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Zeichnungsrichtlinie Performa Nord
- Eigenbetrieb des Landes Bremen -
Gemäß § 6 Absatz 2 Bremisches Gesetz für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG) ist die Vertretung der Betriebsleitung durch eine Zeichnungsrichtlinie zu regeln. Diese ist nach § 6 Absatz 3 BremSVG im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Bremen, den 18. Juni 2021
Der Senator für Finanzen
Zeichnungsrichtlinie Performa Nord
- Eigenbetrieb des Landes Bremen
gemäß § 6 Absatz 2 BremSVG
Die Vertretungsmacht zu Nummer 1 gilt uneingeschränkt für den Fall der Abwesenheit oder Verhinderung der Geschäftsleitung.
Die Vertretungsmacht zu den Nummern 2 bis 3 gilt jeweils in der Reihenfolge der jeweiligen Aufzählung eingeschränkt während in der Regel unvorhersehbarer Abwesenheiten der Geschäftsleitung und des stellvertretenden Geschäftsführers nur für zwingend in diesem Zeitraum zu zeichnende Vorgänge und für unaufschiebbare Entscheidungen. Die getroffenen Entscheidungen und das Vertretungserfordernis sind von den jeweils Handelnden zu dokumentieren.