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  • Zweites Bremisches Rechtsbereinigungsgesetz (2. BremBerG) vom 18. Oktober 1966

Zweites Bremisches Rechtsbereinigungsgesetz (2. BremBerG)

Veröffentlichungsdatum:27.10.1966 Inkrafttreten15.10.1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.1987 bis 20.12.2022Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 971)
Fundstelle Brem.GBl. 1966, S. 137
Gliederungsnummer:114-b-2

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juris-Abkürzung: 2. BremBerG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 114-b-2
Amtliche Abkürzung:2. BremBerG
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:114-b-2
Zweites Bremisches Rechtsbereinigungsgesetz
(2. BremBerG)
Vom 18. Oktober 1966
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.10.1987 bis 20.12.2022
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 7 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13.12.2022 (Brem.GBl. S. 971)

Nachstehend werden folgende von der Bürgerschaft (Landtag) und dem Senat beschlossene Vorschriften verkündet:

§ 1

Die vom Senat erstellte Sammlung des früheren Reichsrechts, das noch als bremisches Landesrecht fortgilt (Sammlung des Bremischen Rechts [früheres Reichsrecht] - SaBremR-ReichsR -), erscheint als weiterer Sonderband des bremischen Gesetzblatts.

§ 2

(1) Alle reichsrechtlichen Vorschriften, die bremisches Landesrecht geworden sind, und alle zu ihrer Änderung bis zum 31. Dezember 1965 erlassenen bremischen Rechtsvorschriften treten, wenn sie nicht in die Sammlung des Bremischen Rechts (früheres Reichsrecht) aufgenommen sind, im Lande Bremen spätestens am 31. Dezember 1966 außer Kraft.

(2) Als in die Sammlung aufgenommen gelten auch Rechtsvorschriften, die nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle, und Anlagen zu Rechtsvorschriften, die nur mit ihrer Überschrift aufgeführt werden.

(3) Ist eine Rechtsvorschrift in einer Neufassung aufgenommen worden, die auf Grund einer Ermächtigung bekanntgemacht worden ist, so gelten die der Neufassung zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als in die Sammlung aufgenommen.

§ 3

Ausgenommen von der Aufhebung (§ 2 Absatz 1) sind:

1.

Staatsverträge und Abkommen und die zu ihrer Inkraftsetzung ergangenen Vorschriften,

2.

ganz oder teilweise als Landesrecht fortgeltende reichsrechtliche Vorschriften, die in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen sind.


§ 4

Die in der Sammlung fettgedruckten Teile von Vorschriften treten an die Stelle des bisherigen Wortlauts. Insoweit werden die Vorschriften geändert. Das gilt nicht für fettgedruckte Teile von Vorschriften, die nach dem 31. Dezember 1965 geändert worden sind.

§ 5

Durch die Aufnahme in die Sammlung wird eine ungültige Vorschrift nicht gültig, eine bundesrechtliche Vorschrift nicht Landesrecht, eine Verwaltungsvorschrift nicht Rechtsvorschrift.

§ 6

Nicht in die Sammlung aufgenommene Vorschriften bleiben auf Rechtsverhältnisse und Tatbestände anwendbar, die während der Geltung der Vorschriften ganz oder zum Teil bestanden haben oder entstanden sind.

§ 7

Der Senator für Justiz und Verfassung fügt die in die Sammlung des Bremischen Rechts (früheres Reichsrecht) aufgenommenen Rechtsvorschriften in die Loseblattsammlung des Bremischen Rechts ein und berücksichtigt Änderungen dieser Vorschriften in der Loseblattsammlung.

§ 8

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1967 in Kraft.

Bremen, den 18. Oktober 1966

Der Senat


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