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Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)

Bremische Arbeitszeitverordnung

Veröffentlichungsdatum:29.09.1959 Inkrafttreten30.05.1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.05.1995 bis 31.12.1996Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.07.2012 (Brem.GBl. S. 308)
Fundstelle SaBremR 2040-a-4
Gliederungsnummer:2040-a-4

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juris-Abkürzung: BremAZV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-a-4
Amtliche Abkürzung:BremAZV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-a-4
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
(Bremische Arbeitszeitverordnung - BremAZV)
Vom 29. September 1959
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.05.1995 bis 31.12.1996

V aufgeh. durch Artikel 5 Satz 2 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 78)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.07.2012 (Brem.GBl. S. 308)

Auf Grund des § 71 Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes vom 16. Juli 1957 (Brem. Ges.-Bl. S. 91) verordnet der Senat:

§ 1

Diese Verordnung gilt für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen sowie der Stadtgemeinde Bremerhaven.

§ 2

Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten beträgt wöchentlich 38 1/2 Stunden, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag, der auf einen Werktag (außer Sonnabend) fällt, anteilig.

§ 2 a
Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderhalbjahr an einem Arbeitstag (§ 6 Abs. 3 Bremische Urlaubsverordnung) unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat; die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist einzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.

(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.

(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderhalbjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.

(4) Bei hauptamtlich Lehrenden wird der Anspruch auf freie Tage durch die vorlesungs- oder unterrichtsfreie Zeit abgegolten, soweit Erholungsurlaub und freie Tage zusammen die Dauer der vorlesungs- oder unterrichtsfreien Zeit unterschreiten.

§ 2 b

In den Fällen des § 71 a Abs. 1 und des § 71 b Abs. 1 des Bremischen Beamtengesetzes kann eine Teilzeitbeschäftigung auch in der Weise über einen Zeitraum bis zu sieben Jahren gewährt werden, daß der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefaßt wird.

§ 3

(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag.

(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies für die Verwaltung, die Dienststelle oder für bestimmte einzelne Tätigkeiten erfordern. In diesem Falle soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden.

§ 4

(1) Die tägliche Arbeitszeit beträgt montags bis mittwochs 8 Stunden; donnerstags 7 1/2 Stunden und freitags 7 Stunden. Die Dienststunden werden für die Beamten des Landes und der Stadtgemeinde Bremen montags bis mittwochs auf die Zeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags auf die Zeit von 7.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags auf die Zeit von 7.30 Uhr bis 15.00 Uhr festgesetzt. Innerhalb der Dienststunden ist täglich eine auf die Arbeitszeit nicht anrechenbare Mittagspause von einer halben Stunde zu gewähren. Für die Stadtgemeinde Bremerhaven trifft der Magistrat die Dienststundenregelung. Die Sonnabende sind dienstfrei.

(2) Soweit bei einzelnen Verwaltungen und Dienststellen im Interesse der Bevölkerung auch an Sonnabenden Dienstleistungen erforderlich sind, werden die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Senats bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven ermächtigt, an Sonnabenden einen Wechsel- oder Notdienst einzurichten. Den betroffenen Beamten ist ein entsprechender Ausgleich zu gewähren.

(3) In Einzelfällen können die Dienstvorgesetzten geteilte Arbeitszeit gestatten, wenn die dienstlichen Belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dabei soll die Pause möglichst zwei Stunden dauern.

(4) Die zuständigen Mitglieder des Senats, die Leiter der den senatorischen Behörden gleichgeordneten Behörden sowie der Magistrat der Stadtgemeinde Bremerhaven werden ermächtigt, abweichend von Abs. 1 ihren Beamten zu gestatten, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). Diese Ermächtigung gilt grundsätzlich auch für die Leiter der nachgeordneten Dienststellen der bremischen Verwaltung, jedoch mit der Maßgabe, daß die einzuführende Regelung der Zustimmung des zuständigen Senators bedarf. Die Senatskommission für das Personalwesen wird ermächtigt, für das Land und die Stadtgemeinde Bremen Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit aufzustellen.

§ 5

(1) An den Tagen vor Weihnachten und Neujahr endet der Dienst um 12.00 Uhr.

(2) Der Senat und der Magistrat der Stadt Bremerhaven können für ihre Bereiche bestimmen, daß an den Werktagen vom 23. Dezember bis 2. Januar insgesamt oder an einzelnen Werktagen nicht gearbeitet wird.

(3) Die gemäß Absatz 2 ausfallende Arbeitszeit ist in den Monaten November bis Februar auszugleichen. Für die Tage vor Weihnachten und Neujahr beträgt die gegebenenfalls auszugleichende Arbeitszeit jeweils 4 Stunden. Das Nähere regelt der Dienstvorgesetzte.

(4) Der Senat und der Magistrat der Stadt Bremerhaven können für ihre Bereiche bestimmen, daß die ausfallende Arbeitszeit für die Tage vor Weihnachten und Neujahr nicht auszugleichen ist.

§ 6

Sofern gemäß § 71 Abs. 4 Bremisches Beamtengesetz von einem Beamten gefordert wird, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, und er dadurch erheblich mehr beansprucht wird, so ist innerhalb von drei Monaten ein Ausgleich vorzunehmen.

Die Arbeitszeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten. Die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichen Bedürfnis Abweichungen zulassen.

§ 7

Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit nach den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Dauert der Bereitschaftsdienst nicht mehr als 30 Stunden in der Woche, so darf die regelmäßige Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; enthält sie mehr als 30 Stunden Bereitschaftsdienst, kann sie nicht über 60 Stunden wöchentlich hinaus verlängert werden.

§ 8

Die regelmäßige Arbeitszeit kann für einzelne Beamte zur Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit nach Maßgabe amtsärztlicher Feststellungen (gesundheitliche Rehabilitation) vorübergehend verkürzt werden.

§ 9

Sind für eine Verwaltung oder Dienststelle wegen ihrer sachlichen Aufgaben die Dienststunden wesentlich anders festzusetzen als in § 4 Abs. 1, so regeln die für ihren Bereich zuständigen Mitglieder des Senats bzw. der Magistrat der Stadt Bremerhaven die Arbeitszeit durch besondere Anordnung im Rahmen der Bestimmungen der §§ 2, 6 und 7 dieser Verordnung.

§ 10

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.

Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats vom 29. September und bekanntgemacht am 5. Oktober 1959.


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