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(1) Bei der Handelskammer Bremen und der Industrie- und Handelskammer Bremerhaven (Kammern) werden für deren Bezirke Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch aufgrund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet.
(2) Die Geschäfte der Einigungsstelle führt die Kammer, bei der die Einigungsstelle errichtet ist (Geschäftsstelle).
(1) Der Vorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Vollversammlung der Kammer im Benehmen mit der Handwerkskammer sowie der Verbraucherzentrale des Landes Bremen für die Dauer von fünf Jahren ernannt.
(2) Die Kammer hat die Ernennung zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(1) Die Beisitzer sollen angesehene und sachverständige Gewerbetreibende oder mit Verbraucherfragen vertraute Verbraucher sein, die im Zuständigkeitsbereich der Einigungsstelle tätig oder ansässig sind.
(2) Die Kammer hat die Liste der Beisitzer für das folgende Kalenderjahr bis zum 30. November des vorhergehenden Jahres aufzustellen.
(3) Der Name des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie die Liste der Beisitzer sind unverzüglich in einer Tageszeitung oder in sonst geeigneter Weise öffentlich bekanntzumachen.
(1) Der Vorsitzende bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung. Die Geschäftsstelle veranlaßt die Zustellung der Schriftsätze und die Ladung der Parteien.
(2) Die Ladungsfrist beträgt drei Tage; sie kann vom Vorsitzenden abgekürzt oder verlängert werden.
(3) Ordnet der Vorsitzende das persönliche Erscheinen der Parteien an, ist die Ladung der Partei selbst zuzustellen, auch wenn sie einen Bevollmächtigten bestellt hat. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(4) Ordnungsgelder nach § 27 a Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb werden wie Beiträge der Kammer eingezogen und beigetrieben. Die eingehenden Beträge verbleiben der Kammer.
(1) Die Parteien verhandeln vor der Einigungsstelle mündlich. § 136 Zivilprozeßordnung gilt sinngemäß. Der Vorsitzende hat auf einen zügigen Abschluß des Verfahrens hinzuwirken und erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.
(2) Mit Zustimmung der Parteien kann der Vorsitzende eine Erledigung im schriftlichen Verfahren herbeiführen.
(3) Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit gestatten.
(4) Der Vorsitzende kann den anwesenden Personen die Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen durch das Verfahren bekannt werden, zur Pflicht machen.
(5) Die Einigungsstelle kann Zeugen und Sachverständige anhören. Deren Erscheinen ist freiwillig. Die Beeidigung von Zeugen, Sachverständigen oder einer Partei ist nicht zulässig.
(1) Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der Beteiligten und der bei der Verhandlung mitwirkenden Personen sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Zu den Verhandlungen kann ein Schriftführer zugezogen werden.
(2) Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden, und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
(1) Der Vorsitzende und die Beisitzer der Einigungsstelle erhalten auf Antrag Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(2) Die Kammer kann dem Vorsitzenden der Einigungsstelle eine Vergütung für seine Tätigkeit gewähren.
(3) Für die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen, die mit Zustimmung der Einigungsstelle erschienen oder gehört worden sind, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Auslagen nach den Absätzen 1 und 3 setzt der Vorsitzende fest. Die Vergütung nach Absatz 2 setzt die Kammer nach billigem Ermessen fest.
(1) Für das Verfahren vor der Einigungsstelle erhebt die Kammer Kosten (Gebühren und Auslagen). Der Vorsitzende kann die Einleitung des Verfahrens von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen.
(2) Die Gebühr beträgt DM 50, bis DM 500,. Sie wird von der Einigungsstelle in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung vom 14. Februar 1940 (BGBl. III 363-1) festgesetzt. In begründeten Ausnahmefällen kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
(3) Als Auslagen werden die der Kammer nach § 10 erwachsenen Aufwendungen erhoben.
(4) Die Einigungsstelle hat eine gütliche Einigung der Parteien über die durch das Verfahren entstandenen Kosten anzustreben. Dies gilt auch dann, wenn eine Einigung in der Sache selbst nicht erzielt wird.
(5) Kommt eine Einigung über die Kostenverteilung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Verteilung der Kosten nach den Absätzen 2 und 3 nach billigem Ermessen; im übrigen trägt jede Partei die ihr entstandenen Kosten.
(6) Gegen die Festsetzung nach § 10 Abs. 4 und die Entscheidung nach Absatz 5 findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung an das Landgericht Bremen statt.
(7) Für die Beitreibung der Kosten gilt § 6 Abs. 4 Satz 1.