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Kostenverordnung Bau (BauKostV)

Veröffentlichungsdatum:25.09.2002 Inkrafttreten04.11.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 31.10.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:Anlage 2 neu gefasst durch Bekanntmachung vom 10.08.2023 (Brem.ABl. S. 954)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 463
Gliederungsnummer:203-c-7

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juris-Abkürzung: BauKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-7
Amtliche Abkürzung:BauKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-7
Kostenverordnung Bau
(BauKostV)
Vom 3. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.11.2003 bis 31.10.2004
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage 2 neu gefasst durch Bekanntmachung vom 10.08.2023 (Brem.ABl. S. 954)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der Bauverwaltung des Landes und der Gemeinden werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Es gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung an den Senator für Bau, Umwelt und Verkehr

Der Senator Bau, Umwelt und Verkehr kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Bau ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. September 2002

Der Senat

Anlage 1

[ältere Fassungen nicht nachgewiesen]

Anlage 2

[ältere Fassungen nicht nachgewiesen]


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