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Zugangsordnung für den Master of Education für ein Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:10.06.2010 Inkrafttreten25.02.2010
Fundstelle Brem.ABl. 2010, S. 337
Zitiervorschlag: "Zugangsordnung für den Master of Education für ein Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen vom 25. Februar 2010 (Brem.ABl. 2010, S. 337)"

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juris-Abkürzung: GymGesLAMAZugO BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GymGesLAMAZugO BR 2010
Ausfertigungsdatum:25.02.2010
Gültig ab:25.02.2010
Dokumenttyp: sonstige Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2010, 337
Gliederungs-Nr:-
Zugangsordnung für den Master of Education für
ein Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen der Universität Bremen
Vom 25. Februar 2010
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen hat am 25. Februar 2010 nach § 4 Absatz 4 Bremer Lehrerausbildungsgesetz die Zugangsordnung für den Master of Education „Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen“ der Universität Bremen in der nachstehenden Fassung genehmigt.

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt den Zugang und die Zulassung für den Master of Education an Gymnasien und Gesamtschulen. Die studierbaren Fächer und Fächerkombinationen richten sich nach der Verwaltungsanweisung der Senatorin für Bildung und Wissenschaft über die Festlegung verbindlicher Fächerkombinationsmöglichkeiten für ein Lehramt im Bachelorstudium und Masterstudium (Master of Education) vom 31. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung.

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§ 2
Zugangsvoraussetzungen und -verfahren

(1) Zugangsvoraussetzungen für den Master of Education sind:

a)

ein erster Hochschulabschluss in einem Studiengang, bei dem zwei Studienfächer und Bildungswissenschaften studiert wurden, mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 Leistungspunkten (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) oder ein gleichwertiger Studienabschluss;

b)

zusammen mindestens 120 CP in den beiden Fächern einschließlich Fachdidaktik, für die die Zulassung beantragt wird. In jedem Studienfach müssen mindestens 45 CP Fachwissenschaft erbracht sein. Die fachwissenschaftlichen Anteile müssen in einem Studiengang erworben sein, der auf einen Master of Education Studiengang hinführt, mit dem die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen vermittelt werden. Ein Abschluss, der auf ein Lehramt einer anderen Schulart vorbereitet, kann bei Gleichwertigkeit der erbrachten Leistungen anerkannt werden;

c)

fachdidaktische Grundlagen im Umfang von mindestens 9 CP oder gleichwertige Leistungen;

d)

erziehungswissenschaftliche Grundlagen im Umfang von mindestens 9 CP oder gleichwertige Leistungen;

e)

zusätzlich zu Absatz 1b - d ein in ein Modul eingebundenes Schulpraktikum mit erziehungswissenschaftlichem und/oder fachdidaktischem Schwerpunkt einschließlich Vorbereitung und schriftlicher Auswertung;

f)

Sprachkenntnisse gemäß Anlage 1.

(2) Über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1a, b, c und d entscheidet die Masterzugangskommission gemäß § 6. Prüfungsleistungen gelten als gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität Bremen im Wesentlichen entsprechen.

(3) Die Bewerbung kann auch erfolgen, wenn das vorangegangene Studium bis zum Bewerbungsschluss eines Jahres noch nicht abgeschlossen ist, jedoch Studien- und Prüfungsleistungen im Umfang von mindestens 150 CP entsprechend fünf Studiensemestern erbracht worden sind. Erfüllt die Bewerbung die weiteren Zugangsvoraussetzungen nach Absatz 1, kann die Zulassung unter der Bedingung des Nachweises des ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses bis zum 30. September desselben Jahres und der Vorlage entsprechender Urkunden und Zeugnisse bis spätestens zum 31. Dezember desselben Jahres ausgesprochen werden.

(4) Das Sekretariat für Studierende überprüft das Vorhandensein der formalen Zugangsvoraussetzungen. Sind die für das Studium erforderlichen Zugangsvoraussetzungen erfüllt, so erfolgt eine Zulassung, sofern die Anzahl der Bewerbungen die Zulassungszahl gemäß § 5 Absatz 1 nicht übersteigt.

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§ 3
Studienbeginn

Studienanfängerinnen/Studienanfänger im Master of Education werden zum Wintersemester an der Universität Bremen zugelassen. Studienbeginn ist der 1. Oktober des jeweiligen Jahres.

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§ 4
Form und Frist der Anträge

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Master of Education ist auf dem dafür vorgesehenen Formular zu richten an:

Universität Bremen
Sekretariat für Studierende (International)
Postfach 33 04 40
D - 28334 Bremen
Germany

(2) Die Bewerbung beinhaltet die folgenden Dokumente:

-

ein ausgefüllter Bewerbungsantrag,

-

Nachweise aller in § 2 bestimmten Aufnahmevoraussetzungen (amtlich beglaubigte Kopien von Zeugnissen und Urkunden auf Deutsch oder Englisch),

-

Darstellung des bisherigen Studienverlaufs (Studien- und Prüfungsleistungen in CP, Transcript of Records oder vergleichbares Dokument),

-

soweit das vorangegangene Studium zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht abgeschlossen ist: Nachweise der Studien- und Prüfungsleistungen in Leistungspunkten (mind. 150 CP) gemäß § 2 Absatz 3,

-

für Bewerberinnen/Bewerber, die einen Abschluss an einer anderen Hochschule als der Universität Bremen erworben haben: Ein Nachweis der Herkunftshochschule, für welche Lehrämter an welchen Schularten ihr Bachelor-Abschluss qualifiziert.

(3) Vollständige Anträge gemäß Absatz 1 und 2 sind bis zum 15. Juli an das Sekretariat für Studierende (vgl. Absatz 1) zu senden.

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§ 5
Auswahl der Bewerberinnen/Bewerber

(1) Die Zahl der Studienplätze kann beschränkt werden und wird ggf. jährlich neu festgesetzt. Übersteigt die Zahl der Bewerbungen, die die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllen, die vorhandenen Kapazitäten des Studiengangs oder einzelner Studienfächer, wird jeweils eine Rangfolge unter den Bewerberinnen/Bewerbern aufgrund der Gesamtnote des vorangegangenen Abschlusses bzw. des zum Zeitpunkt der Bewerbung erreichten Notendurchschnitts (mind. 150 CP) gebildet. Die Zulassung wird nach Rangfolge vorgenommen.

(2) Über den Ablauf des Verfahrens wird ein Protokoll erstellt, aus dem Tag und Ort des Auswahlverfahren, Namen der beteiligten Mitglieder der Auswahlkommission, Name der Bewerberin/des Bewerbers und die Bewertung hervorgehen müssen.

(3) Der Rektor entscheidet auf der Grundlage vorhandener Kapazitäten über die Zulassung.

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§ 6
Masterzugangskommission

Zur Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fachbereiche 1 - 3, 8 - 10 und 12 eine gemeinsame Masterzugangskommission. Die Kommission besteht aus 2 Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und 1 Mitglied der Gruppe der Studierenden, die Amtszeit beträgt zwei Jahre für Hochschullehrende und ein Jahr für Studierende. Die Wahl der Mitglieder der Kommission erfolgt durch den Gemeinsam Beschließenden Ausschuss für die Masterstudiengänge „Lehramt an Gymnasien/ Gesamtschulen“. Das Studienzentrum Lehramt ist als ständiges beratendes Mitglied in der Kommission vertreten.

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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Genehmigung durch die Senatorin für Bildung und Wissenschaft der Freien Hansestadt Bremen in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht und gilt für die Zulassung ab dem Wintersemester 10/11.

Bremen, den 25. Februar 2010

Die Senatorin für
Bildung und Wissenschaft

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Anlage 1

Erforderliche Sprachkenntnisse:

Für alle Studienfächer im Master of Education für ein Lehramt an Gymnasien/ Gesamtschulen werden vorausgesetzt:

Deutschsprachkenntnisse, die dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Die Nachweispflicht entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung oder ihren letzten Hochschulabschluss an einer deutschsprachigen Institution erworben haben.

Für die Studienfächer Frankoromanistik und Hispanistik für ein Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen werden vorausgesetzt:

Für das Studienfach Frankoromanistik werden Französischkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, für das Studienfach Hispanistik Spanischkenntnisse auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorausgesetzt. Der Nachweis entfällt für BewerberInnen, die in einem vorhergehenden BA-Studium das jeweilige Studienfach im Hauptfach oder im Nebenfach mit mindestens 40 CP abgeschlossen haben. Für Studierende, die auf der Basis der geltenden Bestimmungen von Kooperationsabkommen bzw. Kooperationsabsprachen zugelassen werden, gelten die dort festgelegten CP-Zahlen als Zugangsvoraussetzung.

Für das Studienfach English Speaking Cultures wird vorausgesetzt:

Für das Studienfach English Speaking Cultures werden Englischkenntnisse mindestens auf dem Niveau C1 Europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorausgesetzt. Der Nachweis entfällt für Bewerberinnen/Bewerber, die schon zu Beginn ihres Bachelorstudiums einen entsprechenden Nachweis erbracht haben. Der Nachweis ist beizulegen.

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