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Hundesteuergesetz

Veröffentlichungsdatum:10.01.1985 Inkrafttreten01.01.2016 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 29.09.2015 (Brem.GBl. S. 454)
Fundstelle Brem.GBl. 1985, S. 3
Gliederungsnummer:61-c-1
Zitiervorschlag: "Hundesteuergesetz in der Fassung vom 17. Dezember 1984 (Brem.GBl. 1985, S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 454)"

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juris-Abkürzung: HuStG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 61-c-1
juris-Abkürzung:HuStG BR
Ausfertigungsdatum:17.12.1984
Gültig ab:01.01.1985
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1985, 3
Gliederungs-Nr:61-c-1
Hundesteuergesetz
in der Fassung vom 17. Dezember 1984
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ortsgesetzes vom 29.09.2015 (Brem.GBl. S. 454)

§ 1
Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen.

§ 2
Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund mindestens drei Monate in seiner Obhut gehabt hat.

(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten.

(4) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so schulden sie die Steuer als Gesamtschuldner.

§ 3
Haftung

Ist der Hundehalter (§ 2) nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 4
Beginn und Ende der Steuerpflicht; Entstehung der Steuerschuld

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird oder in dem der Hundehalter zuzieht, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung endet.

(3) Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar, frühestens jedoch mit Beginn der Steuerpflicht nach Absatz 1.

§ 5
Steuersatz

(1) Die Steuer für das Halten von Hunden beträgt im Kalenderjahr je Hund

150 Euro.

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahrs, so ermäßigt sich die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 1 und 2) entsprechenden Teilbetrag.

§ 6
Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für

1.

Blindenführhunde,

2.

Hunde, die ausschließlich für den Schutz und die Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen benötigt werden,

3.

Diensthunde, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird,

4.

Hunde, die ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken von anerkannten wissenschaftlichen Instituten oder Laboratorien benötigt werden,

5.

Hunde, die innerhalb von zwölf Monaten vor dem in § 10 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Bevölkerungsschutz benötigt werden,

6.

Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

7.

Hunde, die ständig an Bord von Binnenschiffen gehalten werden.

(2) Für Hunde, die aus dem Bremer Tierheim übernommen werden, wird auf Antrag ein Jahr lang Steuerbefreiung gewährt.

§ 7
Steuerermäßigungen

(1) Die Steuer nach § 5 wird auf Antrag um die Hälfte ermäßigt für Hunde, die

1.

zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von den nächsten bewohnten Gebäuden mehr als 100 m  gemessen von Hauseingang zu Hauseingang  entfernt liegen und nur eine Wohnung enthalten oder unbewohnt sind,

2.

zur Bewachung von landwirtschaftlichen Gehöften dienen,

3.

von zugelassenen Unternehmern des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,

4.

von Artisten oder Schaustellern zur Berufsausübung benötigt werden,

5.

als Schutzhunde gehalten werden.

(2) Wird Steuerermäßigung nach Absatz 1 Nr. 5 beantragt, so ist ein Prüfungszeugnis eines anerkannten Fachverbandes beizubringen.

§ 8
Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin, im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in einem von einer Hundezüchtervereinigung geführten Zuchtbuch eingetragen sind.

(2) Als Zwingersteuer ist die Steuer für zwei Hunde nach § 5 Abs. 1 zu entrichten.

(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in den letzten beiden Kalenderjahren Hunde nicht gezüchtet worden sind.

(4) Der Züchter muß sich schriftlich verpflichten,

1.

die Hunde in geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechenden Unterkünften unterzubringen,

2.

ordnungsmäßige Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde zu führen,

3.

Änderungen im Hundebestand innerhalb einer Woche dem Finanzamt Bremen-Nord schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer Veräußerung sind der Name und die Anschrift des Erwerbers mitzuteilen.


§ 9
Steuerermäßigung für den Handel mit Hunden

Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde angemeldet haben, haben auf Antrag die Steuer für zwei Hunde nach § 5 Abs. 1 zu entrichten.

§ 10
Allgemeine Bestimmungen über die Steuervergünstigungen

(1) Für die Gewährung einer Steuervergünstigung (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung) sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 4 Abs. 1 die Verhältnisse zu Beginn der Steuerpflicht, maßgebend.

(2) Die Steuervergünstigung wird nicht für Hunde gewährt, die für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.

§ 11
Entrichtung der Steuer

(1) Die Steuer ist am 15. Januar mit dem Jahresbetrag zu entrichten.

(2) Beginnt die Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahrs, so wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig, frühestens jedoch am 15. Tage des Kalendermonats, in dem die Steuerpflicht beginnt.

(3) Die für einen Zeitraum nach Beendigung der Steuerpflicht (§ 4 Abs. 2) gezahlte Steuer wird erstattet.

§ 12
Anrechnung

Zieht ein Hundehalter in das Gebiet der Stadtgemeinde Bremen, so kann ihm die in einer anderen Gemeinde für seinen Hund gezahlte Hundesteuer bis zur Höhe des Satzes nach § 5 Abs. 1 anteilig angerechnet werden.

§ 13
Anzeigepflicht

(1) Wer im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem dritten Lebensmonat des Hundes dem Finanzamt Bremen-Nord anzuzeigen und dabei den Namen und die Anschrift des Vorbesitzers anzugeben.

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies dem Finanzamt Bremen-Nord innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.

(3) Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgegeben wird.

(4) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind in der Anzeige nach Absatz 2 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 13a
Mitteilungspflichten

Unterliegt das Halten eines Hundes der Registrierungspflicht, so hat die registrierende Behörde eine Ausfertigung der Registrierung dem Finanzamt Bremen-Nord mitzuteilen. Die mitteilungspflichtige Behörde hat den Betroffenen hierüber zu unterrichten.

§ 14
Hundesteuermarken

(1) Jedem Hundehalter werden nach Anmeldung eines Hundes ein Steuerbescheid und eine Steuermarke ausgehändigt. Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein.

(2) Die Steuermarken sind jeweils für vier Kalenderjahre gültig. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden an die Hundehalter neue Steuermarken ausgegeben. Bis zur Ausgabe neuer Marken sind die Hunde mit den alten Steuermarken zu versehen.

§ 14a
(aufgehoben)

§ 15
Inkrafttreten*

Fußnoten

*

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 2. April 1968 (Brem.GBl. S. 29 SaBremR 61-c-1). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus dem Gesetz zur Änderung des Hundesteuergesetzes vom 19. Dezember 1977 (Brem.GBl. S. 381), dem Ortsgesetz zur Änderung des Hundesteuergesetzes vom 16. November 1981 (Brem.GBl. S. 237) und dem Ortsgesetz zur Änderung des Hundesteuergesetzes vom 7. Dezember 1984 (Brem.GBl. S. 271).


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