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Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen in der Stadtgemeinde Bremen vom 26. Februar 1991

juris-Abkürzung:TierKBGebBROG BR
Ausfertigungsdatum:26.02.1991
Gültig ab:01.03.1991
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1991, 109
Gliederungs-Nr:7831-k-3
Ortsgesetz über die Erhebung von Gebühren
und Entgelten für die Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen
und tierischen Erzeugnissen in der Stadtgemeinde Bremen
Vom 26. Februar 1991

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 6 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 13. Oktober 1992 (Brem.GBl. S. 607)

2.

§§ 1 und 2 geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 26.05.1998 (Brem.GBl. S. 130)

3.

§ 2 geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 02.03.1999 (Brem.GBl. S. 37)

4.

§ 6 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Bek. Brem.GBl. 2000 S. 237)

5.

§§ 2, und 5 geändert durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 21.12.1999 (Brem.GBl. S. 304)

6.

§§ 1 und 2 neu gefasst durch das Ortsgesetzes vom 22.05.2001 (Brem.GBl. S. 195)

7.

Überschrift, §§ 1, 2, 3, 4 und 5 geändert, 2 a eingefügt durch Artikel 1 des Ortsgesetzes vom 17.12.2002 (Brem.GBl. S. 600)

8.

§§ 1 und 6 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

9.

§§ 1 und 6 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

10.

§§ 1 und 6 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

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