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Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:28.03.2019 Inkrafttreten28.03.2019 Bezug (Rechtsnorm)GewO § 70
Zitiervorschlag: "Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Aktenzeichen:702-71-85/7
Erlassdatum:28.03.2019
Fassung vom:28.03.2019
Gültig ab:28.03.2019
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Norm:§ 70 GewO
Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Az.:702-71-85/7

Bremen, 28. März 2019

Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadtgemeinde Bremen

1.

Die Veranstaltungen Bremer Freimarkt, Bremer Osterwiese und Bremer Weihnachtsmarkt werden nach den Regeln der §§ 70 ff. Gewerbeordnung (GewO) durchgeführt. Veranstaltungsziel und damit bindender Zulassungsgrundsatz ist es, jeweils ein veranstaltungstypisches Marktbild mit hohem Qualitätsniveau und einem ausgewogenen und vielseitigen Erscheinungsbild zu gewährleisten und die Märkte entsprechend weiter zu entwickeln.

2.
2.1

Die Bewerbungsfristen zur Teilnahme an den Bremer Volksfesten und Märkten werden in der Fachpresse öffentlich bekannt gegeben. Der Eingang der Bewerbung wird binnen zwei Wochen bestätigt.

Bewerbungen, die außerhalb der Frist eingehen, werden nicht berücksichtigt. Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann der BewerberIdie Bewerberin nachträglich zugelassen werden. Das fehlende Verschulden ist vom Bewerber/von der Bewerberin glaubhaft zu machen.

Eine nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbung eines Bewerbers/einer Bewerberin mit einem Fahrgeschäft kann ausnahmsweise bei dem Auswahlverfahren nach Nr. 2.3 auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich bei dem Geschäft um eine Neuheit handelt, die erstmalig auf einem Bremer Volksfest oder Markt vertreten wäre, sich das Geschäft durch eine besondere Attraktivität und Qualität entsprechend der Auswahlkriterien nach Nr. 3.1 auszeichnet und eine Nichtberücksichtigung dem bindenden Zulassungsgrundsatz aus Nr. 1 dieser Richtlinie, die Märkte entsprechend dem Veranstaltungsziel weiter zu entwickeln, zuwider laufen würde.

2.2

Jede Bewerbung muss die Branche, die Betriebsverantwortung und die Art und Größe des zur Zulassung beantragten Geschäfts eindeutig erkennen lassen; den Bewerbungen von Warengeschäften ist eine Sortimentsaufstellung beizufügen. Ausschank- und Imbissbetriebe müssen ihrer Bewerbung Unterlagen über Art und Umfang der angebotenen Speisen und Getränke sowie deren Preisgestaltung beifügen. Bildliche und sonstige geeignete Unterlagen zur Darstellung der Art und Qualität des Geschäftes sind beizufügen, sofern diese nicht bereits dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Referat 51 - Marktangelegenheiten - vor- liegen und keine Umgestaltung des Geschäftes vorgenommen wurde.

Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung ist nachzuweisen.

Die Bewerbung ist vom Inhaber/von der Inhaberin persönlich zu unterschreiben. In der Bewerbung hat der Inhaber/die Inhaberin ausdrücklich zuzusichern, dass erIsie den Betrieb - ggfls. mit welchen weiteren Personen - rechtlich verantwortlich führt. Zwischenzeitliche Veränderungen, wie z. B. Verkauf oder Verpachtung nach Abgabe der Bewerbung, sind dem Referat 51 - Marktangelegenheiten - unverzüglich mitzuteilen.

Auf Anforderung des Referats 51 - Marktangelegenheiten - sind weitere Nachweise vorzulegen oder entsprechende Erklärungen abzugeben.

In der Bewerbung ist anzugeben, ob der BewerberIdie Bewerberin mit der Weitergabe von Bewerbungsdaten an die im Verfahren Beteiligten einverstanden ist.

2.3

Das Referat 51 - Marktangelegenheiten - trifft auf der Grundlage des § 70 GewO in Verbindung mit dieser Zulassungsrichtlinie eine Entscheidung über die Zulassung unter den form- und fristgerecht eingegangenen Bewerbungen. Auswahlgrundlage ist ein Belegungs- und Gestaltungsplan auf der Grundlage der zur Nutzung zur Verfügung stehenden Markt- und Veranstaltungsfläche.

Die einzelnen Auswahlvorschläge sind mindestens nach den in den Nr. 3.1 und 3.2 genannten Kriterien zu bewerten. In die Entscheidung ist die Bewerbungshistorie und Entwicklung eines Betriebes einzubeziehen.

Die Auswahlvorschläge werden durch die Leitung des Referats 51 - Marktangelegenheiten - generell auf ihre Schlüssigkeit hin geprüft, gegengezeichnet und der Leitung der Abteilung 5 zur Entscheidung vorgelegt. Mit der Entscheidung der Abteilungsleitung ist das Auswahlverfahren abgeschlossen.

Die Grundlagen der Bewertung und das Auswahlverfahren sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Die Zulassungsunterlagen sind - sofern nicht andere Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist vorschreiben - fünf Jahre lang, gerechnet ab dem Ende der Veranstaltung, aufzubewahren. Anschließend sind sie zu vernichten. Das gilt nicht für die Historie eines Betriebes.

2.3.1

Die Fachverbände werden nach Ende der Bewerbungsfrist durch das Referat 51 - Marktangelegenheiten - zur schriftlichen Stellungnahme zu den die Märkte betreffenden Angelegenheiten aufgefordert. Dafür werden den Verbänden die erforderlichen Planungsunterlagen (in anonymisierter Form) zur Verfügung gestellt. Die Verbände können innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung nehmen. Gleiches gilt bei nachfolgenden Änderungen, die Frist zur Stellungnahme kann abgekürzt werden.

Sollten in wesentlichen Fragen unterschiedliche Auffassungen zwischen der Abteilungsleitung 5 und den Fachverbänden bestehen bleiben, ist die Angelegenheit der Dienststellenleitung zuzuleiten.

2.4

Das Referat 51 - Marktangelegenheiten - teilt dem Bewerber/der Bewerberin durch Bescheid mit, ob seinIihr Geschäft zugelassen worden ist. Der Zulassungsbescheid soll spätestens 12 Wochen vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung ergehen.

Der Zulassungsbescheid enthält die Bezeichnung der für das Geschäft einschlägigen Branche, den konkreten, aus der Bewerbung ersichtlichen Geschäftsgegenstand und Umfang der Zulassung sowie bei Verkaufsgeschäften das zugelassene Warensortiment. Jeder Zulassung ist ein Widerrufsvorbehalt für den Fall markt- oder gewerberechtlich relevanter Verstöße beizufügen, sowie ferner der Hinweis, dass mit der Zulassung kein Rechtsanspruch auf Zulassung im darauffolgenden Jahr verbunden ist. Mit dem Bescheid werden die Marktgebühren festgesetzt.

Standplätze, die nachträglich zu vergeben sind, z. B. aufgrund von Baulücken oder eines Ausfalls von zugelassenen Geschäften, können in einem Restplatzverfahren aus den fristgerecht eingereichten, nicht zugelassenen Bewerbungen vergeben werden. Steht kein geeignetes Geschäft zur Verfügung, können im Ausnahmefall auch Geschäfte zugelassen werden, die sich nicht oder nicht fristgerecht beworben haben.

2.5

Der verbindliche Veranstaltungsplan wird der Dienststellenleitung zur Kenntnis übersandt.

Das Referat 51 - Marktangelegenheiten - berichtet der Abteilungsleitung nach Beendigung der jeweiligen Veranstaltung über deren Verlauf. In dem Bericht ist auch darzustellen, welche Anteile die einzelnen Branchen an der Veranstaltung gehabt haben und wie viele Neuzulassungen vorgenommen worden sind. Der Bericht wird den Fachverbänden zur Verfügung gestellt.

3.
3.1

Um ein möglichst ansprechendes und hochwertiges Marktbild zu schaffen, ist vorrangiges Auswahlkriterium die Qualität eines Geschäfts. Die Qualität eines Geschäftes ergibt sich insbesondere aus seiner Gestaltung nebst Beleuchtung, dem Warenangebot, der Fahrweise und Konstruktion des Geschäftes, sowie seiner Betriebsführung.

Stehen mehrere Geschäfte gleicher Art und Qualität zur Wahl, so soll der Bewerber/die Bewerberin bevorzugt werden, dessen Geschäft barrierefrei ist und sodann der Bewerber/die Bewerberin, der/die wiederholt an den von der Stadtgemeinde Bremen veranstalteten Volksfesten oder Märkten teilgenommen und sich bewährt hat.

Das Nähere bestimmt eine Dienstanweisung.

Es dürfen nur solche Geschäfte zugelassen werden, die für die Veranstaltung eines attraktiven und vielseitigen Volksfestes geeignet sind und dem Stand der Technik, insbesondere den aktuellen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

3.2

Freimarkt und Osterwiese sind familienorientierte Volksfeste mit hohen Anteilen an Belustigungs- und Fahrgeschäften. Dieser Charakter der Veranstaltungen ist bei der Zulassung vorrangig zu berücksichtigen.

Bei der Auswahl sollen Geschäfte aus möglichst allen auf Volksfesten bzw. Weihnachtsmärkten üblicherweise vertretenen Branchen in einem dem Charakter der jeweiligen Veranstaltung entsprechenden Verhältnis zugelassen werden. Um ein ansprechendes Marktbild zu gewährleisten, sind große, mittlere und kleine Betriebe zu berücksichtigen. Vor Beginn jeder Veranstaltung ist der Anteil der Branchen an den Zulassungen festzulegen. Von dieser Festlegung kann im Einzelfall aus besonderen Gründen abgewichen werden, z. B. bei nicht ausreichender Zahl von qualitativ geeigneten Bewerbungen für die jeweilige Branche, aus auf- bautechnischen oder aus Platzgründen.

3.3

Entsprechend der Bewerberzahl für die einzelnen Branchen soll im Zulassungsverfahren ein angemessener Anteil von BewerbernIBewerberinnen zugelassen werden, die zumindest auf der jeweils vorangegangenen Veranstaltung nicht zugelassen waren, sofern die Gestaltung und Qualität der Veranstaltung gewahrt bleiben. Der Anteil der Neuzulassungen ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens auszuweisen.

3.4

Technische Neuheiten können unter Berücksichtigung erheblicher unternehmerischer Investitionen nach einer erstmaligen Zulassung ein weiteres Mal vorrangig zugelassen werden.

Die Teilnahme an einem anderen Fest bzw. die volle marktgerechte Funktionsfähigkeit soll zwei Monate vor Beginn der Veranstaltung nachgewiesen werden.

4.

Die Zulassung mehrerer, auch branchenverschiedener Geschäfte für denselben Schausteller/dieselbe Schaustellerin ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausgenommen sind Geschäfte, die jeweils für sich höchsten Ansprüchen an Attraktivität genügen und bei denen jedes eine Einzelzulassung nach dieser Richtlinie rechtfertigen würde. Mehr als zwei Geschäfte je BewerberIBewerberin werden auch in Ausnahmefällen nicht zugelassen.

Bewerbungen von Ehegatten und Verwandten (z. B. Kinder) von BewerbernIBewerberinnen gelten nicht als Mehrfachzulassungen, soweit sie das betreffende Geschäft - abgesehen von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen - eigenverantwortlich führen.

Jede gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem anderen Geschäft (z. B. GbR, oHG und GmbH) gilt als weitere Bewerbung, wenn die geschäftsführende Betriebsverantwortung überwiegend oder zu gleichen Anteilen mit der Beteiligung verbunden ist.

5.

Bewerbungen mit erworbenen Geschäften gelten als Neubewerbungen, auch wenn das Geschäft unter dem früheren BesitzerIder früheren Besitzerin bereits zugelassen war.

Das gilt nicht für die Weitergabe von Geschäften an den Ehegatten oder an Verwandte 1. Grades; ausgenommen sind ferner sogenannte Altenteilregelungen als betriebliche Fortführung zum Zwecke der Altersvorsorge.

Unterverpachtungen oder sonstige Übertragungen eigenverantwortlicher Nutzungen von Geschäften an Dritte sind, auch teilweise, unzulässig. Der BewerberIdie Bewerberin hat seinen/ihren Betrieb vollständig in eigener Verantwortung zu führen. Dienstleistungen im Rahmen von Arbeits- oder sonstigen Dienstleistungsverhältnissen, bei denen der BetriebsinhaberIdie Betriebsinhaberin nachweislich die Gesamtverantwortung trägt, bleiben hiervon unberührt.

6.
6.1

Außer wegen Platzmangels können Bewerbungen insbesondere aus den folgenden Gründen abgelehnt werden:

1.
Die Betriebsführung des Bewerbers/der Bewerberin hat zu wesentlichen Beanstandungen geführt.
2.
Das Angebot des Bewerbers/der Bewerberin passt nicht in den Rahmen der entsprechenden Veranstaltung.
3.
Es werden Tatsachen bekannt, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Bewerbers/der Bewerberin begründen.
6.2

Bewerbungen sind abzulehnen, wenn

1.
das Geschäft des Bewerbers/der Bewerberin in seiner Gestaltung oder Funktionsfähigkeit erhebliche Mängel aufweist, insbesondere wenn Mängel in der Betriebssicherheit oder organisatorische bzw. betriebsaufsichtliche Mängel vorliegen,
2.
die Bewerbung verspätet eingeht und kein unverschuldetes Fristversäumnis nach Nr. 2.1 glaubhaft gemacht worden ist und keine Ausnahme nach Nr. 2.1 Abs. 3 vorliegt,
3.
die Bewerbung unzutreffende Angaben enthält, insbesondere das Geschäft dem Bewerber/der Bewerberin nicht gehört oder nicht in alleiniger Betriebsverantwortung geführt wird.
6.3

Für das Ablehnungs- oder Ausschlussverfahren gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Zeigen sich technische, qualitative oder gestalterische Mängel während des Betriebes, ist der/die Verantwortliche umgehend auf die Abstellung der Mängel hinzuweisen, verbunden mit der Abmahnung, bei Nichtbeseitigung von einer weiteren Zulassung künftig ausgeschlossen zu werden. Sofortige Stilllegungen bleiben vorbehalten. Ablehnungsentscheidungen sollen so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass abgelehnte BewerberIBewerberinnen die Möglichkeit zur Nutzung anderer Veranstaltungen haben.

7.

Die grundlegende Einteilung nach Branchen orientiert sich an den Sparten der Bremischen Jahrmarktgebührenordnung. Die Branchentrennung dient der Gewährleistung eines vielseitigen und attraktiven Marktbildes.

7.1
Jede Branche darf nur Artikel/Leistungen anbieten, die üblicherweise oder der Natur der Sache nach zum Angebot dieser Branche gehören, soweit nicht speziellere Festlegungen (Nr. 7.3) getroffen sind. Ausnahmen sind nur im Einzelfall zulässig; sie müssen bereits im Zulassungsverfahren beantragt werden. Bestehen Zweifel über den Umfang eines branchentypischen Angebots, entscheidet das Referat 51 – Marktangelegenheiten - nach Anhörung der Schaustellerverbände.
7.2
Innerhalb der Branchen kann im Rahmen der Zulassungsentscheidung aus Gründen der Angebotsvielfalt und -qualität der Veranstaltung das Angebot auf einen oder mehrere Spezialartikel/-leistungen beschränkt werden. Wer mit einem oder mehreren Spezialartikeln/-leistungen in einer Branche zugelassen wird, darf andere Artikel/Leistungen der Branche nicht anbieten.
7.3
Das Anbieten branchenübergreifender Artikel/Leistungen kann im Zulassungsverfahren gestattet werden, wenn diese Artikel/Leistungen nur einen untergeordneten Umfang im Gesamtangebot des Antragstellers/der Antragstellerin einnehmen und sonstige sachliche Gründe nicht entgegenstehen.
7.4
Nach erfolgter Zulassung sind Änderungen des Angebots grundsätzlich nicht mehr möglich.
8.
8.1
Jeder zugelassene Bewerber/jede zugelassene Bewerberin hat sich während der Veranstaltung so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar, behindert oder belästigt wird.
8.2
Anordnungen des Referats 51 – Marktangelegenheiten -, die der Sicherheit und Ordnung des Marktgeschehens oder zur Gewährleistung eines ansehnlichen Marktbildes dienen, sind im Rahmen des Nutzungsverhältnisses umgehend zu befolgen.

Diese Richtlinie tritt am 29. März 2019 in Kraft. Die "Zulassungsrichtlinie für die Volksfeste und Marktveranstaltungen der Stadt Bremen" 30-1/121-03-08/025 des Senators für Inneres vom 15. Oktober 2012 wird mit demselben Datum aufgehoben.

gez. Günthner Senator


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