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(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:
der Neujahrstag,
der Karfreitag,
der Ostermontag,
der 1. Mai,
der Himmelfahrtstag,
der Pfingstmontag,
der 17. Juni - Tag der deutschen Einheit -,
der Buß- und Bettag,
der 1. Weihnachtstag,
der 2. Weihnachtstag.
(2) Diese Tage sind Festtage, allgemeine oder gesetzliche Feiertage und allgemeine öffentliche Ruhetage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auch nach dem Bundesgesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 (BGBl. I S. 479).
(1) Öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(2) Von dem Verbot nach Abs. 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:
der Betrieb der Post, der Eisenbahn- und Straßenbahnverkehr, der Hafenumschlag, die Schiffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, die Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines erheblichen Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen und Anstalten, zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
nichtgewerbsmäßige leichtere Betätigung in Haus und Garten, es sei denn, daß durch sie eine unmittelbare Störung des Gottesdienstes eintritt.
(1) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen;
die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung nicht vorliegt;
sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
Veranstaltungen und Handlungen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.
Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die Einschränkungen des Abs. 1 gelten nicht für den 1. Mai.
(1) Am Karfreitag, am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag und am Totensonntag (letzter Sonntag vor dem 1. Advent) ab 4 Uhr früh sowie in den sich diesen Tagen anschließenden Nächten sind verboten:
Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
sportliche, turnerische und ähnliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- und Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind;
alle anderen öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 gelten auch für den 17. Juni - Tag der deutschen Einheit -. Am 17. Juni sind öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, soweit sie im Rahmen der Feierlichkeiten aus Anlaß dieses Tages veranstaltet werden, erlaubt. Das Verbot des § 5 Abs. 1 Buchst. a) gilt insoweit nicht.
An den folgenden kirchlichen Feiertagen sind in der Nähe der gottesdienstlichen Häuser und Räume des jeweiligen Bekenntnisses alle Veranstaltungen und Handlungen zu unterlassen, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird:
am 31. Oktober - Reformationsfest - (evangelischer Feiertag);
am Donnerstag nach Trinitatis - Fronleichnam - (katholischer Feiertag);
am 1. November - Allerheiligen - (katholischer Feiertag).
Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgesellschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den im § 8 genannten Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
(1) Schüler der allgemeinbildenden Schulen sowie der Fach- und Berufsfachschulen haben an den im § 8 genannten Feiertagen ihrer Religionsgesellschaften unterrichtsfrei. Die Schüler der Berufsschulen werden auf Antrag vom Unterricht befreit.
(2) Die für das Kultus- und Schulwesen zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, an anderen als den im § 8 genannten Feiertagen Unterrichtsbefreiung zu gewähren.
den Tag zu bestimmen, an dem der Volkstrauertag begangen wird;
aus besonderem Anlaß im Einzelfall Vorschriften dieses Gesetzes auch für in § 3 nicht genannte Tage ganz oder teilweise für anwendbar zu erklären.