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(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen erfolgt beim Senator für Bildung (Senator). Dieser nimmt auch die Auswahl der Bewerber vor.
(2) Der Senator kann diese Aufgabe dem Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis übertragen.
(1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst muß zusammen mit den notwendigen Unterlagen jeweils spätestens vier Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin (§ 1) vorliegen. Das Zeugnis über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung soll bis zu einem Zeitpunkt nachgereicht werden, der drei Monate vor dem gewünschten Einstellungstermin liegt.
(2) Den genauen Umfang der vorzulegenden Unterlagen bestimmt der Senator.
(3) Bewerbungen ohne vollständige Unterlagen im Sinne von Absatz 2 können keine Berücksichtigung finden.
(1) Die Zahl der zum jeweiligen Einstellungstermin (§ 1) am Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zahl der bereits besetzten Ausbildungsplätze und der Zahl der insgesamt zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze (§ 4).
(2) In die Zahl der bereits besetzten Ausbildungsplätze im Sinne von Absatz 1 sind auch die Plätze einzubeziehen, die für Referendare für das Lehramt an öffentlichen Schulen freizuhalten sind, die den Vorbereitungsdienst gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 12. Juli 1976 (Brem.GBl. S. 177) verlängern.
(1) Aufgrund der Ausbildungsaufträge der Ausbilder am Wissenschaftlichen Institut für Schulpraxis wird die Zahl der Fachgruppen mit fachwissenschaftlicher Aufgabenstellung bestimmt.
(2) Entsprechend der Zahl der Fachgruppen wird die Gesamtzahl der Ausbildungsplätze (§ 4) unter Beachtung der Tatsache aufgeteilt, daß jeder Referendar zwei fachwissenschaftlichen Fachgruppen zugewiesen werden muß.
Werden Ausbildungsplätze in Fachgruppen mit fachwissenschaftlicher Aufgabenstellung voraussichtlich nicht voll ausgenutzt, so können die hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in der Weise genutzt werden, daß bei Fächern mit starkem Bewerberüberhang über die Zahl der Ausbildungsplätze gemäß § 7 Abs. 2 hinaus bis zu 25 vom Hundert mehr Bewerber aufgenommen werden.
(1) Bei der Berechnung der Punktzahl gemäß § 9 wird die jeweilige Notenstufe nach folgendem Verfahren umgesetzt:
Notenstufe „sehr gut“ oder „mit Auszeichnung“ entspricht 4 Punkten,
Notenstufe „gut“ entspricht 3 Punkten,
Notenstufe „befriedigend“ entspricht 2 Punkten,
Notenstufe „ausreichend“ entspricht 1 Punkt,
Notenstufen geringer als „ausreichend“ entsprechen 0 Punkten.
(2) Bei Bewerbern, deren Zeugnis über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung zu dem in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt nicht vorliegt, wird eine Bewertung von 0 Punkten zugrunde gelegt.
(1) Bewerber, die sich bereits vergeblich um Zulassung zum Vorbereitungsdienst beworben haben, erhalten für jeden Fall einer erfolglosen Bewerbung einen Bonus von 1,5 Punkten; dieser Bonus wird der Bewertung nach § 9 hinzugerechnet.
(2) Als vergebliche Bewerbung gelten nur ordnungsgemäße Bewerbungen um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen im Sinne von § 3; Bewerbungen ohne Vorlage des Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung gelten als ordnungsgemäße Bewerbungen, wenn die Prüfung bis zum Einstellungstermin (§ 1) abgeschlossen war.
(1) Die nicht besetzten Ausbildungsplätze in den Fachgruppen gemäß § 7 werden entsprechend der Rangreihe besetzt. Zur besseren Nutzung der Ausbildungskapazität werden die Ausbildungsplätze entsprechend der Rangreihe zunächst an Bewerber mit Fächerkombinationen vergeben, in denen höchstens eines der Fächer ein Fach mit sehr starkem Bewerberüberhang ist. Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang sind solche, bei denen die Zahl der Bewerbungen mehr als dreimal so groß ist wie die Zahl der freien Ausbildungsplätze. Diese Fächer sind jeweils in der gemäß § 11 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung festzustellen. Die weitere Vergabe der Ausbildungsplätze erfolgt danach entsprechend der Rangreihe an Bewerber mit der Kombination zweier Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang. Kann ein Bewerber nicht in die für ihn notwendigen Fachgruppen mit fachwissenschaftlicher Aufgabenstellung aufgenommen werden, so wird er nicht ausgewählt.
(2) Mit Rücksicht auf zu erwartende Absagen bei der Aufnahme von Bewerbern in den Vorbereitungsdienst können bis zu 25 vom Hundert mehr Zulassungen ausgesprochen werden als nicht besetzte Ausbildungsplätze nach § 5 Abs. 1 vorhanden sind.