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  • Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 30. Mai 2000

Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe

Veröffentlichungsdatum:27.06.2000 Inkrafttreten01.07.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2001Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 183
Gliederungsnummer:2161-a-4

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juris-Abkürzung: RegSatzV BR 2000
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2161-a-4
juris-Abkürzung:RegSatzV BR 2000
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2161-a-4
Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe
Vom 30. Mai 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2000 bis 30.06.2001

V aufgeh. durch § 2 Satz 2 der Verordnung vom 19. Juni 2001 (Brem. GBl. S. 206)

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Aufgrund des § 22 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 6 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe werden in folgender Höhe festgesetzt:

1.

für den Haushaltsvorstand

550 DM

2.

für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres

 

 

a)

beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung sorgt

303 DM

 

b)

in den übrigen Fällen

275 DM

3.

für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

358 DM

4.

für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

495 DM

5.

für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres an

440 DM

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Regelsätze der Sozialhilfe vom 8. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 163 - 2161-a-4) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen den 30. Mai 2000

Der Senat

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