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Aufgrund § 10 Nr. 1 und 3 des Gesetzes zur Regelung der Zulassungsbeschränkung zum Vorbereitungsdienst im Lande Bremen vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111- 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird verordnet:
(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst muss zusammen mit den notwendigen Unterlagen jeweils spätestens fünf Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin (§ 1) vorliegen.
(2) Bis zu einem Zeitpunkt, der drei Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin liegt, soll das nach jeweiligen Landesrecht zum Zugang zum Vorbereitungsdienst für das gewählte Lehramt berechtigende Zeugnis oder die Bescheinigung über die Anerkennung nach § 9 Abs. 1 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes nachgereicht werden. Die Bewerberin oder der Bewerber hat den Nachweis über die Berechtigung zu erbringen.
(3) Den genauen Umfang der vorzulegenden Unterlagen bestimmt das Landesinstitut für Schule.
(4) Bewerbungen ohne vollständige Unterlagen im Sinne von Absatz 2 und 3 können keine Berücksichtigung finden.
(1) Die Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin (§ 1) am Landesinstitut für Schule zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zahl der bereits besetzten Ausbildungsplätze und der Zahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze (§ 4).
(2) In die Zahl der bereits besetzten Ausbildungsplätze im Sinne von Absatz 1 sind auch die Plätze einzubeziehen, die für Referendarinnen und Referendare für das jeweilige Lehramt an öffentlichen Schulen freizuhalten sind, die den Vorbereitungsdienst gemäß der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung verlängern.
(1) Die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze (§ 4) wird in der Regel gleichmäßig auf die Hauptseminare verteilt.
(2) Die Verteilung der halbjährlich zu besetzenden Ausbildungsplätze auf die Hauptseminare und Fachgruppen erfolgt nach der jeweiligen Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen unter der Maßgabe, dass jede Referendarin und jeder Referendar zwei fachwissenschaftlichen Fachgruppen zugewiesen werden muss.
Werden Ausbildungsplätze in Fachgruppen mit fachwissenschaftlicher Aufgabenstellung voraussichtlich nicht voll ausgenutzt, so können die hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Weise genutzt werden, dass bei Fächern mit starkem Bewerberüberhang über die Zahl der Ausbildungsplätze gemäß § 6 Abs. 2 hinaus bis zu 25 vom Hundert mehr Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden.
(1) Die Punktzahl gemäß § 8 wird wie folgt errechnet:
Notenstufe „sehr gut“ oder „mit Auszeichnung“ oder Notenziffern 1,0 bis 1,4 entsprechen vier Punkten,
Notenstufe „gut“ oder Notenziffern 1,5 bis 2,4 entsprechen drei Punkten,
Notenstufe „befriedigend“ oder Notenziffern 2,5 bis 3,4 entsprechen zwei Punkten,
Notenstufe „ausreichend“ oder Notenziffern 3,5 bis 4,4 entsprechen einem Punkt,
Notenstufen geringer als „ausreichend“ oder Notenziffern höher als 4,4 entsprechen null Punkten.
(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Abschlusszeugnis oder deren Bescheinigung über die Anerkennung nach § 9 Abs. 1 des Bremischen Lehrerausbildungsgesetzes zu dem in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt nicht vorliegt, wird eine Bewertung von 0 Punkten zugrunde gelegt.
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits vergeblich um Zulassung zum Vorbereitungsdienst beworben haben, erhalten für jeden Fall einer erfolglosen Bewerbung einen Bonus von 1,5 Punkten; dieser Bonus wird der Bewertung nach § 9 hinzugerechnet.
(2) Als vergebliche Bewerbung gelten nur ordnungsgemäße Bewerbungen um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen im Sinne von § 3. Bewerbungen ohne Vorlage der in § 3 Abs. 2 genannten Dokumente gelten als ordnungsgemäße Bewerbungen, wenn die Prüfung oder das Anerkennungsverfahren bis zum Einstellungstermin (§ 1) abgeschlossen war und das Dokument vorgelegt wurde.
(1) Die nicht besetzten Ausbildungsplätze in den Fachgruppen gemäß § 7 werden entsprechend der Rangreihen besetzt. Zur besseren Nutzung der Ausbildungskapazität werden die Ausbildungsplätze entsprechend der Rangreihen zunächst an Bewerberinnen und Bewerber mit Fächerkombinationen vergeben, in denen höchstens eines der Fächer ein Fach mit sehr starkem Bewerberüberhang ist. Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang sind solche, bei denen die Zahl der Bewerbungen mehr als dreimal so groß ist wie die Zahl der freien Ausbildungsplätze. Diese Fächer sind jeweils in der gemäß § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung festzustellen. Die weitere Vergabe der Ausbildungsplätze erfolgt danach entsprechend der Rangreihen an Bewerberinnen und Bewerber mit der Kombination zweier Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang. Kann eine Bewerberin oder ein Bewerber nicht in die für ihn notwendigen Fachgruppen mit fachwissenschaftlicher Aufgabenstellung aufgenommen werden, so wird er nicht ausgewählt.
(2) Mit Rücksicht auf zu erwartende Absagen bei der Aufnahme von Bewerberinnen und Bewerbern in den Vorbereitungsdienst können bis zu 33 vom Hundert mehr Zulassungen ausgesprochen werden als nicht besetzte Ausbildungsplätze nach § 5 Abs. 1 vorhanden sind.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S. 191 - 2040-i-3), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 172), außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2010 außer Kraft.
Bremen, den 26. Juni 2008
Die Senatorin für Bildung
und Wissenschaft