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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der sprachlichen Bildung in Kindertageseinrichtungen (hier: Fachkraft Sprach-Kita) im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 7 Sprachförderung - „Fachkraft Sprach-Kita“)

Vom 13. September 2023

Veröffentlichungsdatum:15.09.2023 Inkrafttreten01.07.2023
Fundstelle Brem.ABl. 2023, S. 1021
Bezug (Rechtsnorm)BremAGKJHG § 1, BremKTG § 10, KiQuTG § 2, KiQuTG § 4, SGB 8 § 22, SGB 8 § 22a, SGB 8 § 45, SGB 8 § 72, SGB 8 § 75
Zitiervorschlag: "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der sprachlichen Bildung in Kindertageseinrichtungen (hier: Fachkraft Sprach-Kita) im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 7 Sprachförderung - „Fachkraft Sprach-Kita“) vom 13. September 2023 (Brem.ABl. 2023, S. 1021)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Die Senatorin für Kinder und Bildung
Erlassdatum:13.09.2023
Fassung vom:13.09.2023
Gültig ab:01.07.2023
Gültig bis:31.12.2024
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 1 BremAGKJHG, § 10 BremKTG, § 2 KiQuTG, § 4 KiQuTG, § 22 SGB 8, § 22a SGB 8, § 45 SGB 8, § 72 SGB 8, § 75 SGB 8
Fundstelle:Brem.ABl. 2023, 1021
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der sprachlichen Bildung in Kindertageseinrichtungen (hier: Fachkraft Sprach-Kita) im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG) (Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 7 Sprachförderung - „Fachkraft Sprach-Kita“)

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
für Maßnahmen zur Förderung der sprachlichen Bildung
in Kindertageseinrichtungen (hier: Fachkraft Sprach-Kita)
im Rahmen der Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität
und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)
(Förderrichtlinie KiQuTG - Handlungsfeld 7 Sprachförderung - „Fachkraft Sprach-Kita“)

Vom 13. September 2023

1.
1.1.
Auf der Grundlage des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) und des gemäß § 4 KiQuTG am 25. April 2019 abgeschlossenen und am 5. Mai 2023 geänderten Vertrages der Freien Hansestadt Bremen (vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung) mit dem Bund (vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) vergibt die Freie Hansestadt Bremen über die Senatorin für Kinder und Bildung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 7 KiQuTG im Rahmen dieses Handlungsfeldes Mittel für Maßnahmen zur Förderung der sprachlichen Bildung in den Kindertageseinrichtungen in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Die Vergabe erfolgt in Form von Zuwendungen und Zuweisungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV-LHO).
1.2.
Vom 1. Juli 2023 bis 31.Dezember 2024 werden die bisher im Rahmen des Bundesprogramms „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ geförderten Träger von Kindertageseinrichtungen bezuschusst. Diese erhalten eine zusätzliche Förderung für
a)
die Schaffung einer neuen oder Sicherung einer bestehenden Funktionsstelle mit der Bezeichnung „Fachkraft Sprach-Kita“. Die Funktionsstellen können in den Kindertageseinrichtungen oder beim öffentlichen Jugendhilfeträger eingerichtet sein, der den zielgerichteten Einsatz der Fachkräfte trägerübergreifend in den geförderten Kindertageseinrichtungen sicherstellt.
b)
Die geförderten Einrichtungen bzw. die entsprechend zuständige Fachkraft „Sprach-Kita“ werden, wie zuvor in der bestehenden Verbundstruktur des Bundesprogrammes, von einer externen Fachberatung begleitet. Diese qualifiziert die Fachkräfte innerhalb eines Verbundes von 10 bis 15 Kindertageseinrichtungen. Die Funktionsstellen für die Fachberatung sind beim Träger bzw. dem örtlichen Jugendhilfeträger angesiedelt.
1.3.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln des KiQuTG besteht nicht. Die in Nummer 5 genannte Dienststelle entscheidet auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.
1.4.
Die für die Freie Hansestadt Bremen verfügbaren Geldmittel nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 KiQuTG werden anhand der vom Bundesministerium für Familie, Jugend und Senioren im Rahmen des vorherigen Bundesprogrammes zur Verfügung gestellten Liste (Bundesprogramm Sprach-Kitas Bremen – Vorhaben Sprach-Kitas/Fachberatungen; Stand: 28.Oktober 2022) auf die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven verteilt.
2.
Zuwendungs- und Zuweisungsempfänger sind
a)
die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven bzw. deren für die Kindertagesförderung nach § 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (BremAGKJHG) zuständige Jugendämter als örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Erstempfänger), die die Mittel nach Maßgabe der Nummer 13 VV zu § 44 LHO und auf Grundlage dieser Richtlinie weiterleiten an
b)
freigemeinnützige Träger, gemeinnützige Elternvereine und sonstige nach dem Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetz (BremKTG) förderungsfähige Träger von Kindertageseinrichtungen, sowie die im Auftrag der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven für Kindertagesförderung tätigen Eigenbetriebe und Gesellschaften (Letztempfänger) weiterleiten. Näheres zum Verfahren ist unter Nummer 5 geregelt.
3.
3.1.
Es werden Mittel für Maßnahmen zur Verfügung gestellt, die den Zuwendungszweck und die Rechtsgrundlagen nach Nummer 1 erfüllen. Die hiermit geförderten Angebote müssen den inhaltlichen Zielsetzungen der §§ 22, 22a und 72 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie des § 10 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes (BremKTG) entsprechen.
3.2.
Die in Nummer 2 genannten Zuwendungsempfänger können gefördert werden, wenn sie
a)
nach § 75 SGB VIII anerkannte Träger der freien Jugendhilfe oder dem Grunde nach als solche anerkannt sind (ausgenommen: Stadtgemeinde Bremerhaven),
b)
Kindertageseinrichtungen gemäß § 45 SGB VIII betreiben,
c)
die Finanzierung des laufenden Betriebs der Einrichtung gewährleisten können.
3.3.
Förderungsfähig sind Maßnahmen, deren Gesamtfinanzierung im Förderzeitraum gesichert ist. Maßnahmen unter einem Gesamtvolumen von 500 Euro werden nicht gefördert (Bagatellgrenze).
4.
4.1.
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Festbetrags-Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
4.2.
Zuwendungsfähig sind alle Maßnahmen, die den unter Nummer 1.2 benannten Zweck erfüllen. Der Förderumfang beträgt 25 000 Euro für Tageseinrichtungen mit bis zu 100 Kindern und 50 000 Euro für Tageseinrichtungen mit mehr als 100 Kindern für die Funktionsstellen „Fachkraft Sprach-Kita“. Für die zusätzliche Fachberatung im jeweiligen Verbund der betroffenen Kindertageseinrichtungen werden 32 000 Euro gewährt.
5.
5.1.
Bewilligungsbehörde ist die Senatorin für Kinder und Bildung als Oberste Landesjugendbehörde gegenüber den Jugendämtern der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie die Senatorin für Kinder und Bildung als Jugendamt Bremen und das Amt für Jugend, Familie und Frauen Bremerhaven gegenüber den in Nummer 2 genannten Trägern und Zuweisungsempfängern.
5.2.
Für Antrag, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, für die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Näheres wird in den Zuwendungsbescheiden geregelt.
5.3.
Eine Nachfinanzierung evtl. Mehrausgaben, die sich nach Antragstellung und Bewilligung ergeben, ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Tarifeffekte im Rahmen des Besserstellungsverbotes und Stufenaufstiege handelt.
6.
a)
Als Verwendungsnachweis sind neben den üblichen Unterlagen nach Nummer 10 VV zu § 44 LHO insbesondere Listen über die durchgeführten Maßnahmen und die geförderten Träger, Einrichtungen, Teilnehmer und Teilnehmerinnen vorzulegen. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 30. Juni 2025 bei der Senatorin für Kinder und Bildung einzureichen.
b)
Im Falle des nachträglich festgestellten Nichtvorliegens der Förderungsvoraussetzungen oder bei nicht zweckentsprechender Mittelverwendung ist die Zuwendung anteilig für den entsprechenden Zeitraum zurückzuzahlen.
7.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft und mit Wirkung vom 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Bremen, den 13. September 2023

Die Senatorin für Kinder und Bildung


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