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Widerruf der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Veröffentlichungsdatum:18.03.2021 Inkrafttreten19.03.2021
Fundstelle Brem.ABl. 2021, S. 197
Bezug (Rechtsnorm)LuftVG § 31, LuftVO § 19
Zitiervorschlag: "Widerruf der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) (Brem.ABl. 2021, S. 197)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Erlassdatum:16.03.2021
Fassung vom:16.03.2021
Gültig ab:19.03.2021
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 31 LuftVG, § 19 LuftVO
Fundstelle:Brem.ABl. 2021, 197
Widerruf der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Luftfahrtbehörde: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Widerruf der Allgemeinverfügung
des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Luftfahrtbehörde:
Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums
durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern
gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

Vom 16. März 2021

Die Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen – Luftfahrtbehörde -: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 29. August 2017 (Brem.ABl. S. 780) wird hiermit gemäß Ziffer 2.1 der Nebenbestimmungen zum 30. April 2021 widerrufen.

1.
Dieser Widerruf gilt einen Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben und wird damit wirksam.
2.
Durch eine neue Ressortzuteilung wurde die sachliche und örtliche Zuständigkeit gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 16h Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i.V.m. § 19 Absatz 2 LuftVO mit Bekanntmachung vom 9. Februar 2021 (Brem.ABl. S. 111) der Senatorin für Wissenschaft und Häfen, Bremen, Luftfahrtbehörde übertragen. Die Zuständigkeit, die in der Allgemeinverfügung des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen - Luftfahrtbehörde -: Zulassung einer Ausnahme vom Verbot der Nutzung des Luftraums durch den Aufstieg von Feuerwerkskörpern gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2a Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) vom 29. August 2017 (Brem.ABl. S. 780) ausgewiesen wird, ist damit nicht mehr gegeben. Zudem wurde durch die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen mit Allgemeinverfügung vom 30. November 2020 das Feuerwerksverbot in ausgewählten Bereichen ausgeweitet. Deshalb wird es als verhältnismäßig angesehen, die Allgemeinverfügung gemäß Ziffer 2.1 der Nebenbestimmungen zu widerrufen.
3.
Gegen diesen Widerruf kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, zu erheben.
4.
Weitere Informationen und Hinweise zum Aufstieg von Feuerwerken sowie zu Ansprechpartnern der Luftfahrtbehörde Bremen sind dem Internetauftritt der Senatorin für Wissenschaft und Häfen unter: www.wissenschafthaefen.bremen.de/luftfahrt zu entnehmen.

Bremen, den 16. März 2021

Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen


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