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Widerruf der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck)

Veröffentlichungsdatum:02.12.2020 Inkrafttreten03.12.2020
Fundstelle Brem.ABl. 2020, S. 1179
Bezug (Rechtsnorm)32019R0947, LuftVG § 31, LuftVO § 21a, LuftVO § 21b, LuftVO § 21c
Zitiervorschlag: "Widerruf der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck) (Brem.ABl. 2020, S. 1179)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen
Erlassdatum:30.11.2020
Fassung vom:30.11.2020
Gültig ab:03.12.2020
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:32019R0947, § 31 LuftVG, § 21a LuftVO, § 21b LuftVO, § 21c LuftVO
Fundstelle:Brem.ABl. 2020, 1179
Widerruf der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck)

Widerruf der Allgemeinverfügung
des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Luftfahrtbehörde
für unbemannte Luftfahrtsysteme
(kein Sport- und Freizeitzweck)

Vom 30. November 2020

Die Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Luftfahrtbehörde, für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck) vom 9. März 2018 (Brem.ABl. S. 186) wird hiermit gemäß Ziffer 3.1 der Nebenbestimmungen zum 30. Dezember 2020, 24 Uhr widerrufen.

1.
Dieser Widerruf gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben und wird damit wirksam.
2.
Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Bremen, Luftfahrtbehörde, ist die sachlich und örtlich zuständige Behörde gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 16f Luftverkehrsgesetz i.V.m. § 21c Luftverkehrs-Ordnung.
Mit Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (ABl. der Europäischen Union, L 152 vom 11.6.2019, S. 45) am 31. Dezember 2020 werden einzelne Tatbestände der §§ 21a und 21b der Luftverkehrs-Ordnung unanwendbar und vorrangig durch EU-Recht verdrängt. Zuvor durch die Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Luftfahrtbehörde, für unbemannte Luftfahrtsysteme (kein Sport- und Freizeitzweck) vom 9. März 2018 (Brem.ABl. S. 186) geregelte Betriebe unbemannter Luftfahrtsysteme sind dann erlaubnisfrei oder mit anderen Einschränkungen und Vorgaben möglich. Um Missverständnisse und konkurrierende Vorgaben auf europäischer und nationaler Ebene zu vermeiden, wird es als verhältnismäßig angesehen, die Allgemeinverfügung gemäß Ziffer 3.1 der Nebenbestimmungen zu widerrufen.
3.
Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.
4.
Weitere Informationen und Hinweise zum Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge sowie zu Ansprechpartnern der Luftfahrtbehörde Bremen sind dem Internetauftritt der Senatorin für Wissenschaft und Häfen www.wissenschaft-haefen.bremen.de/luftfahrt zu entnehmen.

Bremen, den 30. November 2020

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen


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