|
|
Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizeivollzugsdienst hat am 24. November 2020 gemäß § 35 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung (HfÖVG) vom 18. Juni 1979, zuletzt geändert durch Artikel 1 des 19. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 331), folgende Änderungsordnung beschlossen:
(1) Für Studierende des Studienjahrgangs 2018 wird zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums und zur Vermeidung von Nachteilen infolge von Umständen, welche die Studierenden nicht zu vertreten haben, die Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 25. Oktober 2013 (Brem.ABl. S. 1364) in der Fassung der Änderungsordnung vom 18. Juni 2018 (Brem.ABl. S. 618) wie folgt ergänzt:
§ 8 Absatz 2 Nummer 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die erfolgreiche Teilnahme an der Praxisphase (Modul K 3) der erfolgreichen Teilnahme an der Prüfung Selbstverteidigung/Einsatzbezogene Selbstverteidigung gleichsteht.
In § 8 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „oder das DLRG-Rettungsabzeichen in Bronze nicht vorlegen“ gestrichen.
§ 8 Absatz 2 Nummer 4 Satz 4 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen dienstbezogenen sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten auf Nummer 2 (Ausdauerlauf) und Nummer 3 (Kraftparcours) nach Anlage 3 der Studienordnung in der Fassung der Änderungsordnung vom 15. Januar 2019 (Mitteilungsblatt der Hochschule für Öffentliche Verwaltung S. 1) beschränken.
(2) Für Studierende der Studienjahrgänge 2019 und 2020 (erster Einstellungstermin) wird zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums und zur Vermeidung von Nachteilen infolge von Umständen, welche die Studierenden nicht zu vertreten haben, die Studienordnung für den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 25. Oktober 2013 (Brem.ABl. S. 1364), die zuletzt durch Ordnung vom 29. Juli 2020 (Brem.ABl. S. 833) geändert worden ist, wie folgt ergänzt:
§ 8 Absatz 3 Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:
„Studierende, welche infolge der wegen der Coronavirus-Pandemie verfügten Einschränkungen seit dem Sommersemester 2020 nicht in der Lage sind, innerhalb des Moduls E 3
die Prüfung Selbstverteidigung/Einsatzbezogene Selbstverteidigung abzulegen,
die erforderlichen dienstbezogenen sportlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen oder
das DLRG-Rettungsabzeichen in Bronze vorzulegen,
können dies bis zum Ende des Moduls E 7 nachholen.“
Diese Ordnung wird nach der Genehmigung des Senators für Inneres1 veröffentlicht und tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
Bremen, den 3. Juni 2021
Die Rektorin der Hochschule
für Öffentliche Verwaltung
Die Genehmigung des Senators für Inneres wurde am 20. Mai 2021 erteilt.