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Zeichnungsrichtlinie des Eigenbetriebs Performa Nord
Vorbemerkung
Gemäß § 6 Absatz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG) ist die Vertretung der Betriebsleitung durch eine Zeichnungsrichtlinie zu regeln. Diese ist nach § 6 Absatz 3 BremSVG im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Bremen, den 23. September 2022
Der Senator für Finanzen
Zeichnungsrichtlinie Performa Nord – Eigenbetrieb des Landes Bremen
- Eigenbetrieb des Landes Bremen -
gemäß § 6 Absatz 2 BremSVG
Die Vertretungsmacht zu Nummer 1 gilt uneingeschränkt für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung der Geschäftsleitung.
Die Vertretungsmacht zu Nummer 2 gilt jeweils in der Reihenfolge der jeweiligen Aufzählung eingeschränkt während in der Regel unvorhersehbarer Abwesenheiten der Geschäftsleitung und der stellvertretenden Geschäftsführerin nur für zwingend in diesem Zeitraum zu zeichnende Vorgänge und für unaufschiebbare Entscheidungen. Die getroffenen Entscheidungen und das Vertretungserfordernis sind von den jeweils Handelnden zu dokumentieren.