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Ortsgesetz über die Errichtung eines "sonstigen Sondervermögens Gewerbeflächen" der Stadtgemeinde Bremen (BremSVGewerbeOG)

Veröffentlichungsdatum:27.05.2003 Inkrafttreten27.10.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.10.2006 bis 01.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 269
Gliederungsnummer:63-p-2

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juris-Abkürzung: BremSVGewerbeOG
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-p-2
Amtliche Abkürzung:BremSVGewerbeOG
Dokumenttyp: Ortsgesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-p-2
Ortsgesetz über die Errichtung eines
"sonstigen Sondervermögens Gewerbeflächen" der Stadtgemeinde Bremen
(BremSVGewerbeOG)
Vom 20. Mai 2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.10.2006 bis 01.12.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Inhaltsverzeichnis
§ 1Errichtung
§ 2Zweck und Umfang
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
§ 4Vermögenstrennung
§ 5Bewirtschaftung, Geschäftsführung
§ 6Sondervermögenssausschuss
§ 7Aufgaben des Sondervermögensausschusses
§ 8Wirtschaftsplan
§ 9Wirtschaftsführung und Rechnungsführung
§ 10Zwischenberichte/Controlling
§ 11Jahresabschluss
§ 12Inkrafttreten

§ 1
Bestand

(1) Die Stadtgemeinde Bremen bildet unter dem Namen "Sondervermögen Gewerbeflächen der Stadtgemeinde Bremen (SVGewerbe)" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen nach § 26 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

(2) Dem Sondervermögen werden die im Eigentum der Stadtgemeinde Bremen stehenden

1.

Gewerbegrundstücke

a)

in Gewerbegebieten nach § 8 der Baunutzungsverordnung,

b)

in Industriegebieten nach § 9 der Baunutzungsverordnung,

c)

in Mischgebieten nach §§ 6 und 7 der Baunutzungsverordnung der Baunutzungsverordnung, soweit die gewerbliche Nutzung überwiegt,

d)

in gewerblichen Entwicklungsbereichen gemäß dem Integrierten Flächenprogramm 2010,

e)

die im Flächennutzungsplan Bremen als gewerbliche Bauflächen dargestellt sind bzw. sich in der Planaufstellung befinden

sowie

2.

Veranstaltungsflächen

einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zugewiesen.

Eine Konkretisierung der in Ziffer 1 a) bis e) vorgenommenen Definition und Zuordnung von Flächen als Gewerbegrundstücke erfolgt in Abgrenzung zu den Flächen anderer Sondervermögen durch den Senator für Wirtschaft und Häfen gemeinsam mit den Senatoren für Bau, Umwelt und Verkehr und für Finanzen sowie der Senatskanzlei im Rahmen der Erstellung der Eröffnungsbilanz des Sondervermögens Gewerbeflächen.

(3) Zu- und Abgänge erfolgen im Rahmen der Bewirtschaftung des Sondervermögens.

(4) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen aus der Verwaltung des Sondervermögens sowie die Einnahmen aus der Verwertung der nach Absatz 2 bezeichneten zugewiesenen Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile zu. Daneben können Zuführungen in das Sondervermögen aus dem Haushalt der Stadtgemeinde Bremen erfolgen.

(5) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf

1.

Vermögen im Sinne des Absatzes 2, soweit es am 1. Januar 2003 anderen Sondervermögen oder Rechtsträgern der Stadtgemeinde zugewiesen ist,

2.

Gebäude und sonstige Anlagen, die durch Dritte in eigenem Namen und für eigene Rechnung errichtet oder finanziert wurden.

(6) Das Sondervermögen trägt die öffentlichen Lasten im zugewiesenen Bereich.

§ 2
Zweck und Umfang

(1) Das Sondervermögen dient dem Zweck, die in § 1 genannten und die durch Erwerb hinzukommenden Grundstücke und Flächen, darauf befindliche Gebäude und bauliche Anlagen nach kaufmännischen Grundsätzen zu bewirtschaften, zu erhalten, zu entwickeln und zu verwerten. Die Entscheidung über den Umfang und die Aufgabenbereiche, auf die sich der Zuständigkeitsbereich des Sondervermögens erstreckt, trifft der Senat.

(2) Am 1. Januar 2003 bestehende Forderungen oder Verbindlichkeiten der Stadtgemeinde Bremen aus dem Erwerb, der Veräußerung, der Bebauung und der Vermietung und Verpachtung der Grundstücke und Flächen gehen auf das Sondervermögen über.

§ 3
Stellung im Rechtsverkehr

(1) Das Sondervermögen kann im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden.

(2) Für Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet die Stadtgemeinde Bremen unbeschränkt.

§ 4
Vermögenstrennung

Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen der Stadtgemeinde Bremen, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.

§ 5
Bewirtschaftung, Geschäftsführung

(1) Der Senator für Wirtschaft und Häfen bewirtschaftet das Sondervermögen.

(2) Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann Dritte mit der Geschäftsführung des Sondervermögens beauftragen.

(3) Bei einer Beauftragung Dritter sind die strategischen und finanziellen Ziele durch den Senator für Wirtschaft und Häfen mit den bewirtschaftenden Stellen durch Kontrakte, Leistungsvereinbarungen oder Geschäftsbesorgungsverträge zu vereinbaren. Die Finanzierung der Geschäftsführung erfolgt zu Lasten des Sondervermögens.

§ 6
Sondervermögensausschuss

Für das Sondervermögen wird ein Sondervermögensausschuss gebildet. Die Deputation für Wirtschaft und Häfen nimmt die Funktion des Sondervermögensausschusses wahr.

§ 7
Aufgaben des Sondervermögensausschusses

Der Sondervermögensausschuss berät und beschließt über

1.

die Festsetzung des Wirtschaftsplans,

2.

die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,

3.

die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung,

4.

die Zustimmung zu erfolggefährdenden Mehraufwendungen.


§ 8
Wirtschaftsplan

(1) Der Senator für Wirtschaft und Häfen stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan auf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Wirtschaftsplan wird dem Haushaltsplan der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) als Anlage beigefügt.

§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen erfolgen nach den Grundsätzen der kaufmännischen doppelten Buchführung. Es gelten die Regelungen des Abschnitts 3 des Gesetzes für Eigenbetriebe des Landes und der Stadtgemeinden in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 2001 (Brem.GBl. S. 287) mit Ausnahme von § 9 Abs. 2 und 3 und §§ 16, 20 und 26 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

(2) Das Sondervermögen stellt eine Erfolgsübersicht auf, aus der sich jeweils die auf die verschiedenen Untergliederungen des Sondervermögens entfallenden Anteile an den Erträgen und Aufwendungen ergeben. Gemeinsame Aufwendungen und Erträge sind sachgerecht aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.

(3) Der Senator für Wirtschaft und Häfen kann darüber hinaus weitergehende Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Sondervermögens erlassen.

§ 10
Zwischenberichte/Controlling

Die Geschäftsführung unterrichtet den Senator für Wirtschaft und Häfen und den Sondervermögensausschuss mindestens halbjährlich jeweils zum Abschluss des zweiten und des vierten Quartals schriftlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans.

§ 11
Jahresabschluss

Der Jahresabschluss mit dem Lagebericht ist zusammen mit dem Prüfbericht innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres vorzulegen. Die Vorlagefrist kann aus wichtigem Grund verlängert werden.

§ 12
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.

Bremen, den 20. Mai 2003

Der Senat


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