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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte und über die Abschlüsse an öffentlichen Schulen (Zeugnisordnung) vom 14. Juli 199729.07.1997 bis 31.07.2013
Eingangsformel29.07.1997 bis 31.07.2013
Inhaltsverzeichnis29.07.1997 bis 31.07.2004
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 1 - Geltungsbereich29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 2 - Zweck der Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 3 - Allgemeiner Inhalt, Beurteilungs- und Bewertungsgrundlagen29.07.1997 bis 28.06.2000
§ 4 - Inhalt des Zeugnisses im einzelnen19.05.1998 bis 28.06.2000
§ 5 - Benotung im Zeugnis29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 6 - Form der Benotung29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 7 - Inhalt des Lernentwicklungsberichts29.07.1997 bis 10.06.2002
Teil 2 - Beurteilungszeiträume, Zeugniserteilung, Verfahren29.07.1997 bis 31.07.2013
Kapitel 1 - Beurteilungszeiträume, Zeugniserteilung29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 8 - Beurteilungszeiträume, Informationsformen19.05.1998 bis 31.07.2013
§ 9 - Zeugnis und Lernentwicklungsbericht beim Verlassen der Schule29.07.1997 bis 31.07.2004
§ 10 - Abschlußzeugnis29.07.1997 bis 01.11.1999
§ 11 - Abgangszeugnis29.07.1997 bis 31.07.2013
Kapitel 2 - Allgemeine Verfahrens- und Formvorschriften29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 12 - Verfahren29.07.1997 bis 31.01.2008
§ 13 - Urkundeneigenschaft29.07.1997 bis 28.06.2000
§ 14 - Name des Schülers und der Schülerin29.07.1997 bis 31.07.2013
Kapitel 3 - Besondere Verfahrens- und Formvorschriften für Abschlußzeugnisse und Abgangszeugnisse29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 15 - Verfahren29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 16 - Form29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 17 - Aufgrund einer Prüfung erteilte Abschlußzeugnisse und Abgangszeugnisse29.07.1997 bis 31.07.2013
Teil 3 - Besondere Vorschriften für einzelne Schularten und Schulstufen29.07.1997 bis 31.07.2013
Kapitel 1 - Primarstufe ohne Sonderschule29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 18 - Grundschule29.07.1997 bis 31.07.2004
Kapitel 2 - Sekundarstufe I ohne Sonderschule29.07.1997 bis 31.07.2004
§ 19 - Übergreifendes29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 20 - Orientierungsstufe29.07.1997 bis 07.07.2002
§ 21 - Hauptschule, Realschule, Gymnasium29.07.1997 bis 31.07.2004
§ 22 - Gesamtschule29.07.1997 bis 31.07.2004
Kapitel 3 - Bildungsgänge der Sekundarstufe II und der Schule für Erwachsene, die zur allgemeinen Hochschulreife führen29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 23 - Bildungsgänge der Sekundarstufe II und der Schule für Erwachsene, die zur allgemeinen Hochschulreife führen29.07.1997 bis 31.07.2004
Kapitel 4 - Sonderschule29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 24 - Allgemeines29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 25 - Schule für Lernbehinderte und Schule für Entwicklungsgestörte29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 26 - Schule für geistig Behinderte; autistische Kinder29.07.1997 bis 31.07.2013
Kapitel 5 - Abendhauptschule und Abendrealschule29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 27 - Abendhauptschule und Abendrealschule29.07.1997 bis 31.07.2013
Kapitel 6 - Berufliche Schulen29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 28 - Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 29 - Berufsschule19.05.1998 bis 07.07.2002
§ 30 - Berufsfachschule19.05.1998 bis 31.07.2013
Teil 4 - Besondere Vorschriften für einzelne Fächer und für einzelne Schülergruppen29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 31 - Biblische Geschichte29.07.1997 bis 07.07.2002
§ 32 - Behinderte Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen29.07.1997 bis 31.07.2004
§ 33 - Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache29.07.1997 bis 31.07.2004
Teil 5 - Schlußbestimmungen29.07.1997 bis 31.07.2013
§ 34 - Inkrafttreten29.07.1997 bis 07.12.2006

Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte und über die Abschlüsse an öffentlichen Schulen (Zeugnisordnung)

Zeugnisordnung

Veröffentlichungsdatum:28.07.1997 Inkrafttreten19.05.1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.05.1998 bis 01.11.1999Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 247, 321
Gliederungsnummer:223-a-8

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juris-Abkürzung: ZeugnV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-a-8
juris-Abkürzung:ZeugnV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-a-8
Verordnung für Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte
und über die Abschlüsse an öffentlichen Schulen
(Zeugnisordnung)
Vom 14. Juli 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 19.05.1998 bis 01.11.1999

V aufgeh. durch § 32 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Juni 2013 (Brem.GBl. S. 368)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 05.07.2011 und 13.12.2011 (Brem.GBl. 2012 S. 24)

Aufgrund des § 38 Abs. 5 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 327, 1995 S. 129 - 223-a-5) wird verordnet:

Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Zweck der Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte
§ 3Allgemeiner Inhalt, Beurteilungs- und Bewertungsgrundlagen
§ 4Inhalt des Zeugnisses im einzelnen
§ 5Benotung im Zeugnis
§ 6Form der Benotung
§ 7Inhalt des Lernentwicklungsberichts
Teil 2
Beurteilungszeiträume, Zeugniserteilung, Verfahren
Kapitel 1
Beurteilungszeiträume, Zeugniserteilung
§ 8Beurteilungszeiträume, Informationsformen
§ 9Zeugnis und Lernentwicklungsbericht beim Verlassen der Schule
§ 10Abschlußzeugnis
§ 11Abgangszeugnis
Kapitel 2
Allgemeine Verfahrens- und Formvorschriften
§ 12Verfahren
§ 13Urkundeneigenschaft
§ 14 Name des Schülers und der Schülerin
Kapitel 3
Besondere Verfahrens- und Formvorschriften für
Abschlußzeugnisse und Abgangszeugnisse
§ 15Verfahren
§ 16Form
§ 17Aufgrund einer Prüfung erteilte Abschlußzeugnisse und Abgangszeugnisse
Teil 3
Besondere Bestimmungen für einzelne Schularten
und Schulstufen
Kapitel 1
Primarstufe ohne Sonderschule
§ 18Grundschule
Kapitel 2
Sekundarstufe I ohne Sonderschule
§ 19Übergreifendes
§ 20Orientierungsstufe
§ 21Hauptschule, Realschule, Gymnasium
§ 22Gesamtschule
Kapitel 3
Bildungsgänge der Sekundarstufe II und der Schule
für Erwachsene, die zur allgemeinen Hochschulreife
führen
§ 23Bildungsgänge der Sekundarstufe II und der Schule für Erwachsene, die zur allgemeinen Hochschulreife führen
Kapitel 4
Sonderschule
§ 24Allgemeines
§ 25Schule für Lernbehinderte und Schule für Entwicklungsgestörte
§ 26Schule für geistig Behinderte; autistische Kinder
Kapitel 5
Abendhauptschule und Abendrealschule
§ 27Abendhauptschule und Abendrealschule
Kapitel 6 Berufliche Schulen
§ 28Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge
§ 29Berufsschule
§ 30Berufsfachschule
Teil 4
Besondere Vorschriften für einzelne Fächer und für
einzelne Schülergruppen
§ 31Biblische Geschichte
§ 32Behinderte Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen
§ 33Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache
Teil 5
Schlußbestimmungen
§ 34Inkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Zeugnisordnung gilt für alle öffentlichen Schulen im Sinne von § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes. Sie regelt die Zeugniserteilung, die Erteilung von Lernentwicklungsberichten sowie diejenigen Informationen, die nach § 38 Abs. 2 des Bremischen Schulgesetzes an deren Stelle treten.

§ 2
Zweck der Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte

(1) Die Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte geben eine zusammenfassende Beurteilung der Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin in einem bestimmten Zeitabschnitt.

(2) Die Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte dienen der Unterrichtung der Schüler und Schülerinnen und ihrer Erziehungsberechtigten sowie bei Berufsschulen auch der Unterrichtung der Ausbildenden. Sie dienen weiterhin bei Übergängen auf andere Schulen der Unterrichtung der aufnehmenden Schule und beim Eintritt in eine Berufstätigkeit der Unterrichtung des Arbeitgebers.

(3) Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte sind Grundlage für Entscheidungen nach der Versetzungsordnung.

(4) Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte können zum Übergang auf weiterführende Bildungsgänge berechtigen und Voraussetzungen für den Eintritt in eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit sein.

§ 3
Allgemeiner Inhalt, Beurteilungs- und Bewertungsgrundlagen

(1) Zeugnisse und Lernentwicklungsberichte enthalten mindestens die Zusammenstellung der Fächer, die nach der Stundentafel des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport und Beschluß der Schulkonferenz der Schule vorgesehen sind, sowie die Ausweisung der Lernentwicklung und der Leistung in ihnen.

(2) Fächer, die nicht durch die Stundentafel des Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport vorgegeben sind, müssen im Zeugnis der Schule beschrieben sein.

(3) Die Leistungsbeurteilung in den Unterrichtsfächern erfolgt auf der Grundlage von Beobachtungen im Unterricht und von mündlichen, schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungskontrollen. Sie bezieht sich auf die gesamte Lernentwicklung des Schülers und der Schülerin und umfaßt sowohl die fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse als auch die Arbeitsweisen, die Bestandteil der fachlichen Leistungen sind.

§ 4
Inhalt des Zeugnisses im einzelnen

(1) Im Zeugnis wird die Beurteilung der Leistung in den Unterrichtsfächern durch Noten ausgewiesen. Leistungen in freien Unterrichtsveranstaltungen (Arbeitsgemeinschaften) werden nur benotet, wenn dies durch den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport oder durch die Schule besonders bestimmt ist. § 33 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Das Zeugnis enthält Vermerke, die nach dem Zweck der Zeugniserteilung nach § 2 Abs. 3 und 4 erforderlich sind, und zwar über

1.

die Entscheidung über die Versetzung, an Berufsschulen mit Ausnahme des Berufsgrundbildungsjahres die Entscheidung über das Erreichen des Zieles des Schuljahres,

2.

das Vorrücken beziehungsweise das Zurückgehen des Schülers oder der Schülerin und

3.

die Zuerkennung von Abschlüssen und Berechtigungen.

(3) Das Zeugnis kann Bemerkungen enthalten, die dem Zweck der Zeugniserteilung nach § 2 Abs. 1 und 2 dienen, insbesondere Aussagen zum Arbeitsverhalten, zum Sozialverhalten sowie Erläuterungen zu den Noten. Ab der Jahrgangsstufe 8 dürfen in das Zeugnis außer Erläuterungen zu den Noten und Bemerkungen nach § 5 Abs. 3 nur Bemerkungen aufgenommen werden, die für den Schüler oder die Schülerin nicht nachteilig sein können; andere, in der Zeugniskonferenz jedoch für notwendig erachtete Informationen werden durch den Klassenlehrer oder die Klassenlehrerin oder durch den Tutor oder die Tutorin dem Schüler oder der Schülerin oder den Erziehungsberechtigten im persönlichen Gespräch oder, wenn dies nicht möglich ist, in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.

(4) Das Zeugnis kann auf Wunsch des Schülers oder der Schülerin Vermerke enthalten

1.

über die Wahrnehmung von Aufgaben in der schulischen Gemeinschaft,

2.

über die Teilnahme von Wettbewerben, die von der Schule veranstaltet oder mitveranstaltet werden,

3.

über die Teilnahme am Schüleraustausch und

4.

über die Wahrnehmung von außerschulischen Aufgaben, sofern sie einen Bezug zur Schule haben und die Schule für die Richtigkeit der Angaben die Verantwortung übernehmen kann.


§ 5
Benotung im Zeugnis

(1) Die Noten in den Unterrichtsfächern sind nach folgendem Bewertungsmaßstab festzusetzen:

1 = sehr gut

Die Note "sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.

2 = gut

Die Note "gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.

3 = befriedigend

Die Note "befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.

4 = ausreichend

Die Note "ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.

5 = mangelhaft

Die Note "mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.

6 = ungenügend

Die Note "ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Fließen in die Benotung eines Faches die eigenverantwortlichen Beurteilungen mehrerer Lehrkräfte ein, wird die Gesamtnote einvernehmlich von ihnen gegeben. Kann kein Einvernehmen erzielt werden, entscheidet über die Gesamtnote die Zeugniskonferenz.

(3) Unterliegt ein Schüler oder eine Schülerin in einem Fach besonderen Fördermaßnahmen durch ein Förderzentrum, kann in diesem Fach die Note durch einen fachspezifischen Lernentwicklungsbericht ersetzt werden.

(4) Nimmt ein Schüler oder eine Schülerin aus Gründen, die er oder sie zu vertreten hat, nicht regelmäßig am Unterricht teil oder entzieht er oder sie sich auf andere Weise der Leistungskontrolle, ist in schweren Fällen davon auszugehen, daß er oder sie den Anforderungen nicht genügt. Dies führt in dem betreffenden Fach zur Note "ungenügend" und ist im Zeugnis zu begründen.

(5) Kann die Leistung eines Schülers oder einer Schülerin in einem Fach aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, nicht beurteilt werden, erscheint anstelle der Note ein entsprechender Vermerk nach § 6 Abs. 2 bis 5.

(6) Hat ein Schüler oder eine Schülerin am Unterricht insgesamt oder zum überwiegenden Teil nicht teilgenommen, so daß eine Beurteilung der Leistungen insgesamt oder zum überwiegenden Teil nicht möglich ist, erhält das Zeugnis keine Noten. Die jeweiligen Gründe sind im Zeugnis darzulegen.

§ 6
Form der Benotung

(1) Die Noten sind in das Zeugnisformular in arabischen Ziffern einzutragen. Zwischennoten und Zusätze sowie Korrekturen sind nicht zulässig.

(2) Bei Fächern, die laut Stundentafel und Beschluß der Schule hätten erteilt werden müssen, nicht aber erteilt werden konnten, ist das für die Note vorgesehene Feld durchzustreichen. Dasselbe gilt bei Fächern, die der Schüler oder die Schülerin nicht gewählt hat, in denen er oder sie vom Unterricht befreit worden ist oder wenn er oder sie am Unterricht des Faches Biblische Geschichte/ Religionskunde nicht teilgenommen hat.

(3) Bei Fächern, in denen die Leistungen nicht benotet werden, ist die Abkürzung "tg" (teilgenommen) einzusetzen.

(4) Bei Fächern, in denen der Unterricht so weit ausgefallen ist, daß eine Beurteilung der Leistung nicht möglich ist, ist der Vermerk "ausgefallen" einzusetzen.

(5) Bei Fächern, in denen ein Schüler oder eine Schülerin aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, nicht so regelmäßig am Unterricht teilnehmen konnte, daß eine Beurteilung der Leistung möglich ist, ist der Vermerk "nicht beurteilbar" einzusetzen.

§ 7
Inhalt des Lernentwicklungsberichts

(1) Der Lernentwicklungsbericht gibt eine umfassende Beurteilung der Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin ohne Benotung der einzelnen Fächer. Soll er nach Beschluß der Schulkonferenz an die Stelle von Zeugnissen treten, bedarf dies ab der Jahrgangsstufe 5 der Zustimmung durch die Fachaufsicht.

(2) Wird am Ende einer Jahrgangsstufe über die Versetzung entschieden, muß der zu diesem Zeitpunkt erteilte Lernentwicklungsbericht so gefaßt sein, daß er nach Maßgabe der Kriterien des § 6 Abs. 4 Satz 1 der Versetzungsordnung gegebenenfalls Grundlage für eine Nichtversetzung sein kann.

(3) Der Lernentwicklungsbericht darf keine Formulierungen enthalten, die eine verdeckte Benotung darstellen.

Teil 2
Beurteilungszeiträume, Zeugniserteilung, Verfahren

Kapitel 1
Beurteilungszeiträume, Zeugniserteilung

§ 8
Beurteilungszeiträume, Informationsformen

(1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten zum Ende eines jeden Schuljahres ein Zeugnis oder nach Maßgabe des § 7 einen Lernentwicklungsbericht über die Leistungen und die Lernentwicklung im abgelaufenen Schuljahr, soweit nicht in den besonderen Bestimmungen etwas anderes geregelt ist. In den allgemeinbildenden Schulen ab Jahrgangsstufe 9 und in den beruflichen Schulen dürfen zum Schuljahresende keine Lernentwicklungsberichte erteilt werden; die §§ 25, 26 und 30 bleiben unberührt.

(2) Zum Schulhalbjahr erhalten die Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch die Ausbildenden, ein Zwischenzeugnis oder einen Lernentwicklungsbericht als Information über die bisherige Lernentwicklung der Schülerinnen und Schüler im Schuljahr.

§ 9
Zeugnis und Lernentwicklungsbericht beim Verlassen der Schule

(1) Verläßt der Schüler oder die Schülerin die besuchte Schule, erhält er oder sie ein Zeugnis oder einen Lernentwicklungsbericht, sofern der betreffende Bildungsgang an der Schule mindestens acht Unterrichtswochen besucht worden ist. Liegen zwischen dem Verlassen und dem Ende des Schuljahres weniger als acht Unterrichtswochen, hat das Zeugnis oder der Lernentwicklungsbericht Rechtswirkungen für das Schuljahresende; die Zeugniskonferenz der aufnehmenden Schule kann in Ausnahmefällen am Schuljahresende mit Rechtswirkungen eine neue Beurteilung insgesamt oder in einzelnen Unterrichtsfächern vornehmen. Die Entscheidung ist im Protokoll zu begründen.

(2) Verläßt der Schüler oder die Schülerin die besuchte Schule und werden an der Schule Lernentwicklungsberichte ausgestellt, ist auf Wunsch der Erziehungsberechtigten ein Zeugnis zu erteilen. Dies gilt bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 6 nicht beim Wechsel der Schule innerhalb des Landes Bremens.

(3) Wechselt der Schüler oder die Schülerin auf eine Schule außerhalb des Landes Bremen, gelten die Formvorschriften des § 16 Abs. 1 entsprechend.

§ 10
Abschlußzeugnis

Ein Abschlußzeugnis wird erteilt, wenn der Schüler oder die Schülerin das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Das Ziel des Bildungsganges ist erreicht, wenn die letzte Jahrgangsstufe des Bildungsganges bis zum Schluß des Schuljahres besucht wurde und der Schüler oder die Schülerin Leistungen erbracht hat, die ohne Ausgleich zur Versetzung führen müssen. Wird der Bildungsgang mit einer Prüfung abgeschlossen, ist dessen Ziel erreicht, wenn die Prüfung bestanden ist.

§ 11
Abgangszeugnis

Verläßt ein Schüler oder eine Schülerin einen Bildungsgang, ohne dessen Ziel erreicht zu haben, und hat er oder sie bereits die Pflicht zum Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfüllt, erhält er oder sie ein Abgangszeugnis auf der Grundlage des jeweiligen Leistungsstandes. Liegen zwischen dem Verlassen des Bildungsganges und dem letzten Zeugnis dieses Bildungsganges nicht mehr als acht Unterrichtswochen, werden die Noten dieses Zeugnisses in das Abgangszeugnis übertragen; hat er oder sie insgesamt nicht mehr als acht Wochen den Bildungsgang besucht, wird kein Abgangszeugnis ausgestellt.

Kapitel 2
Allgemeine Verfahrens- und Formvorschriften

§ 12
Verfahren

(1) Die den Schüler oder die Schülerin unterrichtenden und unterweisenden Lehrkräfte beraten und beschließen als Zeugniskonferenz die Zeugnisse auf der Grundlage der von den einzelnen Lehrkräften erteilten Noten. Werden Lernentwicklungsberichte erstellt, beschließt sie die Zeugniskonferenz auf der Grundlage eines Vorschlags des Klassenlehrers oder der Klassenlehrerin. Der Lernentwicklungsbericht darf die schriftlich abzufassende Einzelbeurteilung der Lehrkräfte im Ergebnis nicht verändern.

(2) Vorsitzender oder Vorsitzende der Zeugniskonferenz ist der Schulleiter oder die Schulleiterin oder eine von ihm oder von ihr beauftragte Lehrkraft. Der oder die Vorsitzende leitet die Sitzungen.

(3) Die Klassenelternsprecher und Klassenelternsprecherinnen oder ein Jahrgangselternsprecher oder eine Jahrgangselternsprecherin sowie ab Jahrgangsstufe 5 die Klassenschülersprecher und Klassenschülersprecherinnen oder zwei Jahrgangsschülersprecher oder Jahrgangsschülersprecherinnen haben das Recht, mit beratender Stimme an der Zeugniskonferenz teilzunehmen. Hat der Ausbildungsbeirat an beruflichen Schulen nach § 86 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes einen für den Bildungsgang der Klasse zuständigen Ausschuß eingesetzt, haben zwei Mitglieder dieses Ausschusses das Recht, an Sitzungen der Zeugniskonferenz mit beratender Stimme teilzunehmen. Der oder die Vorsitzende hat einzelne oder alle Personen, die nur mit beratender Stimme anwesend sind, von der Beratung auszuschließen, wenn dies zum Schutze der Persönlichkeit eines Schülers oder einer Schülerin oder seiner oder ihrer Erziehungsberechtigten geboten erscheint. Von der Beratung der Zeugniskonferenz ausgeschlossen ist der Elternsprecher und die Elternsprecherin, soweit über dessen oder deren Kind beraten wird, sowie der Schülersprecher und die Schülersprecherin, soweit über ihn oder sie beraten wird.

(4) Weicht in einem Zeugnis die Fachnote um zwei oder mehr Stufen nach unten von der des vorhergehenden Zeugnisses desselben Bildungsganges der Schule ab, ist hierfür die Begründung der zuständigen Lehrkraft in der Niederschrift festzuhalten.

(5) Das Zeugnis oder der Lernentwicklungsbericht soll am letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres oder des Schuljahres, für das es erteilt wird, dem Schüler oder der Schülerin ausgehändigt werden. Das Datum des letzten Unterrichtstages, in Prüfungszeugnissen das Datum des Beschlusses über das Prüfungsergebnis, ist im Zeugnis zu vermerken.

§ 13
Urkundeneigenschaft

(1) Das Zeugnis und der Lernentwicklungsbericht sind Urkunden, die von der Schule ausgestellt werden.

(2) Das Zeugnis oder der Lernentwicklungsbericht ist vom Klassenlehrer oder von der Klassenlehrerin oder vom Tutor oder von der Tutorin im Auftrage des Schulleiters oder der Schulleiterin zu unterschreiben.

(3) Die Zeugnisformulare und die Formulare der Lernentwicklungsberichte können von der Schule unter Beachtung der in dieser Verordnung vorgegebenen Inhalte festgelegt werden. Das Nähere bestimmt der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport in Zeugniserlassen.

§ 14
Name des Schülers und der Schülerin

In das Formular des Zeugnisses oder des Lernentwicklungsberichts sind der Vorname und der Familienname des Schülers oder der Schülerin sowie das Geburtsdatum einzutragen.

Kapitel 3
Besondere Verfahrens- und Formvorschriften für
Abschlußzeugnisse und Abgangszeugnisse

§ 15
Verfahren

(1) Über ein Abschlußzeugnis kann frühestens 14 Tage vor dem letzten Schultag beschlossen werden. Dasselbe gilt für ein Abgangszeugnis, das zum Ende des Schuljahres ausgestellt wird.

(2) Das Abschlußzeugnis ist unverzüglich nach dem Beschluß der Zeugniskonferenz auszufertigen und dem Schüler oder der Schülerin auszuhändigen.

§ 16
Form

(1) Abschlußzeugnisse und Abgangszeugnisse sind vom Klassenlehrer oder von der Klassenlehrerin oder vom Tutor oder von der Tutorin sowie vom Schulleiter oder der Schulleiterin oder von dem zuständigen Abteilungsleiter oder der zuständigen Abteilungsleiterin zu unterschreiben und zu siegeln.

(2) Die Noten nach § 5 Abs. 1 sind auszuschreiben.

(3) Die Noten werden aufgrund der im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen erteilt.

(4) In Abschlußzeugnissen und in Abgangszeugnissen sind die Noten aller Fächer einzutragen, die im letzten Schuljahr unterrichtet worden sind. Fächer, die bereits in vorhergehenden Schuljahren abgeschlossen wurden, werden gesondert ohne Noten im Abschlußzeugnis oder im Abgangszeugnis ausgewiesen, es sei denn, die Schülerin oder der Schüler beantragt rechtzeitig vor der Zeugniserteilung die Ausweisung einer Note.

§ 17
Aufgrund einer Prüfung erteilte Abschlußzeugnisse und Abgangszeugnisse

Wird ein Abschlußzeugnis oder ein Abgangszeugnis aufgrund einer Prüfungsordnung oder einer anderen Ordnung erteilt, gelten die besonderen Bestimmungen der jeweiligen Ordnung soweit sie von dieser Zeugnisordnung abweichen.

Teil 3
Besondere Vorschriften für einzelne Schularten und Schulstufen

Kapitel 1
Primarstufe ohne Sonderschule

§ 18
Grundschule

(1) In der Grundschule werden zum Ende der Jahrgangsstufen 1 und 2 jeweils zusammenfassende schriftliche Beurteilungen und zwar als Lernentwicklungsberichte erteilt. In den Jahrgangsstufen 3 und 4 wird je nach Entscheidung der Schulkonferenz am Ende des jeweiligen Schuljahres ein Lernentwicklungsbericht oder ein Zeugnis erteilt. Auf Beschluß einer Klassenelternversammlung am Anfang der Jahrgangsstufe 3 wird in der jeweiligen Klasse von der Entscheidung der Schulkonferenz abgewichen; dieser Beschluß gilt bis zum Ende der Jahrgangsstufe 4.

(2) Auf Beschluß der Schulkonferenz kann am Ende der Jahrgangsstufen 1 und 3 statt einer schriftlichen Information eine mündliche erfolgen.

(3) Der Lernentwicklungsbericht muß deutlich machen, daß die Lernentwicklung in allen Fächern berücksichtigt worden ist. Ein Notenzeugnis kann von den Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 abweichen, wenn dies aus pädagogischen Gründen angezeigt ist.

Kapitel 2
Sekundarstufe I ohne Sonderschule

§ 19
Übergreifendes

(1) Soweit in Gesamtschulen und in Schulen mit bildungsgangsübergreifenden Lernformen Zeugnisse oder Lernentwicklungsberichte erteilt werden, ist in den Fächern mit Fachleistungsdifferenzierung die Anspruchsebene anzugeben.

(2) Wechselt ein Schüler oder eine Schülerin einer Gesamtschule oder einer Schule mit bildungsgangsübergreifenden Lernformen auf eine andere Schule, ist das Zeugnis oder der Lernentwicklungsbericht mit einem Vermerk zu versehen, aus dem hervorgeht, zum Besuch welcher Jahrgangsstufe und welchen Bildungsgangs der Schüler oder die Schülerin berechtigt ist.

§ 20
Orientierungsstufe

An die Stelle des Zeugnisses tritt in der Jahrgangsstufe 5 der Orientierungsstufe am Ende des ersten Schulhalbjahres die mündliche Information der Erziehungsberechtigten über die Lernentwicklung.

§ 21
Hauptschule, Realschule, Gymnasium

(1) In der Hauptschule wird der Hauptschulabschluß mit dem Versetzungszeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9, der erweiterte Hauptschulabschluß mit dem Abschlußzeugnis der Hauptschule erworben.

(2) Mit dem Abschlußzeugnis der Realschule wird der mittlere Bildungsabschluß (Realschulabschluß) erworben.

(3) Mit dem Versetzungszeugnis des Gymnasiums am Ende der Jahrgangsstufe 10 wird der mittlere Bildungsabschluß erworben. In Bildungsgängen mit drei Pflichtfremdsprachen gilt dies auch für ein Zeugnis ohne Versetzungsvermerk am Ende der Jahrgangsstufe 10, wenn die Nichtversetzung allein in nicht ausreichenden Leistungen in der dritten Fremdsprache begründet ist.

§ 22
Gesamtschule

(1) Das Abschlußzeugnis der Gesamtschule wird am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilt, wenn in allen Fächern bis auf ein Fach mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Die Noten werden aufgrund der im letzten Halbjahr erbrachten Leistungen unter angemessener Berücksichtigung der Lernentwicklung während des gesamten Schuljahres erteilt. Mit dem Abschlußzeugnis wird der Gesamtschulabschluß erworben sowie ein weiterer Abschluß nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Der erweiterte Hauptschulabschluß wird erworben, sofern nicht nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 höherwertigere Berechtigungen erworben werden.

(3) Der mittlere Bildungsabschluß (Realschulabschluß) wird erworben, wenn der Schüler oder die Schülerin

1.

in zwei Fächern am Unterricht eines Kurses der oberen Anspruchsebene teilgenommen hat,

2.

in den Kursen der oberen Anspruchsebene ausreichende und in den Kursen der unteren Anspruchsebene befriedigende Leistungen erbracht hat und

3.

in zwei integriert unterrichteten Fächern befriedigende und in den übrigen integriert unterrichteten Fächern ausreichende Leistungen erbracht hat.

Eine der geforderten Noten darf um eine Stufe unterschritten sein.

(4) Das Versetzungszeugnis in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums wird erworben, wenn der Schüler oder die Schülerin

1.

in drei Fächern am Unterricht eines Kurses der oberen Anspruchsebene teilgenommen hat, worunter zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache oder Mathematik sein müssen,

2.

drei Kursen der oberen Anspruchsebene im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 und in den restlichen Kursen der oberen Anspruchsebene im Durchschnitt mindestens die Note 4,0, sowie in den Kursen der unteren Anspruchsebene im Durchschnitt mindestens die Note 2,0 erhalten hat und

3.

in den integriert unterrichteten Fächern im Durchschnitt mindestens die Note 3,0 erhalten hat.

Die Konferenz hat von diesen Bestimmungen zugunsten des Schülers oder der Schülerin abzuweichen, wenn trotz eines nicht ausreichenden Notenbildes erwartet wird, daß er oder sie in der Jahrgangsstufe 11 insgesamt erfolgreich mitarbeiten kann. Die Entscheidung ist im Protokoll zu begründen.

Kapitel 3
Bildungsgänge der Sekundarstufe II und der Schule
für Erwachsene, die zur allgemeinen Hochschulreife führen

§ 23
Bildungsgänge der Sekundarstufe II und der Schule
für Erwachsene, die zur allgemeinen Hochschulreife führen

(1) In den Schularten der Sekundarstufe II und in den Bildungsgängen der Schule für Erwachsene, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, erhalten die Schülerinnen und Schüler halbjährlich ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält die Zusammenstellung der belegten Kurse sowie die in Punkten ausgewiesene Bewertung der in ihnen erbrachten Leistungen. § 3 gilt entsprechend. Der Bewertung wird der Bewertungsmaßstab des § 5 Abs. 1 nach folgender Tabelle zugrunde gelegt:

Note

Punkte (je nach Notentendenz)

 

 

 

 

 

15

sehr gut

(1)

14

 

 

13

 

 

 

 

 

12

gut

(2)

11

 

 

10

 

 

 

 

 

9

befriedigend

(3)

8

 

 

7

 

 

 

 

 

6

ausreichend

(4)

5

 

 

4

 

 

 

 

 

3

mangelhaft

(5)

2

 

 

1

 

 

 

ungenügend

(6)

0

(2) § 12 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 und 4 sowie § 16 Abs. 2, 3 und 4 finden keine Anwendung. § 12 Abs. 4 gilt sinngemäß, und zwar nur für das Zeugnis am Ende der Einführungsphase und bei einer Punktdifferenz von sechs oder mehr Punkten; abweichend hiervon wird am Ende der Einführungsphase mit dem Halbjahreszeugnis der Einführungsphase verglichen.

(3) Das Abgangszeugnis weist die Leistungen aller von dem Schüler oder von der Schülerin belegten Kurse in Punkten aus. Bei Nichtversetzung oder freiwilliger Wiederholung werden die Punkte des wiederholten Jahrgangs nur auf Wunsch des Schülers oder der Schülerin ausgewiesen.

(4) Die Zeugniskonferenz besteht mindestens aus dem für den Bildungsgang zuständigen Leiter oder der Leiterin als dem oder der Vorsitzenden und dem Tutor oder der Tutorin oder dem Kursleiter oder der Kursleiterin.

(5) Wird die zweite Pflichtfremdsprache im Abendgymnasium oder im Kolleg nicht mit ausreichenden Leistungen abgeschlossen, kann die Zeugnisnote in diesem Fach durch das Ergebnis einer Prüfung ersetzt werden. Die Erteilung des betreffenden Halbjahreszeugnisses wird bis zum Abschluß der Prüfung ausgesetzt.

Kapitel 4
Sonderschule

§ 24
Allgemeines

Soweit in Sonderschulen nach den Lehrplänen der allgemeinen Schulen unterrichtet wird, werden Zeugnisse oder Lernentwicklungsberichte nach den für diese Bildungsgänge geltenden Bestimmungen erteilt.

§ 25
Schule für Lernbehinderte und Schule für Entwicklungsgestörte

(1) In der Schule für Lernbehinderte werden bis zur Jahrgangsstufe 4 Lernentwicklungsberichte erteilt; die Bestimmungen des § 18 gelten entsprechend.

(2) In der Schule für Lernbehinderte und in der Schule für Entwicklungsgestörte können auf Beschluß der Schulkonferenz auch noch in der Jahrgangsstufe 9 Lernentwicklungsberichte erteilt werden. Auf Wunsch des Schülers oder der Schülerin wird ihm oder ihr dann ein Zeugnis erteilt.

§ 26
Schule für geistig Behinderte; autistische Kinder

(1) In der Schule für geistig Behinderte werden Lernentwicklungsberichte erteilt.

(2) Für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 gelten die Bestimmungen des § 18 entsprechend.

(3) Am Ende des Bildungsganges erhält der Schüler oder die Schülerin ein abschließendes Zeugnis.

(4) Diese Regelungen gelten für Gruppen der Schüler und Schülerinnen mit autistischem Verhalten entsprechend.

Kapitel 5
Abendhauptschule und Abendrealschule

§ 27
Abendhauptschule und Abendrealschule

(1) In der Abendhauptschule und in der Abendrealschule erhalten die Schülerinnen und Schüler halbjährlich ein Zeugnis

(2) In der Abendhauptschule mit einjährigem Bildungsgang wird der erweiterte Hauptschulabschluß mit dem Abschlußzeugnis erworben.

(3) In der Abendhauptschule mit eineinhalbjährigem Bildungsgang wird der Hauptschulabschluß mit dem Versetzungszeugnis am Ende des zweiten Schulhalbjahrs, der erweiterte Hauptschulabschluß mit dem Abschlußzeugnis erworben.

Kapitel 6
Berufliche Schulen

§ 28
Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge

In den ausbildungsvorbereitenden Bildungsgängen richtet sich die Zeugniserteilung nach den Bestimmungen der Verordnung über ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge im Lande Bremen, soweit sie von dieser Zeugnisordnung abweichen.

§ 29
Berufsschule

(1) In der Berufsschule erhalten die Schüler und Schülerinnen erst am Ende des ersten Schuljahres ein Zeugnis, es sei denn, die Schulkonferenz beschließt im Sinne von § 8 Abs. 2.

(2) Die Schüler und Schülerinnen erhalten am Ende eines jeden Schuljahres ein Zeugnis mit dem Vermerk "Ziel des Schuljahres erreicht" oder "Ziel des Schuljahres nicht erreicht". Das Ziel eines Schuljahres ist erreicht, wenn die Leistungen in allen Fächern mit mindestens "ausreichend" bewertet werden oder in nicht mehr als einem Fach "mangelhaft" sind. Der Vermerk "nicht beurteilbar" wird bei der Entscheidung, ob das Ziel erreicht ist, wie die Note "mangelhaft" behandelt.

(3) Schüler und Schülerinnen, die sich in einer nach der Ausbildungsverordnung auf mindestens zwei Jahre festgelegten Berufsausbildung befinden, erhalten ein Abschlußzeugnis, wenn sie das Ziel des letzten Schuljahres vor der außerschulischen Prüfung erreicht haben.

(4) § 12 Abs. 5 gilt auch für Abschlußzeugnisse und Abgangszeugnisse der Berufsschule. § 15 Abs. 1 findet keine Anwendung.

§ 30
Berufsfachschule

(1) Im zweijährigen Bildungsgang Berufseingangsstufe/Berufsfachschule erhalten die Schüler und Schülerinnen erst am Ende des ersten Schuljahres ein Zeugnis oder, je nach Beschluß der Schulkonferenz, einen Lernentwicklungsbericht. Am Ende des zweiten Jahres ist ein Abschlußzeugnis zu erteilen, wenn das Ziel des Bildungsganges erreicht ist. Ist das Ziel nicht erreicht und wird der Bildungsgang verlassen, ist ein Abgangszeugnis auszustellen.

(2) Wird die Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß nach § 26 Abs. 3 des Bremischen Schulgesetzes mit einer außerschulischen Prüfung abgeschlossen, enthält das Abschlußzeugnis oder das Abgangszeugnis die Noten der schulischen Leistungen nach § 16 Abs. 3 sowie das Ergebnis der außerschulischen Prüfung.

(3) Wird an Berufsfachschulen ein Abschnitt des Bildungsganges mit einer Prüfung abgeschlossen, erhält der Schüler oder die Schülerin statt eines Zeugnisses mit Versetzungsvermerk ein Prüfungszeugnis.

Teil 4
Besondere Vorschriften für einzelne Fächer und für einzelne Schülergruppen

§ 31
Biblische Geschichte

Die Leistungen im Fach Biblische Geschichte werden nur beurteilt, wenn dieses Fach dem Wahlpflichtbereich zugeordnet ist.

§ 32
Behinderte Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen

Behinderte Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I, die den Bildungsgängen L (lernbehindert) oder G (geistigbehindert) zugeordnet sind und in der allgemeinen Schule unterrichtet werden, erhalten Zeugnisse oder Lernentwicklungsberichte der allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der Bestimmungen für die jeweilige Sonderschule. Das Zeugnis oder der Lernentwicklungsbericht muß ausweisen, welchem Bildungsgang der Sonderschule der Schüler oder die Schülerin zugeordnet ist.

§ 33
Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache

(1) Bei der Leistungsbeurteilung für Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache sollen in allen Fächern sprachlich bedingte Erschwernisse angemessen berücksichtigt werden.

(2) Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Herkunftssprache an allgemeinbildenden Schulen, die in ihrer überwiegenden Unterrichtszeit einem Vorbereitungskurs, einer Vorbereitungsklasse oder einer vergleichbaren Fördermaßnahme zugeordnet sind, erhalten in den Fällen, in denen Zeugnisse erteilt werden, längstens für die Dauer von zwei Jahren ein von der Regelform abweichendes Zeugnis. In Ausnahmefällen kann auf Beschluß der Zeugniskonferenz die Frist um ein Jahr verlängert werden. Ein Zeugnis enthält die Beurteilung der Lernentwicklung in der deutschen Sprache sowie ergänzende Aussagen zur Entwicklung des Lern- und Arbeitsverhaltens. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen in den übrigen Fächern, insbesondere in der ersten Fremdsprache, werden benotet, wenn dies pädagogisch sinnvoll ist. Die Entscheidung trifft die Zeugniskonferenz.

(3) Für Schülerinnen und Schüler, die erstmals

1.

ab Jahrgangsstufe 7 in eine deutsche Schule aufgenommen werden, kann an die Stelle der Note in der ersten Fremdsprache am Ende der 10. Jahrgangsstufe die Note in der Herkunftssprache treten;

2.

ab Jahrgangsstufe 5 in eine deutsche Schule aufgenommen werden, kann an die Stelle der Beurteilung in der zweiten Fremdsprache die Beurteilung in der Herkunftssprache treten.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die einen Brückenkurs oder einen ausbildungsvorbereitenden Bildungsgang mit Sprachförderung besuchen, werden die Lernfortschritte in einzelnen Fächern, in denen eine Benotung aufgrund fehlender oder nicht ausreichender Sprachkenntnisse nicht möglich ist, im Zeugnis erläutert. Ihnen können auf Beschluß der Zeugniskonferenz auch Lernentwicklungsberichte erteilt werden.

(5) Schülerinnen und Schüler, die anstelle der Fremdsprache am Unterricht in der Herkunftssprache und zusätzlich am Unterricht ihrer Klasse in der Fremdsprache teilnehmen, erhalten in den Fällen, in denen Zeugnisse erteilt werden, in beiden Fächern eine Note. Wird ein Unterricht in der nicht deutschen Herkunftssprache nicht erteilt, kann die Note durch eine Prüfung festgestellt werden, sofern eine geeignete Prüferin oder ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht.

Teil 5
Schlußbestimmungen

§ 34
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Zeugnisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 207 - 223-a-8), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 337), außer Kraft.

Bremen, den 14. Juli 1997

Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport


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