Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen (Jahrmarktgebührenordnung) vom 10. November 1986

Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen (Jahrmarktgebührenordnung)

Jahrmarktgebührenordnung

Veröffentlichungsdatum:13.11.1986 Inkrafttreten30.06.2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.06.2009 bis 14.06.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 263
Gliederungsnummer:7132-b-2

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: MarktGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7132-b-2
juris-Abkürzung:MarktGebO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:7132-b-2
Gebührenordnung für die Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen
(Jahrmarktgebührenordnung)
Vom 10. November 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.06.2009 bis 14.06.2010
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 203-b-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 17. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 211), beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Gegenstand der Gebühr

(1) Für die Zulassung zu den Volksfesten und Jahrmärkten der Stadt Bremen wird eine Gebühr von 35 Euro erhoben. Dies gilt nicht für den Vegesacker Frühjahrsmarkt.

(2) Für die Benutzung der Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen zur Ausübung eines Gewerbes oder zum Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, fliegenden Bauten, Wagen oder Gerätschaften wird ein Entgelt nach der Anlage erhoben. Ausgenommen sind Wohnwagen, Packwagen, Zugmaschinen und andere Kraftfahrzeuge der zugelassenen Marktbezieher, ihrer Familienangehörigen und Beschäftigten.

Anlage
(zu § 1 Abs. 2)

Das Entgelt beträgt je Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche:

 

 

Freimarkt

Vegesacker Frühjahrsmarkt

Nr.

Branche

in €

in €

101

Verkaufsgeschäfte

16,55

1,90

102

Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr (z.B. Imbisse aller Art, Eis, Fisch, Schmalzkuchen)

20,85

2,65

103

Spielwaren, Töpfer- und Haushaltswarenverkauf

13,20

1,00

104

Verlosungen

17,60

2,90

105

Schieß- und Spielgeschäfte

 

2,50

105.1

Schießgeschäfte

14,90

 

105.2

Spielgeschäfte (soweit nicht unter 105.1 fallend)

16,45

 

105.3

Automaten- und Greiferspielgeschäfte

29,75

 

106

Schaugeschäfte

8,70

1,05

107

Belustigungsgeschäfte

12,35

1,45

108

Karusselle, Geisterbahnen

10,65

1,80

109

Kinderkarusselle, Bodenkarusselle, Kinderscooter, Kinderreitbahnen, Schiffschaukeln, Loopingschaukeln

6,70

1,30

110

Autoskooter, Gokartbahnen

8,80 -

1,40

111

Schnauferl, Kinderschiff schaukeln

5,60

1,05

112

Achterbahnen

4,95

0,90

113

Schienenbahnen

6,00

0,80

114.1

Riesenräder bis 250 m2 Gesamtfläche

8,60

1,00

114.2

Riesenräder über 250 m2 Gesamtfläche

10,65

1,00

115.1

Zeltgaststätten über 650 m2

9,00

1,05

115.2

sonstige Schankbetriebe mit überwiegend Sitzgelegenheiten oder Stehschankbetriebe

14,40

1,05

116

Auslieferungslager, Schildermaler u. ä., Schaustellerzulieferbetriebe

7,95

1,15

2.

Feste Sätze:

 

201

Toilettenwagen

210,45

8,15

202

Bauchläden

96,65

 

203

Mindestgebühr für Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine höhere Gebühr nach Absatz 1 zu berechnen ist

375,80

11,60

3.

Das Entgelt für die Osterwiese und für den Vegesacker Markt beträgt jeweils 30 v. H. des Entgelts für den Freimarkt.

4.

Das Entgelt für den Weihnachtsmarkt in der Stadtmitte beträgt je Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche:

401

Verkaufsgeschäfte

 

401.1

Süßwaren

32,10

401.2

Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk

28,25

401.3

Spiel- oder Haushaltswaren

13,10

401.4

andere Verkaufsgeschäfte

29,55

402

Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr

41,90

403

Verlosungen

33,20

404

Spielgeschäfte

28,00

405

Puppentheater, Modelleisenbahnen u. ä.

6,00

406.1

Karusselle

12,15

406.2

Kindereisenbahnen, Kinderschiff schaukeln

5,80

407

Schankbetriebe

48,65

Feste Sätze:

Kleine Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine höhere Gebühr nach obigen Sätzen zu erheben ist:

101,55 Euro.

Das Entgelt für den Weihnachtsmarkt in Bremen-Vegesack beträgt 25 v. H. hiervon. Das Entgelt für den Weihnachtsbaumverkauf beträgt 2 Euro je Quadratmeter.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
Gebührenberechnung

Bei der Berechnung der Gebühr ist von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche auszugehen, die für das aufgestellte Geschäft benötigt wird. Dachüberstände, Markisen, Klappen u. ä. werden nur soweit nicht berechnet, wie sie über die Marktstraßen ragen. Dasselbe gilt für Rosten, Rampen und Stufen, soweit sie in den Marktstraßen liegen oder stehen dürfen.

§ 4
Zahlung der Gebühr

Die Gebühr ist zu den von der Marktverwaltung im Zulassungsbescheid festgesetzten Terminen als Vorauszahlung zu entrichten. Die Marktverwaltung soll die Zahlungstermine so festsetzen, daß die Gesamtgebühr mindestens einen Monat vor dem Veranstaltungsbeginn entrichtet sein muß.

§ 5
Aufhebung von Vorschriften, Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 15. November 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 80 7132-b-2), zuletzt geändert durch das Vierte Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 28. Februar 1984 (Brem.GBl. S. 11), außer Kraft.

Bremen, den 10. November 1986

Der Senat

Anlage

(zu § 1 Abs. 2)

Das Entgelt beträgt je Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche:

 

 

Freimarkt

Vegesacker Frühjahrsmarkt

Nr.

Branche

in €

in €

101

Verkaufsgeschäfte

16,55

1,90

102

Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr (z.B. Imbisse aller Art, Eis, Fisch, Schmalzkuchen)

20,85

2,65

103

Spielwaren, Töpfer- und Haushaltswarenverkauf

13,20

1,00

104

Verlosungen

17,60

2,90

105

Schieß- und Spielgeschäfte

 

2,50

105.1

Schießgeschäfte

14,90

 

105.2

Spielgeschäfte (soweit nicht unter 105.1 fallend)

16,45

 

105.3

Automaten- und Greiferspielgeschäfte

29,75

 

106

Schaugeschäfte

8,70

1,05

107

Belustigungsgeschäfte

12,35

1,45

108

Karusselle, Geisterbahnen

10,65

1,80

109

Kinderkarusselle, Bodenkarusselle, Kinderscooter, Kinderreitbahnen, Schiffschaukeln, Loopingschaukeln

6,70

1,30

110

Autoskooter, Gokartbahnen

8,80 -

1,40

111

Schnauferl, Kinderschiff schaukeln

5,60

1,05

112

Achterbahnen

4,95

0,90

113

Schienenbahnen

6,00

0,80

114.1

Riesenräder bis 250 m2 Gesamtfläche

8,60

1,00

114.2

Riesenräder über 250 m2 Gesamtfläche

10,65

1,00

115.1

Zeltgaststätten über 650 m2

9,00

1,05

115.2

sonstige Schankbetriebe mit überwiegend Sitzgelegenheiten oder Stehschankbetriebe

14,40

1,05

116

Auslieferungslager, Schildermaler u. ä., Schaustellerzulieferbetriebe

7,95

1,15

2.

Feste Sätze:

 

201

Toilettenwagen

210,45

8,15

202

Bauchläden

96,65

 

203

Mindestgebühr für Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine höhere Gebühr nach Absatz 1 zu berechnen ist

375,80

11,60

3.

Das Entgelt für die Osterwiese und für den Vegesacker Markt beträgt jeweils 30 v. H. des Entgelts für den Freimarkt.

4.

Das Entgelt für den Weihnachtsmarkt in der Stadtmitte beträgt je Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche:

401

Verkaufsgeschäfte

 

401.1

Süßwaren

32,10

401.2

Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk

28,25

401.3

Spiel- oder Haushaltswaren

13,10

401.4

andere Verkaufsgeschäfte

29,55

402

Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr

41,90

403

Verlosungen

33,20

404

Spielgeschäfte

28,00

405

Puppentheater, Modelleisenbahnen u. ä.

6,00

406.1

Karusselle

12,15

406.2

Kindereisenbahnen, Kinderschiff schaukeln

5,80

407

Schankbetriebe

48,65

Feste Sätze:

Kleine Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine höhere Gebühr nach obigen Sätzen zu erheben ist:

101,55 Euro.

Das Entgelt für den Weihnachtsmarkt in Bremen-Vegesack beträgt 25 v. H. hiervon. Das Entgelt für den Weihnachtsbaumverkauf beträgt 2 Euro je Quadratmeter.


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.