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  • Gebührenordnung für die Schulen der Stadtgemeinde Bremen vom 16. August 1994

Gebührenordnung für die Schulen der Stadtgemeinde Bremen

Veröffentlichungsdatum:31.08.1994 Inkrafttreten01.01.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2001 (Brem.GBl. S. 369)
Fundstelle Brem.GBl. 1994, S. 247
Gliederungsnummer:223-c-2

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juris-Abkürzung: SchulBRGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-c-2
juris-Abkürzung:SchulBRGebO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-c-2
Gebührenordnung für die Schulen der Stadtgemeinde Bremen
Vom 16. August 1994
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2001
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. November 2001 (Brem.GBl. S. 369)

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum Artikel 31 Abs. 2 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Oktober 1947 über die Unentgeltlichkeit des Schulunterrichts in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1958 (SaBremR 223-c-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 183) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

Für den Besuch der Schulen der Stadtgemeinde Bremen werden, soweit der Unterricht an ihnen nicht unentgeltlich ist, die folgenden Gebühren erhoben:

1.

Schulen des Primarbereichs

 

 

 

(Grundschule)

jährlich

8 201 DM

2.

Schulen des Sekundarbereichs I

 

 

 

a)

Orientierungsstufe, Hauptschule, Realschule, Gymnasium Jahrgangsstufen 7 bis 10, Gesamtschule - außer in Ganztagesform

jährlich

10 008 DM

 

b)

Gesamtschule in Ganztagesform

jährlich

14 381 DM

3.

Schulen des Sek.-II-Bereichs

 

 

 

a)

Gymnasiale Oberstufe

jährlich

16 078 DM

 

b)

Berufliche Schulen

 

 

 

aa)

in Vollzeitform

jährlich

17 207 DM

 

bb)

in Teilzeitform

jährlich

5 736 DM

4.

Durchgängige Gymnasien

jährlich

11 738 DM

5.

Sonderschule

 

 

 

a)

Sonderschule

jährlich

33 807 DM

 

b)

Spezialsonderschule

jährlich

33 807 DM

6.

Erwachsenenschule

 

 

 

a)

Tagesform

 

 

 

aa)

Haupt- und Realschule

jährlich

10 008 DM

 

bb)

als Kolleg

jährlich

16 078 DM

 

b)

Abendform

 

 

 

aa)

Haupt- und Realschule

jährlich

8 006 DM

 

bb)

Abendgymnasium/Kolleg

jährlich

11 094 DM

§ 2

(1) Die von einer Gebietskörperschaft geschuldete Gebühr wird fünf Monate nach der Festsetzung fällig.

(2) Die von natürlichen Personen erhobene Gebühr wird zu je einem Viertel am 15. August, 15. November, 15. Februar und 15. Mai fällig. Sofern die Gebühr bis zum 15. August noch nicht festgesetzt ist, wird das erste Viertel der Gebühr mit Bekanntgabe der Festsetzung fällig.

§ 3

(1) Für jeden Kalendermonat, in dem der Schüler aus nicht von ihm zu vertretendem Grunde nicht am Unterricht teilnehmen konnte, kann die Gebühr um ein Zwölftel niedriger festgesetzt werden.

(2) Unterbleibt die Teilnahme am Unterricht wegen Abbruchs einer Berufsausbildung vor Abschluß der Ausbildung, so wird die Gebühr anteilig für jeden begonnenen Monat des Schulbesuchs erhoben.

§ 4

Von der Gebührenerhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies zwischen der Freien Hansestadt Bremen und einem Land, einem Kreis oder einer Gemeinde vereinbart worden ist. Bestehende Vereinbarungen bleiben davon unberührt.

§ 5

Gebühren, für die der Anspruch vor Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist, werden nach dem bisherigen Recht erhoben.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.

(2) (Aufhebungsanweisungen)

Beschlossen, Bremen, den 16. August 1994

Der Senat


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