Zeichnungsrichtlinie des Eigenbetriebs Performa Nord
Vorbemerkung
Gemäß § 6 Absatz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG) ist die Vertretung der Betriebsleitung durch eine Zeichnungsrichtlinie zu regeln. Diese ist nach § 6 Absatz 3 BremSVG im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Bremen, den 20. Dezember 2019
Der Senator für Finanzen
Zeichnungsrichtlinie Performa Nord
- Eigenbetrieb des Landes Bremen -
gemäß § 6 Absatz 2 BremSVG
- 1.
Übertragung der Vertretungsmacht auf den stellvertretenden Geschäftsführer Herrn Reinhard Börner zusammen mit einer der in den folgenden Ziffern genannten Personen.
- 2.
Übertragung der Vertretungsmacht auf die Leitung des Geschäftsbereiches P, Herrn Dietmar Schröder, zusammen mit
- a)
der Leitung des Geschäftsbereiches Z, Herrn Thomas Börsch (Z), oder
- b)
der Leitung des Personalwesens, Herrn Martin Albert (Z3), oder
- c)
der Leitung des Rechnungswesens, Frau Susanne Utikal (Z2), oder
- d)
der Leitung eines anderen Geschäftsbereiches.
- 3.
Übertragung der Vertretungsmacht auf die Leitung des Geschäftsbereiches Z, Herrn Thomas Börsch, zusammen mit der Leitung eines anderen Geschäftsbereiches.
- 4.
Übertragung der Vertretungsmacht auf die weiteren Leitungen von Geschäftsbereichen Herrn Thomas Elsner (B), Herrn Dr. Jan Neumann (F1), Herrn Reinhard Gronau (F2) und Frau Brigit Sprecher (F3) jeweils für sich, zusammen mit
- a)
der Leitung des Personalwesens, Herrn Martin Albert (Z3), oder
- b)
der Leitung des Rechnungswesens, Frau Susanne Utikal (Z2), oder
- c)
der Leitung eines anderen Geschäftsbereiches.
Die Vertretungsmacht zu 1. gilt uneingeschränkt für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung der Geschäftsleitung. Die Vertretungsmacht zu 2. bis 4. gilt jeweils in der Reihenfolge der jeweiligen Aufzählung eingeschränkt während in der Regel unvorhersehbarer Abwesenheiten der Geschäftsleitung und des stellvertretenden Geschäftsführers nur für zwingend in diesem Zeitraum zu zeichnende Vorgänge und für unaufschiebbare Entscheidungen. Die getroffenen Entscheidungen und das Vertretungserfordernis sind von den jeweils Handelnden zu dokumentieren.