Wenn Sie ein Ruhegehalt beziehen und eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig ge-pflegt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach § 60 Bremisches Beam-tenversorgungsgesetz (BremBeamtVG) einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt erhalten. So-fern Sie ein Kind gepflegt haben, kommt für Sie daneben ein Anspruch auf einen Kinderpfle-geergänzungszuschlag in Betracht.