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Zweite Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung)

Zweite Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung

Veröffentlichungsdatum:25.05.2022 Inkrafttreten25.06.2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2022 bis 12.08.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2022 (BremGBl. S. 475)
Fundstelle Brem.GBl. 2022, S. 273

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juris-Abkürzung: CoronaBasis2V BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:CoronaBasis2V BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Zweite Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Zweite Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung)
Vom 24. Mai 2022
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.06.2022 bis 12.08.2022

V. aufgeh. durch § 6 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 545)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. September 2022 (BremGBl. S. 475)

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 - 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gilt

1.

beim Besuch von Arztpraxen, Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 und § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes, soweit die Verpflichtung zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist,

2.

bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs für Fahrgäste sowie für Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit für dieses tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu anderen Personen besteht, und

3.

in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes.

(2) Personen ab der Vollendung des 14. Lebensjahres erfüllen die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Absatz 1 Nummer 1 durch Tragen einer Maske des Standards „KN95/N95“ oder „FFP2“, nach Absatz 1 Nummer 2 oder 3 durch Tragen einer OP-Maske, einer Maske des Standards „KN95/N95“, „FFP2“ oder eines gleichwertigen Schutzniveaus; Atemschutzmasken mit Ausatemventil sind nicht zulässig.

(3) Soweit nach dieser Verordnung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung vorgesehen ist, sind hiervon folgende Personen ausgenommen:

1.

Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,

2.

Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer chronischen Erkrankung, einer Behinderung oder einer Schwangerschaft keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und dies durch ärztliche Bescheinigung nachweisen können, und

3.

gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen.

Auf den Nachweis durch ärztliche Bescheinigung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 soll verzichtet werden, wenn offenkundig ist, dass der Person das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Personen, die aus beruflichen Gründen die Tragepflicht überwachen, sollen über die Ausnahmen in geeigneter Weise unterrichtet werden.

§ 2
Testpflicht

(1) Die Verpflichtung zur Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Sinne des § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes besteht in

1.

Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 und § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7 des Infektionsschutzgesetzes und

2.

Justizvollzugsanstalten, Abschiebehafteinrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen oder Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, insbesondere psychiatrische Krankenhäuser.

(2) Die Testpflicht nach Absatz 1 besteht nicht für Personen, die einen der folgenden Nachweise vorlegen:

1.

einen Impfnachweis im Sinne des § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes oder

2.

einen Genesenennachweis im Sinne des § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes.


§ 3
Absonderung in häusliche Isolation

(1) Einer Person, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 labordiagnostisch bestätigt wurde (infizierte Person), wird ab der Kenntnis der labordiagnostischen Bestätigung einer Infizierung untersagt, ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes zu verlassen (Isolierung). Es ist ihr in dieser Zeit untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Die Pflicht zur Isolierung endet, wenn

1.

typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlagen, frühestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit oder nachhaltiger, ärztlich festgestellter Besserung der akuten COVID-19-Symptomatik, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Tagen nach dem Tag der Probenahme, die der Testung nach Satz 1 zugrunde liegt, oder

2.

zu keinem Zeitpunkt typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV-2 vorlagen, fünf Tage nach dem Tag der Probenahme, die der Testung nach Satz 1 zugrunde liegt.

Personen, deren Pflicht zur Isolierung nach Satz 1 endet, wird dringend empfohlen, an fünf Tagen nach dem Ende der Pflicht zur Isolierung täglich einen anerkannten PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung durch Dritte oder einen Selbsttest durchzuführen und sich bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses weiter zu isolieren.

(2) Bei Beschäftigten in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 und nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 und 7 des Infektionsschutzgesetzes entfällt die Pflicht zur Isolierung frühestens nach fünf Tagen, sofern

1.

Symptomfreiheit seit mindestens 48 Stunden bezogen auf die akute Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht und

2.

der Nachweis eines negativen Ergebnisses eines PCR-Tests in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erbracht wird.

(3) Für eine Person, der vom Gesundheitsamt, von der die Testung vornehmenden Person oder von der die Testung auswertenden Stelle mitgeteilt wurde, dass ein bei ihr durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person durchgeführter Antigentest zum direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2 (Antigentest) ein positives Ergebnis aufweist, gilt die Pflicht zur Isolierung nach Absatz 1 entsprechend.

(4) Im Übrigen bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, auf der Grundlage von § 30 des Infektionsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Einzelfall eine Absonderungsanordnung zu erlassen, unberührt.

(5) Ist die betroffene Person nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 minderjährig, sind die Personensorgeberechtigten für die Einhaltung der häuslichen Isolation verantwortlich.

(6) Abweichend von Absatz 1 darf eine abgesonderte Person ihre Wohnung oder die Einrichtung, in der sie lebt, verlassen oder Besuch empfangen, wenn dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit zwingend erforderlich ist. In diesem Fall sind alle Kontakte zu anderen Personen auf das absolut Notwendige zu beschränken.

(7) Im Übrigen können in der Stadtgemeinde Bremen das Gesundheitsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven in begründeten Härtefällen auf Antrag Befreiungen erteilen.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 1 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 1 Absatz 3 vorliegt,

2.

entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 seiner Verpflichtung zur Testung nicht nachkommt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 2 vorliegt,

3.

entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 die Wohnung oder eine Einrichtung verlässt oder entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, ohne dass eine Ausnahme nach § 3 Absatz 6 oder 7 vorliegt.

Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(2) Verstöße gegen vollziehbare Anordnungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 oder 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31 des Infektionsschutzgesetzes, jeweils auch in Verbindung mit dieser Verordnung, stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und können mit Bußgeldern von bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

§ 5
Einschränkung von Grundrechten

Durch diese Rechtsverordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erste Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung vom 22. März 2022 (Brem.GBl. S. 154), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Mai 2022 (Brem.GBl. S. 262) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. August 2022 außer Kraft.


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