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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ an der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:18.07.2019 Inkrafttreten01.10.2019
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2019 bis 30.09.2023Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Berichtigung vom 30.08.2019 (Brem.ABl. S. 1148)
Fundstelle Brem.ABl. 2019, S. 826, 1148

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juris-Abkürzung: WiPsychMAfPO BR 2019
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:WiPsychMAfPO BR 2019
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Masterstudiengang
„Wirtschaftspsychologie“ an der Universität Bremen
Vom 12. Juni 2019*)
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2019 bis 30.09.2023

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 Satz 1 der Ordnung vom 24. Juni 2020 (Brem.ABl. S. 536)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 30.08.2019 (Brem.ABl. S. 1148)

Fußnoten

*)
[Red.Anm.: Gemäß § 8 Absatz 3 der Prüfungsordnung vom 24. Juni 2020 (Brem.ABl. S. 536, 539) gilt folgende Regelung:
”(3) Die Prüfungsordnung vom 12. Juni 2019, berichtigt am 30. August 2019, tritt zum 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2023 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]

Die Fachbereichsräte des Fachbereiches 11 (Human- und Gesundheitswissenschaften) und des Fachbereichs 7 (Wirtschaftswissenschaft) haben auf ihren Sitzungen am 12. Juni 2019 (FB 11) und am 3. Juli 2019 (FB 7) gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i.V.m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71), folgende Prüfungsordnung beschlossen:

Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Wirtschaftspsychologie“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.

(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad

Master of Science
(abgekürzt M.Sc.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Der Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert.

(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:

-

Masterarbeit im Umfang von 30 CP,

-

Pflichtbereich im Umfang von 90 CP.

(3) Die Anlage 1 stellt den empfohlenen Studienverlauf dar. Anlage 2 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen.

(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.

(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus werden Lehrveranstaltungen in der folgenden Art durchgeführt:

-

Workshop: Interaktive und erfahrungsbezogene Erarbeitung von Studieninhalten, bedarfsweise mit eigenverantwortlicher Vorbereitung und Durchführung von Studierenden.


§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.

§ 4
Anerkennung und Anrechnung

Die Anerkennung oder die Anrechnung von Leistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Außer im Rahmen des § 6 Absatz 2 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.

§ 6
Modul Masterarbeit

(1) Das Modul Masterarbeit besteht aus der Masterarbeit im Umfang von 30 CP.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Masterarbeit ist der Nachweis von mindestens 78 CP. Folgende Leistungen müssen erbracht worden sein:

a)

das Forschungsmodul I und

b)

das Forschungsmodul II.

(3) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 24 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 6 Wochen genehmigen.

(4) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt.

§ 7
Gesamtnote der Masterprüfung

Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet. Unbenotete Module fließen nicht in die Berechnung ein.

§ 8
Inkrafttreten und Übergangsregelung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach Genehmigung durch die Rektorin oder den Rektor am 1. Oktober 2019 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2019/20 im Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“ ihr Studium aufnehmen.

(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2019/20 begonnen und das Modul 11 „Internationalität“ bereits absolviert haben, beenden ihr Studium nach der Prüfungsordnung vom 9. Februar 2011, zuletzt geändert am 8. Februar 2012.

(3) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2019/20 begonnen haben und für die Absatz 2 nicht gilt, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung bisher erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grundlage einer Äquivalenztabelle.

(4) Die Prüfungsordnung vom 9. Februar 2011, zuletzt geändert am 8. Februar 2012, tritt zum 30. September 2023 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2023 keinen Abschluss erworben haben, werden in die vorliegende Prüfungsordnung überführt. Über die Anerkennung erbrachter Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Grundlage einer Äquivalenztabelle.

Genehmigt, Bremen, den 5. Juli 2019

Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlagen:

-

Anlage 1:

Studienverlaufsplan des Masterstudiengangs „Wirtschaftspsychologie“

-

Anlage 2:

Module und Prüfungsanforderungen

-

Anlage 3:

Weitere Prüfungsformen

-

Anlage 4:

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

 

Anlage 1

Anlage 1: Studienverlaufsplan Masterstudiengang „Wirtschaftspsychologie“

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.

 

Pflichtbereich
90 CP

Masterarbeit
30 CP

∑ 120 CP

1. Jahr

1. Sem.

Modul 1
Kompaktkurs Psychologie und BWL
9 CP

Modul 2a
Qualitative Forschungsmethoden
9 CP

Modul 3a
Einführung Wirtschaftspsychologie
6 CP

Modul 13
Personal und Organisation I
6 CP

 

 

30

2. Sem.

Modul 4a-1
Sozial-, Arbeits- u. Organisationspsychologie I
6 CP

Modul 4a-2
Angewandte Wirtschaftspsychologie I
6 CP

Modul 5a
Managementlehre I
6 CP

Modul 14
Personal und Organisation II
6 CP

Modul 6.1
Forschungsmodul I
6 CP

 

30

2. Jahr

3. Sem.

Modul 15
Sozial-, Arbeits- u. Organisationspsychologie II
6 CP

Modul 8a
Angewandte Wirtschaftspsychologie II
6 CP

Modul 16
Managementlehre II
6 CP

Modul 9a
Responsible Leadership
6 CP

Modul 10.1
Forschungsmodul II
6 CP

 

30

4. Sem.

 

 

 

 

 

Modul 12a
Modul Masterarbeit
30 CP

30

CP = Credit Points, Sem. = Semester

Anlage 2

Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen:

2.1: Masterarbeit (Master Thesis)

K.-
Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung der
CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Modul 12a

Modul
Masterarbeit

Module
Master Thesis

P

30

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

2.2: Pflichtbereich (Compulsory Modules)

K.- Ziffer

Modultitel,
deutsch

Modultitel,
englisch

Modultyp
P/WP/W

CP

MP/TP/KP

Aufteilung
der CP bei TP

PL/SL
(Anzahl)

Modul 1

Kompaktkurs
Psychologie
und BWL

Compact Course
Psychology and
Business Administration

P

9

KP

 

PL: 1
SL: 1

Modul 2a

Qualitative
Forschungsmethoden

Qualitative
Research
Methods

P

9

MP

 

PL: 1
SL: 0

Modul 3a

Einführung
Wirtschaftspsychologie

Introduction to
Business Psychology

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Modul 4a-1

Sozial-, Arbeits-
und Organisationspsychologie I

Social and
Industrial Psychology I

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Modul 4a-2

Angewandte
Wirtschaftspsychologie I

Applied
Business Psychology I

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Modul 5a

Managementlehre I

Management Science I

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Modul 6.1

Forschungsmodul I

Research
Module I

P

6

KP

 

PL: 2
SL: 0

Modul 8a

Angewandte
Wirtschaftspsychologie II

Applied
Business Psychology II

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Modul 9a

Responsible
Leadership

Responsible
Leadership

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Modul 10.1

Forschungsmodul II

Research
Module II

P

6

KP

 

PL: 1
SL: 1

Modul 13

Personal und
Organisation I

Personnel and Organization I

P

6

TP

Arbeitsrecht,
3 CP

PL: 1
SL: 1

Personal und Organisation,
3 CP

PL: 1
SL: 0

Modul 14

Personal und
Organisation II

Personnel and Organization II

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Modul 15

Sozial-, Arbeits-
und Organisationspsychologie II

Social and Industrial Psychology II

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

Modul 16

Managementlehre II

Management Science II

P

6

MP

 

PL: 1
SL: 0

K.-Ziffer = Kennziffer; P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)

Anlage 3

Anlage 3: Weitere Prüfungsformen

-

Planspielbericht: Bearbeitung einer realen Situation aus dem Bereich des Wirtschaftslebens bzw. der Arbeits- und Organisationspsychologie. Dokumentation des Verlaufs und der Ergebnisse aus dem Planspiel in einem Abschlussbericht.

-

Forschungsantrag: Ausarbeitung eines Antrags für die Bewilligung eines Forschungsvorhabens nach DFG-Richtlinien inklusive einer ausformulierten Fragestellung, einer Darlegung des Stands der Forschung, einer theoretischen und methodischen Konzeption und Angaben zu erwartbaren Ergebnissen.

-

Forschungsbericht: Darstellung der Forschungsergebnisse inklusive der theoretischen Grundlagen und des methodischen Vorgehens der Erhebung und Auswertung. Mündliche Rücksprache zum Forschungsbericht mit dem Modulverantwortlichen.

-

Fallbearbeitung (schriftlich oder mündlich).

-

Stundenvorbereitung mit interaktiver Didaktik und schriftlicher Ausarbeitung.

-

Abstract zum Forschungsbericht in deutscher oder englischer Sprache.

-

Posterpräsentation zum Forschungsbericht in deutscher oder englischer Sprache.

-

Vortrag zum Forschungsbericht in deutscher oder englischer Sprache.


Anlage 4

Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

-

„sehr gut“,

wenn mindestens 75 Prozent,

-

„gut“,

wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent,

-

„befriedigend“,

wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent,

-

„ausreichend“,

wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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