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Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) - Erlass einer allgemeinen Vorschrift in Form einer Satzung -

Veröffentlichungsdatum:21.12.2024 Inkrafttreten01.01.2025
Fundstelle Brem.ABl. 2024, S. 1567
Bezug (Rechtsnorm)31969R1191, 31970R1107, 32007R1370, 32016R2338, PBefG § 3, PBefG § 8, PBefG § 8a, RegG § 9, SGB 9 § 228
Zitiervorschlag: "Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) - Erlass einer allgemeinen Vorschrift in Form einer Satzung - (Brem.ABl. 2024, S. 1567)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Satzungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung
Erlassdatum:20.12.2024
Fassung vom:20.12.2024
Gültig ab:01.01.2025
Gültig bis:31.12.2025
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:31969R1191, 31970R1107, 32007R1370, 32016R2338, § 3 PBefG, § 8 PBefG, § 8a PBefG, § 9 RegG, § 228 SGB 9
Fundstelle:Brem.ABl. 2024, 1567
Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) - Erlass einer allgemeinen Vorschrift in Form einer Satzung -

Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)
- Erlass einer allgemeinen Vorschrift in Form einer Satzung -

Die Verbandsversammlung des Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) hat in ihrer Sitzung am 19. Dezember 2024 den Erlass einer Allgemeinen Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung des ZVBN über die Festsetzung des Deutschlandtarifs als Höchsttarif im Kalenderjahr wie nachfolgend beschlossen.

Die allgemeine Vorschrift in Form einer Satzung wird gemäß § 11 Absatz 3 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) unter folgendem Link: https://www.zvbn.de/bibliothek/ auf der Homepage des ZVBN bereitgestellt.

Bremen, den 20. Dezember 2024

Reiner Bick
stellv. Geschäftsführer

Allgemeine Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
1des Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN)
über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif
im Kalenderjahr 2025

Zur Fortführung des Deutschlandtickets haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln vom 7. Oktober 2024 (im Folgenden: Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 basieren auf den Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im ÖPNV im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2024.

Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 regeln die Ausreichung der Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs (allgemeiner ÖPNV). Die Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 sind von den Ländern jeweils noch an die konkreten Verhältnisse vor Ort anzupassen und umzusetzen. Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025 sind verbindlich und bundesweit einheitlich umzusetzen.

Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Verkehrsunternehmen des allgemeinen ÖPNV nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.

Um die Umsetzung des Deutschlandtickets im allgemeinen ÖPNV in seinem Zuständigkeitsgebiet zum 1. Januar 2025 sowie eine rechtskonforme Finanzierung hierfür zu gewährleisten, erlässt der Zweckverband Verkehrsverbund Bremen/Niedersachsen (ZVBN) eine allgemeine Vorschrift im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in Form einer Satzung. Die allgemeine Vorschrift regelt rechtsverbindlich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Linienbündel Ammerland Süd tätigen Verkehrsunternehmen des allgemeinen ÖPNV zur Anerkennung des Deutschlandtickets sowie im Gegenzug einen Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile nach Maßgabe der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Kalenderjahr 2025 in Niedersachsen vom 12. November 2024 (im Folgenden: Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025). Hierdurch werden die Vorgaben zum Deutschlandticket bezogen auf das Zuständigkeitsgebiet des ZVBN umgesetzt.

Die allgemeine Vorschrift gilt im ZVBN-Gebiet für das Linienbündel Ammerland Süd, da die Verkehrsleistungen dort noch eigenwirtschaftlich erbracht werden. Mit der allgemeinen Vorschrift soll somit eine Rechtsgrundlage geschaffen werden, um die hierfür vom Land Niedersachsen dem ZVBN bereitgestellten Mittel unter Wahrung der Eigenwirtschaftlichkeit im Linienbündel Ammerland Süd weiterzuleiten. Alle übrigen Verkehrsleistungen im ZVBN-Gebiet werden gemeinwirtschaftlich erbracht, sodass die Umsetzung und Finanzierung des Deutschlandtickets im Übrigen flächendeckend über die bestehenden öffentliche Dienstleistungsaufträge geregelt werden

Satzung

§ 1
Rechtsgrundlagen

Auf Grundlage von § 8 Absatz 3 und § 8a Absatz 1 Sätze 2 und 3 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), Artikel 4 und 5 des Niedersächsischen Nahverkehrsgesetzes (NNVG) in Verbindung mit dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 23. Februar 1971 und der Verbandssatzung für den Zweckverband Verkehrsverbund Bremen / Niedersachsen (ZVBN), sowie Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Art. 2 Buchstabe l) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erlässt der ZVBN die nachfolgende allgemeine Vorschrift zur Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (allgemeiner ÖPNV) und zur Gewährung von Ausgleichsleistungen für finanzielle Nachteile im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen mit einem Deutschlandticket im Kalenderjahr 2025

§ 2
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtung

(1) Alle Verkehrsunternehmen, die im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift (dazu Absatz 3) öffentliche Personenverkehrsdienste des allgemeinen ÖPNV erbringen, sind verpflichtet, während der Laufzeit dieser allgemeinen Vorschrift (dazu § 7) das Deutschlandticket im Sinne des § 9 Absatz 1 des Regionalisierungsgesetzes (RegG) als Höchsttarif gemäß Artikel 3 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gemäß den Vorgaben dieser allgemeinen Vorschrift entsprechend Absatz 2 anzuerkennen (im Folgenden Tarifanerkennung oder Tarifanerkennungspflicht).

(2) Die Tarifanerkennung im Sinne von Absatz 1 beinhaltet die Beförderung von Fahrgästen mit einem gültigen Deutschlandticket zu den bundesweit einheitlich geltenden Tarifbedingungen gemäß den Tarifbestimmungen Deutschlandticket in der jeweils geltenden Fassung (https://infoportal.mobil.nrw/koordinierungsrat.html), ohne dass den Fahrgästen hierfür zusätzliche Kosten entstehen. Die Anerkennung des Deutschlandtickets verpflichtet die Verkehrsunternehmen nicht zum Vertrieb. Die Verkehrsunternehmen sind im Zusammenhang mit der Anerkennung des Deutschlandtickets zudem berechtigt und verpflichtet, an der Einnahmeaufteilung für das Deutschlandticket (vergleiche Beschlussfassung für ein bundesweites Clearingverfahren zur Zuscheidung der Einnahmen aus dem Deutschlandticket auf Basis des Leipziger Modellansatzes in der jeweils geltenden Fassung (https://infoportal.mobil.nrw/koordinierungsrat.html)) teilzunehmen. Entsprechend sind die hierfür erforderlichen Daten bereitzustellen, bestehende Einnahmenansprüche vollumfänglich geltend zu machen und gegebenenfalls diese Ansprüche überschießenden Einnahmen abzugeben. Wenn durch die Fahrgeldzuscheidungen aus dem Deutschlandticket kein Nachteilsausgleich in Anspruch genommen werden muss, ist der den Soll-Einnahmewert des jeweiligen Jahres gemäß der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 übersteigende Betrag abzuführen. Konkretisierungen und ausführende Bestimmungen zum Leipziger Modellansatz und der Einnahmeaufteilung sind entsprechend zu beachten. Die Verkehrsunternehmen sind zudem verpflichtet, wenn und soweit im Zusammenhang mit der Tarifanerkennung erforderlich, Tarifgenehmigungsanträge für das Deutschlandticket selbst zu stellen oder bei entsprechenden Tarifanträgen Dritter mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Sie haben in dem möglichen und erforderlichen Umfang an der bundesweit einheitlichen Umsetzung des Deutschlandtickets mitzuwirken und keine Einwände hiergegen vorzubringen. Die Umsetzung des Deutschlandtickets entsprechend den bundesweit abgestimmten Kontrollmerkmalen ist technisch unter Einsatz entsprechender Kontrollgeräte zu gewährleisten; die bundesweit abgestimmten Eckpunkte zur Kontrolle des Deutschlandtickets sind einzuhalten.

(3) Der Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift erstreckt sich geografisch auf das Linienbündel Ammerland Süd, mithin den Verlauf sämtlicher darin enthaltenen Linien(abschnitte), für die der ZVBN unter Berücksichtigung von bestehenden Regelungen zur Übertragung von Zuständigkeiten mit benachbarten zuständigen Behörden die Befugnis als zuständige Behörde im Sinne des Artikel 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den allgemeinen ÖPNV innehat.

§ 3
Ausgleichsleistungen

(1) Die Verkehrsunternehmen haben nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die ihnen durch die Anerkennung des Deutschlandtickets entstehenden finanziellen Nachteile. Die finanziellen Nachteile ergeben sich dabei aus einer Gegenüberstellung der Situation mit Anerkennung des Deutschlandtickets (Mit-Fall) und der Situation mit Anwendung der bis dahin geltenden Tarife (Ohne-Fall) unter Berücksichtigung sämtlicher hiermit jeweils verbundenen positiven und negativen Effekte.

(2) In Bezug auf die Ermittlung der Höhe der Ausgleichsleistungen gelten die Nummern 5.4.1 bis 5.4.6 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025.

(3) Bei der Gegenüberstellung nach Absatz 1 sind insbesondere die nachfolgenden Grundsätze zu beachten.

1.
Für neu eingeführte verkehrliche Angebote, für die keine Referenzwerte in den Monaten Januar 2019 bis Dezember 2019 ermittelt werden können, ist zur Ermittlung der Soll-Einnahmen ausnahmsweise die Nutzung von Ist-Daten des Kalenderjahres 2022 zulässig. Sofern keine Werte aus den Vorjahren bestehen, sind validierte Prognosedaten zulässig. Diese Prognosedaten müssen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ist-Daten zur Nutzung mit dem Deutschlandticket und der preislichen Elastizität beim Nachweisverfahren validiert werden. Zu den Fahrgeldeinnahmen zählen nach Nr. 5.4.1.1 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 auch die theoretischen Fahrgeldeinnahmen der ausgegebenen Fahrausweise, für die aufgrund von Zahlungsausfällen keine tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen erzielt wurden. Einnahmen aus dem durch Beschluss des Koordinierungsrates festgelegten bundeseinheitlichen Vertriebsanreiz für Deutschlandtickets, Deutschland-Jobtickets und das Deutschland-Semesterticket sind von den tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen im Kalenderjahr 2025 nach Nr. 5.4.1.2 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 abzuziehen.
2.
Bestehende Ausgleichsregelungen für sonstige Tarifmaßnahmen bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach den §§ 228 ff. SGB IX. Dies gilt gleichermaßen auch für weitere bestehende Tarifvorgaben und darauf bezogene Ausgleichsregelungen des ZVBN oder Dritter, die für das Verkehrsunternehmen Geltung beanspruchen. Bestehen mehrere Ausgleichsregelungen nebeneinander, insbesondere bei Tarifvorgaben im Rahmen verschiedener allgemeiner Vorschriften, ist sicherzustellen, dass Ausgleichsleistungen für dieselbe Tarifvorgabe nicht mehrfach gewährt werden. Hierzu sind die jeweiligen Tarifvorgaben und die hierfür gewährten Ausgleichsleistungen im Rahmen der Nachweisführung (dazu § 4) jeweils getrennt und nachvollziehbar darzustellen.
3.
Der ZVBN kann künftig auch zusätzliche Tarifvorgaben und Ausgleichsregelungen treffen.
4.
Von den ausgleichsfähigen Mindereinnahmen sind die im direkten ursächlichen Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermiedenen oder ersparten Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Tarifsortiments nach Maßgabe von Nr. 5.4.5 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 in Abzug zu bringen

(4) Die Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift sind der Höhe nach begrenzt auf den finanziellen Nettoeffekt nach Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Diesbezüglich gilt:

1.
Der finanzielle Nettoeffekt für die Erfüllung der Tarifpflicht aus dieser allgemeinen Vorschrift entspricht nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 der Summe aller (positiven und negativen) Auswirkungen aus der Erfüllung der Tarifpflicht im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift in Bezug auf das Deutschlandticket. Für die Ermittlung des finanziellen Nettoeffekts ist somit eine Aufstellung aller Auswirkungen auf die Kosten und Einnahmen vorzunehmen. Bei den Auswirkungen auf die Einnahmen erfolgt eine Gegenüberstellung der Differenz des Mit-Falls und des Ohne-Falls entsprechend Absatz 1. Weitergehende Auswirkungen auf die Einnahmen können berücksichtigt werden, soweit diese im Einzelfall nachweisbar sind. Die Auswirkungen auf die Kosten (Ausgaben) richten sich ebenfalls nach Absatz 1.
2.
Die Anforderungen des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 werden vorliegend wie folgt gewährleistet:
a)
Die Vorgaben zur Trennungsrechnung gemäß Nummer 5 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sind einzuhalten.
b)
Im Hinblick auf den angemessenen Gewinn nach Nummer 6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gilt Nummer 4.
3.
Die Ausgleichsleistungen nach dieser allgemeinen Vorschrift dürfen nicht zu einer Überkompensation im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 führen. Die Vermeidung einer Überkompensation wird unter Beachtung der Vorgaben von Nummer 6 des Anhangs in Bezug auf den angemessenen Gewinn wie folgt gewährleistet: Die Überkompensationskontrolle ist jährlich durchzuführen. Die Ausgleichsleistung darf den finanziellen Nettoeffekt aus der Tarifanerkennung des Deutschlandtickets nicht übersteigen; sie ist begrenzt auf die Höhe, bei der ein angemessener Gewinn von 4,5 Prozent vom Umsatz für die zugrunde liegenden Verkehrsdienste erreicht wird. Zum Nachweis einer nicht vorhandenen Überkompensation ist eine unternehmensindividuelle Aufstellung über die Berechnung des finanziellen Nettoeffekts aus der Erfüllung der Tarifpflicht im Geltungsbereich dieser allgemeinen Vorschrift in Bezug auf das Deutschlandticket entsprechend Absatz 5 Nummer 1 differenziert nach gemeinwirtschaftlichen Verkehren und eigenwirtschaftlichen Verkehren bis zum 31. Januar 2027 vorzulegen. Als Ergebnis der Aufstellung ist unter Berücksichtigung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift die nicht erfolgte Überkompensation auszuweisen. Die Richtigkeit dieser Aufstellung ist bezogen auf jeden eigenwirtschaftlichen Verkehr von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu bescheinigen. Sollte im Einzelfall dennoch eine Überkompensation festgestellt werden, hat das Verkehrsunternehmen den überkompensierenden Betrag zur Vermeidung einer unzulässigen Beihilfe einschließlich Zinsen ab dem Eintritt der Überkompensation zurückzuzahlen.

§ 4
Darlegungs- und Nachweispflichten

(1) Das Verkehrsunternehmen trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für sämtliche in dieser allgemeinen Vorschrift geregelten Voraussetzungen und Anforderungen an die Gewährung der Ausgleichsleistungen bezogen auf den geografischen Geltungsbereich gemäß § 2 Absatz 3. Es ist verpflichtet, sämtliche für die Durchführung dieser allgemeinen Vorschrift erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.

(2) Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, jeweils bis zum 20. eines Monats für den Vormonat alle selbst oder im Namen des Verkehrsunternehmen erfolgten Verkäufe des Deutschlandtickets unmittelbar an die in Nummer 6.3 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 benannte Clearingstelle zu melden. Die Verkehrsunternehmen werden verpflichtet, die selbst oder im Namen des Verkehrsunternehmen erfolgten Verkäufe der übrigen Fahrausweise bis zum 50. Tag nach Ende eines Monats unmittelbar an die in Nummer 6.3 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 benannte Clearingstelle zu melden. Die Verkehrsunternehmen werden verpflichtet, die vorläufigen Soll-Einnahmen inklusive tariflicher Fortschreibung gemäß Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 an die in Nummer 6.3 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 benannte Clearingstellte einmalig monatsscharf für das gesamte Kalenderjahr 2024 bis zum 20. Februar 2025 zu melden. Die Meldung muss den technischen Voraussetzungen entsprechen, die von der in Nummer 6.3 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 benannten Clearingstelle vorgegeben werden (https://infoportal.mobil.nrw/koordinierungsrat.html). Die Verkehrsunternehmen können sich eines Dritten bedienen, der die Meldung im Namen der Verkehrsunternehmen vornimmt. Der ZVBN erhält eine Abschrift der Meldung.

(3) Für die Antragstellung des ZVBN beim Land Niedersachsen gemäß Nummer 7.1 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 am 30. September 2025 sind von den Verkehrsunternehmen fristgerecht vorzulegen:

1.
Berechnungen oder eine Prognose der Höhe der voraussichtlichen Ausgleichsleistungen auf Grundlage der in Nummer 5.4 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 genannten Berechnungsmethode;
2.
Prognosen der Verbundorganisationen über die Minderungen gemäß Nummer 5.4.1 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 sowie weitere begründete Unterlagen; sofern entsprechende Daten von der Verbundorganisation nicht zur Verfügung gestellt werden, hat das Verkehrsunternehmen entsprechende Prognosen und begründende Daten selbst vorzulegen.

(4) Vorzulegen sind endgültig bis zum 30. September 2026 die nachfolgend aufgeführten Daten und Nachweise (Daten für den Nachweis des ZVBN gegenüber dem Land Niedersachsen bis zum 31. März 2027 nach Nummer 6.4 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025). Auf Anforderung sind die zugrundeliegenden Daten und Berechnungen offenzulegen. Soweit bezogen auf die Vorlage der endgültigen Daten und Nachweise das endgültige Ergebnis der jeweiligen Einnahmenaufteilung maßgeblich ist, dies jedoch zum 30. September 2026 noch nicht vorliegt, wird der zu diesem Zeitpunkt letztverfügbare Stand der Einnahmenaufteilung (jedoch nicht älter als einen Monat) zugrunde gelegt; eine spätere Korrektur findet ungeachtet der Pflicht zum Nachreichen von Testaten nicht statt.

1.
Für den Referenzzeitraum von Januar 2019 bis Dezember 2019 sind die nachfolgenden Daten und Nachweise vorzulegen:
a)
die Fahrgeldeinnahmen in diesem Zeitraum für jeden Tarifbereich (Verbundtarife, Übergangstarife, landesweite Tarife, Haustarife), in dem das Verkehrsunternehmen tätig ist;
b)
die für den jeweiligen Monat dem Verkehrsunternehmen zugeordneten Fahrausweise und Erlöse differenziert nach der jeweiligen Kartenart und Preisstufe sowie die Höhe des Tarifs. Zusätzlich anzugeben ist der Umfang der Betriebsleistungen im Referenzzeitraum von Januar 2019 bis Dezember 2019 in Soll-Fahrplan-Kilometern;
c)
Bestätigungen der Verbundorganisationen über die aufgeteilten Einnahmen der Monate Januar bis Dezember 2019 und die Einnahmenaufteilung sowohl für die hochgerechneten als auch für die tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen für das Kalenderjahr 2025; hinzuzufügen sind auch betragsmäßige Erlösminderungen aus Vertriebsprovisionen;
d)
Nachweise über ausgegebene Fahrausweise, für die aufgrund von Zahlungsausfällen keine Fahrgeldeinnahmen erzielt wurden (Zahlungsausfälle).
2.
Zur Berechnung der um die Tarifanpassungen auf den Zeitraum Januar 2025 bis Dezember 2025 hochgerechneten tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen sind vorzulegen:
a)
für die im Referenzzeitraum (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) bestehenden Kartenarten und Preisstufen die jeweilige Höhe des Tarifs;
b)
soweit sich in Einzelfällen keine entsprechenden Referenzpreise zuordnen lassen oder es sich um stückzahlunabhängige Pauschalangebote handelt, die mittels der aus der Berechnung nach Nummer 5.4.1.1 Satz 1 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 abgeleiteten durchschnittlichen prozentualen Tarifanpassung hochgerechneten Höhe des jeweiligen rechnerischen Tarifs im jeweiligen Monat im Kalenderjahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Monat im Kalenderjahr 2023 nach Nr. 5.4.1.1 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025;
c)
die Anzahl der Abonnentinnen und Abonnenten zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2026;
d)
der Umfang der Betriebsleistungen in Soll-Fahrzeug-, Wagen-, bzw. Zug-Kilometern für die Zeit von Januar 2025 bis Dezember 2025 und das Verhältnis zum Referenzzeitraum des Kalenderjahres 2019.
3.
Zur Ermittlung und Prüfung der Höhe der Ausgleichsleistungen sind bezogen auf den Zeitraum von Januar 2024 bis Dezember 2024 vorzulegen:
a)
die ermittelten, anzusetzenden tatsächlichen Fahrgeldeinnahmen der Monate Januar 2025 bis Dezember 2025;
b)
Bestätigung der Verbundorganisationen zum Ergebnis der Einnahmenaufteilung; auf Anforderung sind diese auch für die Vorjahre vorzulegen;
c)
Nachweise über die erzielten Einnahmen und Erlöse sowie zur Einnahmenaufteilung bei Gemeinschaftstarifen einschließlich der Zuordnung zum jeweils für den öffentlichen Dienstleistungsauftrag oder den eigenwirtschaftlichen Verkehr maßgeblichen Zuständigkeitsgebiet für die Monate Januar 2025 bis Dezember 2025; sollte der Nachweis nicht fristgerecht vorliegen, ist zunächst eine vorläufige Bescheinigung des jeweiligen Verbundes über die Einnahmenzuscheidung beizubringen; der Nachweis ist in diesem Fall schnellstmöglich nachzureichen;
d)
Nachweise über ausgegebene Fahrausweise, für die aufgrund von Zahlungsausfällen keine Fahrgeldeinnahmen erzielt wurden (Zahlungsausfälle);
e)
Nachweise über zu berücksichtigende Einnahmen aus dem durch Beschluss des Koordinierungsrates festgelegten bundeseinheitlichen Vertriebsanreiz für Deutschlandtickets, Deutschland-Jobtickets und das Deutschland-Semesterticket nach Nr. 5.4.1.2 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025;
f)
soweit Nummer 5.4.1.1 Satz 6 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 (Tarifdeckel) Anwendung findet, ist eine transparente Überleitungsrechnung der Soll- und Ist-Einnahmen vorzulegen;
g)
für die pauschale Berechnung der in direktem ursächlichem Zusammenhang mit der Einführung des Deutschlandtickets vermiedenen oder ersparten Aufwendungen aus dem Vertrieb des bisherigen Tarifsortiments der Nachweis über die Anzahl der vom Verkehrsunternehmen oder mittelbar über einen Vertriebsdienstleister verkauften Fahrkarten im Abonnement jeweils zu den Stichtagen 30. April 2023 und 31. Januar 2025 (vergleiche Nr. 5.4.5 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025); Abonnements in diesem Sinne sind Zeitfahrkarten mit einer zeitlichen Gültigkeit von mehr als einem Monat einschließlich der in Nr. 5.4.5 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 aufgeführten Sonderregelungen;
h)
es kann nach Nr. 5.4.5 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 ein Nachweis über die tatsächlich ersparten Vertriebsaufwendungen erbracht werden; die betragsmäßigen Einsparungen von Vertriebsaufwendungen sind nach Nr. 6.4 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vom Rechnungsprüfungsamt bescheinigen zu lassen;
i)
Nachweise über positive oder negative Effekte hinsichtlich der Ausgleichszahlungen auf Grundlage der §§ 228 ff. SGB IX;
j)
Nachweise über Minderungen anderer Ausgleichsleistungen aus allgemeinen Vorschriften.

(5) Der ZVBN kann vom Verkehrsunternehmen die Vorlage weiterer Angaben und Nachweise verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Nachweispflichten nach der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 oder insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften sowie Anforderungen der EU-Kommission oder des Obersten Rechnungshofes erforderlich ist. Werden die unter den Absätzen 2 bis 4 genannten sowie darüber hinaus die gemäß Satz 1 geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt, kann die Ausgleichsleistung ganz oder teilweise versagt werden. Bereits geleistete Abschlagszahlungen sind insoweit zurückzuzahlen.

(6) Der ZVBN kann die von dem Verkehrsunternehmen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift beizubringenden Daten, Nachweise, Kalkulationen, Testate oder ähnliches selbst oder durch einen von ihm bestimmten, zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten prüfen lassen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, auf entsprechendes Verlangen Einblick in die hierfür notwendigen Unterlagen zu gewähren.

(7) Im Hinblick auf die Übermittlung und Verarbeitung von Betriebs-, Geschäftssowie personenbezogenen Daten werden die jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben beachtet. Sofern die jeweils geltenden Richtlinien Deutschlandticket diesbezüglich weitergehende Vorgaben trifft, werden diese ebenfalls umgesetzt. Bei Bedarf werden hierzu entsprechende Vereinbarungen zwischen Verkehrsunternehmen und dem ZVBN getroffen. Gleiches gilt in Bezug auf die Aufbewahrung der zugrunde liegenden Unterlagen und Daten sowie für die hierfür geltenden Fristen

§ 5
Abwicklung der Ausgleichsleistungen, Abschlagszahlungen

(1) Der ZVBN leitet die Ausgleichsleistungen, die er in Bezug auf die Verkehrsleistungen des Linienbündels Ammerland Süd vom Land Niedersachsen erhält, auf formlosen Antrag der Verkehrsunternehmen auf Basis eines Bewilligungsbescheids an diese weiter. Bei Bedarf ergeht zunächst ein vorläufiger Bewilligungsbescheid, der später durch einen endgültigen Bewilligungsbescheid ersetzt wird. Der endgültige Bewilligungsbescheid ergeht erst nach erfolgter Schlussabrechnung 2025 im Zuge der Verwendungsnachweisführung zwischen dem ZVBN und dem Land Niedersachsen. Die Modalitäten der Auszahlung werden jeweils im Bewilligungsbescheid näher geregelt.

(2) Der ZVBN gewährt dem Verkehrsunternehmen auf Grundlage der Prognoserechnungen nach § 5 Abs. 3 Abschlagszahlungen der aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets zu erwartenden Mindereinnahmen, sofern er entsprechende Mittel auf Basis von Nummer 7.4 der Richtlinie Billigkeitsleistungen Deutschlandticket ÖPNV 2025 vom Land Niedersachsen erhalten hat. Voraussetzung für die Gewährung von Abschlagszahlungen ist der Eingang des Antrags des Verkehrsunternehmens nach Absatz 1; eine gesonderte Antragstellung für die Abschlagszahlung ist nicht erforderlich.

(3) Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen nach Maßgabe dieser allgemeinen Vorschrift erfolgt unter Berücksichtigung der Abschlagszahlungen nach Absatz 2. Die endgültige Ermittlung der Ausgleichsleistungen beinhaltet auch eine Regelung zu Nachzahlungen bzw. zum Umgang mit Überzahlungen (Rückerstattung oder Verrechnung) einschließlich etwaiger Verzinsungen.

§ 6
Veröffentlichung nach Art. 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

(1) Der ZVBN ist über die auf Grundlage dieser allgemeinen Vorschrift gewährten Ausgleichsleistungen berichtspflichtig gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.

(2) Sofern dies für die Gewährleistung der Berichtspflicht nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 erforderlich ist, können Daten, die im Zusammenhang mit dieser allgemeinen Vorschrift stehen, auch nachträglich von den Verkehrsunternehmen eingefordert werden. Verkehrsunternehmen, denen ein Ausgleich aufgrund dieser allgemeinen Vorschrift gewährt wird, können sich insoweit nicht auf Vertraulichkeit bzw. die Geheimhaltung der von ihnen gemachten Angaben berufen.

§ 7
Inkrafttreten und Geltungsdauer; Außerkrafttreten

(1) Diese allgemeine Vorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

(2) Diese allgemeine Vorschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Die Abwicklung des Verfahrens über die Gewährung von Ausgleichsleistungen für das Jahr 2025 wird auch nach dem Außerkrafttreten gemäß Satz 1 nach den Regelungen dieser allgemeinen Vorschrift zu Ende geführt (insbesondere Erfüllung sämtlicher Nachweispflichten durch die Verkehrsunternehmen und Durchführung der Schlussabrechnung durch den ZVBN). Die allgemeine Vorschrift kann durch Änderungsatzung verlängert, geändert oder aufgehoben werden. Der ZVBN kann diese allgemeine Vorschrift und die damit verbundene Pflicht zur Anerkennung des Deutschlandtickets insbesondere dann außer Kraft setzen, wenn keine ausreichende Finanzierung des Deutschlandtickets mehr sichergestellt ist, um die auf Basis der Satzung bestehenden Ausgleichsansprüche vollumfänglich zu befriedigen.

Bremen, den 20. Dezember 2024

Landrat Bernd Lütjen
Verbandsvorsitzender

Fußnoten

1)

 VERORDNUNG (EG) Nr. 1370/2007 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315/1) in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2338 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (ABl. L 354/22).


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