erklärt werden.

§ 16
Prüfungsniederschrift

Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 17
Staatliche Anerkennung

Wer den vorgeschriebenen Weiterbildungslehrgang absolviert und die Prüfung bestanden hat, erhält die staatliche Anerkennung zur Führung einer der in § 1 genannten Weiterbildungsbezeichnungen nach dem Muster der Anlage 4.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 12. August 1993
Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales

Anlage 1

(zu § 3 Abs. 3)

Theoretischer und praktischer Unterricht

 Mindeststunden
1.Häusliche Krankenpflege und Kinderkrankenpflege unter Berücksichtigung verschiedener Erkrankungsformen im Kindesalter, bei Jugendlichen und Erwachsenen 500
- Gesundheitsförderung und Krankheitsverhütung
- Vermeidung und Verkürzung von Krankenhausaufenthalt; Nachsorge nach Krankenhausaufenthalt
- Pflegeprozeßplanung, Pflegestandards
- Medizinische Kenntnisse aus den verschiedenen Fachdisziplinen
- Pflege und Sicherung der ärztlichen Behandlung einschließlich rehabilitativer Maßnahmen
- Pflege schwerkranker und sterbender Kinder und Erwachsener
2.Sozialwissenschaftliche Grundlage und ethische Fragen 150
- anthropologische Fragestellungen
- zentrale Fragestellungen der Soziologie im Zusammenhang mit den im Rahmen der Haus- und Gemeindekrankenpflege zu betreuenden Personengruppen
- psychologische und pädagogische Grundlagen in den verschiedenen berufsbezogenen Themenbereichen
- ethische Fragen bei der Pflege und Betreuung
3.Sozialkommunikative Fragen 50
- Gesprächsführung und Anleitungsmethoden
- Praxisanleitung, Vermittlung von Informationen
4.Rechtliche, organisatorische und betriebswirtschaftliche Aspekte in der Haus- und Gemeindekrankenpflege 100
  800

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 4)

Berufspraktische Anteile

I.Vollzeitlehrgang 
 Mindeststunden
1.Tätigkeit in der ambulanten Krankenpflege in einem Hauskrankenpflegeverband oder einer anderen ambulanten pflegerischen Einrichtung, einer Gemeindepflegestation, einem Dienstleistungszentrum oder einer Sozialstation 460
2.Tätigkeit in einer Tagespflegeeinrichtung, einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder einer stationären Langzeitpflegeeinrichtung 230
3.Tätigkeit in einem Gesundheitsamt, einer Beratungsstelle oder eine anderen für die Weiterbildung geeigneten öffentlichen Einrichtung 70
Die Weiterbildungsstätte bestimmt die berufs-praktischen Anteile entsprechend der Wahl der Schwerpunktbereiche gemäß § 3 Abs. 4
II.Berufsbegleitender Lehrgang  
 Mindeststunden
1.Tätigkeit in der ambulanten Krankenpflege in einem Hauskrankenpflegeverband oder einer anderen ambulanten pflegerischen Einrichtung, einer Gemeindepflegestation, einem Dienstleistungszentrum oder einer Sozialstation 920
2.Tätigkeit in einer Tagespflegeeinrichtung, einer Kurzzeitpflegeeinrichtung oder einer stationären Langzeitpflegeeinrichtung 460
3.Tätigkeit in einem Gesundheitsamt, einer Beratungsstelle oder einer anderen für die Weiterbildung geeigneten öffentlichen Einrichtung 140
Die Weiterbildungsstätte bestimmt die berufspraktischen Anteile entsprechend der Wahl der Schwerpunktbereiche gemäß § 3 Abs. 4.

Anlage 3

(zu § 13 Abs. 2)

DER/DIE VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES
ZEUGNIS
Herr/Frau .............................................
geb. am .............................................. in ..............................................
hat am .............................................
die staatliche Prüfung für Fachkrankenschwestern/Fachkrankenpfleger, Fachkinderkrankenschwestern/Fachkinderkrankenpfleger in der Haus- und Gemeindekrankenpflege mit dem Schwerpunkt
..........................................................................................................................................
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bei der Weiterbildungsstätte ......................................... .................. in ................................... bestanden.
Er/Sie hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
1.für den schriftlichen Teil:“..............................................“
2.für den mündlichen Teil:“..............................................“
Bremen, den 
Der/Die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
..............................................
 

Anlage 4

(zu § 17)

URKUNDE
über die staatliche Anerkennung zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung
 
Herr/Frau .............................................
geb. am .............................................
erhält aufgrund des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung
....................................................................................................................................................................................
zu führen.
Bremen, den
Der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales

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