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Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft gemäß § 3 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 203-b-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 17. Juli 1984 (Brem.GBl. S. 211), beschlossene Ortsgesetz:
(1) Für die Zulassung zu den Volksfesten und Jahrmärkten der Stadt Bremen wird eine Gebühr von 35 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben. Dies gilt nicht für den Vegesacker Frühjahrsmarkt.
(2) Für die Benutzung der Volksfeste und Jahrmärkte der Stadt Bremen zur Ausübung eines Gewerbes oder zum Aufstellen von Verkaufseinrichtungen, fliegenden Bauten, Wagen oder Gerätschaften wird ein Entgelt nach der Anlage zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben. Ausgenommen sind Wohnwagen, Packwagen, Zugmaschinen und andere Kraftfahrzeuge der zugelassenen Marktbezieher, ihrer Familienangehörigen und Beschäftigten.
(3) Zu den Entgelten nach Absatz 2 werden folgende Zuschläge erhoben:
1. | für Eckplätze bei Verkaufsgeschäften, ausgenommen Geschäfte nach Nr. 102 der Anlage, | 10 Prozent |
2. | für Eckplätze von Verkaufsgeschäften nach Nummer 102 der Anlage sowie bei Autoskootern, Fahrgeschäften und Spielgeschäften | 20 Prozent |
3. | für Eckplätze auf dem Weihnachtsmarkt | 20 Prozent |
4. | für Plätze, die an zwei parallelen Straßen liegen (Mittelplätze) | 30 Prozent |
Die Zuschläge werden nicht für den Weihnachtsbaumverkauf erhoben.
(4) Das Stadtamt kann für Geschäfte auf Marktbereichen, die eine besonders ungünstige Geschäftslage aufweisen, das Entgelt niedriger festsetzen oder nachträglich ermäßigen.
(5) Das Entgelt ist auch zu entrichten, wenn der Standplatz nach Zulassung nicht in Anspruch genommen wird und vor Beginn der Veranstaltung nicht mehr für ein vergleichbares anderes Geschäft vergeben werden kann. Ist eine anderweitige Vergabe des Standplatzes möglich, wird ein Entgelt in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch 50 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer von demjenigen erhoben, der den Standplatz nicht in Anspruch genommen hat.
(6) Für die Nachkontrolle eines zugelassenen Betriebes durch die Marktverwaltung aufgrund einer Beanstandung oder einer begründeten Beschwerde wird eine Gebühr von 50 bis 500 Euro zuzüglich der Umsatzsteuer erhoben.
Bei der Berechnung des Entgelts ist von der auf volle Quadratmeter aufgerundeten Fläche auszugehen, die für das aufgestellte Geschäft benötigt wird. Dachüberstände, Markisen, Klappen u. ä. werden nur soweit nicht berechnet, wie sie über die Marktstraßen ragen. Dasselbe gilt für Rosten, Rampen und Stufen, soweit sie in den Marktstraßen liegen oder stehen dürfen.
Das Entgelt ist zu den von der Marktverwaltung im Zulassungsbescheid festgesetzten Terminen als Vorauszahlung zu entrichten. Die Marktverwaltung soll die Zahlungstermine so festsetzen, daß das Gesamtentgelt mindestens einen Monat vor dem Veranstaltungsbeginn entrichtet sein muß.
Dieses Ortsgesetz tritt am 15. November 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 18. Juni 1969 (Brem.GBl. S. 80 7132-b-2), zuletzt geändert durch das Vierte Ortsgesetz zur Änderung der Gebührenordnung für die Jahrmärkte der Stadt Bremen vom 28. Februar 1984 (Brem.GBl. S. 11), außer Kraft.
Bremen, den 10. November 1986
Der Senat
(zu § 1 Abs. 2)
Das Entgelt beträgt je Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche:
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| Freimarkt | Vegesacker Frühjahrsmarkt | ||
Nr. | Branche | in € | in € | ||
101 | Verkaufsgeschäfte | 16,55 | 1,90 | ||
102 | Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr (z.B. Imbisse aller Art, Eis, Fisch, Schmalzkuchen) | 20,85 | 2,65 | ||
103 | Spielwaren, Töpfer- und Haushaltswarenverkauf | 13,20 | 1,00 | ||
104 | Verlosungen | 17,60 | 2,90 | ||
105 | Schieß- und Spielgeschäfte |
| 2,50 | ||
105.1 | Schießgeschäfte | 14,90 |
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105.2 | Spielgeschäfte (soweit nicht unter 105.1 fallend) |
16,45 |
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105.3 | Automaten- und Greiferspielgeschäfte | 29,75 |
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106 | Schaugeschäfte | 8,70 | 1,05 | ||
107 | Belustigungsgeschäfte | 12,35 | 1,45 | ||
108 | Karusselle, Geisterbahnen | 10,65 | 1,80 | ||
109 | Kinderkarusselle, Bodenkarusselle, Kinderscooter, Kinderreitbahnen, Schiffschaukeln, Loopingschaukeln | 6,70 | 1,30 | ||
110 | Autoskooter, Gokartbahnen | 8,80 - | 1,40 | ||
111 | Schnauferl, Kinderschiff schaukeln | 5,60 | 1,05 | ||
112 | Achterbahnen | 4,95 | 0,90 | ||
113 | Schienenbahnen | 6,00 | 0,80 | ||
114.1 | Riesenräder bis 250 m2 Gesamtfläche | 8,60 | 1,00 | ||
114.2 | Riesenräder über 250 m2 Gesamtfläche | 10,65 | 1,00 | ||
115.1 | Zeltgaststätten über 650 m2 | 9,00 | 1,05 | ||
115.2 | sonstige Schankbetriebe mit überwiegend Sitzgelegenheiten oder Stehschankbetriebe | 14,40 | 1,05 | ||
116 | Auslieferungslager, Schildermaler u. ä., Schaustellerzulieferbetriebe | 7,95 | 1,15 | ||
2. | Feste Sätze: |
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201 | Toilettenwagen | 210,45 | 8,15 | ||
202 | Bauchläden | 96,65 |
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203 | Mindestgebühr für Geschäfte aller Branchen, sofern nicht eine höhere Gebühr nach Absatz 1 zu berechnen ist | 375,80 | 11,60 | ||
3. | Das Entgelt für die Osterwiese und für den Vegesacker Markt beträgt jeweils 30 v. H. des Entgelts für den Freimarkt. | ||||
4. | Das Entgelt für den Weihnachtsmarkt in der Stadtmitte beträgt je Quadratmeter der für die Aufstellung des Geschäftes benötigten Fläche: | ||||
401 | Verkaufsgeschäfte |
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401.1 | Süßwaren | 32,10 | |||
401.2 | Weihnachtsartikel, Kunsthandwerk | 28,25 | |||
401.3 | Spiel- oder Haushaltswaren | 13,10 | |||
401.4 | andere Verkaufsgeschäfte | 29,55 | |||
402 | Geschäfte zum Verkauf von Waren zum sofortigen oder alsbaldigen Verzehr | 41,90 | |||
403 | Verlosungen | 33,20 | |||
404 | Spielgeschäfte | 28,00 | |||
405 | Puppentheater, Modelleisenbahnen u. ä. | 6,00 | |||
406.1 | Karusselle | 12,15 | |||
406.2 | Kindereisenbahnen, Kinderschiff schaukeln | 5,80 | |||
407 | Schankbetriebe |
48,65 |
Feste Sätze:
Kleinere Geschäfte aller Branchen, soweit nicht ein höheres Entgelt nach obigen Sätzen zu erheben ist: | 101,55 Euro. |
Das Entgelt für den Weihnachtsmarkt in Bremen-Vegesack beträgt 25 v. H. hiervon. Das Entgelt für den Weihnachtsbaumverkauf beträgt 2 Euro je Quadratmeter.