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Auf Grund des § 71 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 16. Juli 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 91) verordnet der Senat:
Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten beträgt wöchentlich 39 Stunden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen Werktag (außer Sonnabend) fällt, um die sonst auf einen solchen Werktag fallenden Arbeitsstunden.
(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderhalbjahr an einem Arbeitstag (§ 6 Abs. 3 Bremische Urlaubsverordnung) unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist einzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.
(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderhalbjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
(4) Bei hauptamtlich Lehrenden wird der Anspruch auf freie Tage durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten, soweit Erholungsurlaub und freie Tage zusammen die Dauer der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit unterschreiten.
(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem Falle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.
(1) Die tägliche Arbeitszeit beträgt montags bis donnerstags 8 Stunden; freitags 7 Stunden. Die Dienststunden werden für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen montags bis donnerstags auf die Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr; freitags auf die Zeit von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr festgesetzt. Innerhalb der Dienststunden ist täglich eine auf die Arbeitszeit nicht anrechenbare Mittagspause von einer halben Stunde zu gewähren. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven trifft der Magistrat die Dienststundenregelung. Die Sonnabende sind dienstfrei.
(2) Soweit bei einzelnen Verwaltungen und Dienststellen im Interesse der Bevölkerung auch an Sonnabenden Dienstleistungen erforderlich sind, werden die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Senats bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven ermächtigt, an Sonnabenden einen Wechsel- oder Notdienst einzurichten. Den betroffenen Beamten ist ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.
(3) In Einzelfällen können die Dienstvorgesetzten geteilte Arbeitszeit gestatten, wenn die dienstlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei soll die Pause möglichst zwei Stunden dauern.
(4) Die zuständigen Mitglieder des Senats, die Leiter der den senatorischen Behörden gleichgeordneten Behörden sowie der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven werden ermächtigt, abweichend von Abs. 1 ihren Beamten zu gestatten, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). Diese Ermächtigung gilt grundsätzlich auch für die Leiter der nachgeordneten Dienststellen der bremischen Verwaltung, jedoch mit der Maßgabe, daß die einzuführende Regelung der Zustimmung des zuständigen Senators bedarf. Die Senatskommission für das Personalwesen wird ermächtigt, für das Land und die Stadtgemeinde Bremen Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit aufzustellen.
(1) An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr endet der Dienst um 12.00 Uhr.
(2) Der Senat und der Magistrat der Stadt Bremerhaven können für ihre Bereiche bestimmen, daß an den Werktagen vom 23. Dezember bis 2. Januar insgesamt oder an einzelnen Werktagen nicht gearbeitet wird.
(3) Die gemäß Absatz 2 ausfallende Arbeitszeit ist in den Monaten November bis Februar auszugleichen. Für die Tage vor Weihnachten und Neujahr beträgt die gegebenenfalls auszugleichende Arbeitszeit jeweils 4 Stunden. Das Nähere regelt der Dienstvorgesetzte.
(4) Der Senat und der Magistrat der Stadt Bremerhaven können für ihre Bereiche bestimmen, daß die ausfallende Arbeitszeit für die Tage vor Weihnachten und Neujahr nicht auszugleichen ist.
Sofern gemäß § 71 Abs. 3 Bremisches Beamtengesetz von einem Beamten gefordert wird, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, und er dadurch erheblich mehr beansprucht wird, so ist innerhalb von drei Monaten ein Ausgleich vorzunehmen.
Die Arbeitszeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zulassen.
Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit nach den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Dauert der Bereitschaftsdienst nicht mehr als 30 Stunden in der Woche, so darf die regelmäßige Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; enthält sie mehr als 30 Stunden Bereitschaftsdienst, kann sie nicht über 70 Stunden wöchentlich hinaus verlängert werden.
Sind für eine Verwaltung oder Dienststelle wegen ihrer sachlichen Aufgaben die Dienststunden wesentlich anders festzusetzen als in § 4 Abs. 1, so regeln die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Senats bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven die Arbeitszeit durch besondere Anordnung im Rahmen der Bestimmungen der §§ 2, 6 und 7 dieser Verordnung.