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  • Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV) vom 4. September 2002

Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung (WKostV)

Veröffentlichungsdatum:09.10.2002 Inkrafttreten13.12.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 12.07.2012Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2024 (Brem.GBl. S. 39)
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 511
Gliederungsnummer:203-c-10

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juris-Abkürzung: WKostV
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 203-c-10
Amtliche Abkürzung:WKostV
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:203-c-10
Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung
(WKostV)
Vom 4. September 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 13.12.2011 bis 12.07.2012
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.01.2024 (Brem.GBl. S. 39)

Aufgrund des § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 - 203-b-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (Brem.GBl. S. 211) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Kosten

Von den Behörden der Wirtschafts- und Häfenverwaltung werden Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren, Auslagen) nach dem als Anlage beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. Dies gilt auch für andere Behörden des Landes und der Gemeinden, wenn sie die bezeichneten Amtshandlungen durchführen und keine andere Rechtsvorschrift Anwendung findet.

§ 2
Übergangsvorschrift

Für Amtshandlungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren, sind die Gebühren nach dem bisher geltenden Recht festzusetzen. Dies gilt nicht, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung vor Erlass dieser Verordnung bereits gestellt, mit der Bearbeitung aber noch nicht begonnen wurde.

§ 3
Verordnungsermächtigung an den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen

Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputationen für Wirtschaft, Arbeit und Häfen ändern

1.

zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung,

2.

zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungsmethoden oder technischen Anforderungen.


§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft.

Bremen, den 4. September 2002

Der Senator für Wirtschaft und Häfen

Anlage

(zu § 1)

Kostenverzeichnis Wirtschaft und Häfen

Nr.

Kostentatbestand

Kostensatz

12

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

 

122

Sondernutzungen und allgemeine Ordnungsangelegenheiten

 

122.09

Genehmigung zum Gebrauch von offenem Feuer im Hafengebiet

11,50
bis 78,00

143

Fischereiwesen

 

143.00

Fischereischein mit Fischereiprüfung

64,00

143.01

Fischereischein nach § 9 Fischereigesetz (Stockangler)

32,00

143.02

Zweitausfertigung eines Fischereischeines

20,00

143.03

Bestellung eines Fischereiaufsehers

gebührenfrei

143.04

Aufhebung der Bestellung eines Fischereiaufsehers

gebührenfrei

143.05

Maßnahmen zur Durchsetzung der Hegeverpflichtung gemäß § 18 Fischereigesetz

32,00
bis 97,00

143.06

Maßnahmen nach § 19 Abs. 2 Fischereigesetz

gebührenfrei

143.07

Genehmigung oder Versagung von Veranstaltungen gemäß § 19 Abs. 3 Fischereigesetz

64,00
bis 193,00

143.08

Ausnahmen gemäß § 21 Fischereigesetz (Fangmethoden)

64,00
bis 193,00

143.09

Anerkennung, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung von Fischereivereinen gemäß § 29 Fischereigesetz

129,00
bis 322,00

143.10

Versagung, Widerruf und Rücknahme von Fischereischeinen

64,00
bis 129,00

143.11

Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 Fischereigesetz

gebührenfrei

15

Gewerbewesen (ausgenommen Gaststättenwesen)

 

150

Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften

 

150.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen in Gewerbeangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

nach Zeit- und
Sachaufwand
zzgl. Auslagen

 

Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO

 

150.01

Einfache Einzelauskunft (Name, Tätigkeit, Betriebsstätte)

6,50

 

Im automatisierten Verfahren

gebührenfrei

150.02

Erweiterte Einzelauskunft

13,00

 

Im automatisierten Verfahren

10,00

150.03

Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen und die Aufgabe des Gewerbes einschließlich des Empfangs der Anzeigebescheinigung nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 GewO

 

 

Gewerbeanmeldung nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 GewO

15,00

 

Gewerbeummeldung nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 GewO

7,50

 

Gewerbeabmeldung nach § 14 Abs. 4 Nr. 3 GewO

gebührenfrei

150.04

Beanstandung einer Gewerbeanzeige

15,00

150.05

je Mehr- oder Ersatzausfertigung

7,50

150.06

Nachkontrolle eines Gewerbebetriebs, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird

50,00
bis 750,00

 

Schaustellungen von Personen

 

150.07

Erlaubnis nach § 33a GewO

125,00

 

Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeiten

 

150.08

Erlaubnis zum Aufstellen technischer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 GewO

285,00

bis 1.634,00

150.09

Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte nach § 33c Abs. 3 GewO

110,00

150.10

Erlaubnis zum Veranstalten eines anderen Spieles mit Gewinnmöglichkeiten nach § 33d GewO

110,00
bis 735,00

150.11

Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens

410,00
bis 7.640,00

 

Pfandleihgewerbe

 

150.12

Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandleihvermittlungsgewerbes nach § 34 GewO

165,00

 

Bewachungsgewerbe

 

150.13

Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes nach § 34a GewO

374,00
bis 1.654,00

150.14

Meldung je Wachperson nach § 9 Abs. 3 Bewachungsverordnung (BewachV)

45,00

150.15

Überprüfung einer gemeldeten Wachperson aus besonderem Anlass

50,00
bis 350,00

150.16

Abmeldung je Wachperson nach § 9 Abs. 3 BewachV

6,00

150.17

Abmeldung je Wachperson nach § 9 Abs. 3 BewachV nach behördlichem Hinweis

40,00

150.18

Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson nach § 34a Abs. 4 GewO

80,00
bis 500,00

 

Versteigerergewerbe

 

150.19

Versteigerererlaubnis nach § 34b GewO

110,00

150.20

Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO

165,00

150.21

Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit oder aus anderen Gründen nach § 35 GewO

215,00
bis 4.085,00

 

Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

 

150.22

Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes

365,00

150.23

Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GewO

50,00
bis 800,00

150.24

Auskunftsanforderung nach § 38 Abs. 1 Satz 3 GewO

35,00

 

(zusätzlich zu den Kosten für das Führungszeugnis oder/und die Gewerbezentralregisterauskunft)

 

150.25

Fristverlängerungen nach § 49 Abs. 2 GewO

15,00

 

Reisegewerbe

 

150.26

Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO

110,00

150.27

Erteilung einer Zweitschrift oder Ersatzausfertigung einer Reisegewerbekarte

31,00

150.28

Änderung oder Ergänzung der Reisegewerbekarte

14,00

150.29

Untersagung des Reisegewerbes nach § 59 GewO

74,00

bis 204,00

 

Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

 

150.30

Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a GewO

110,00

150.31

Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Abs. 2 GewO

110,00

150.32

Änderung oder Ergänzung der Gewerbelegitimationskarte

15,00

150.33

Erlaubnis nach § 60a GewO für die Veranstaltung von Glücksspielen auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen

110,00
bis 369,00

150.34

Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 Gewerbeordnung

52,00
bis 1.040,00

150.35

Rücknahme und Widerruf von Gewerbeerlaubnissen nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsrechts

210,00
bis 4.085,00

 

Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.

 

151

Gewerberechtliche Nebengesetze

 

151.00

Untersagung der Betriebsfortsetzung nach § 16 Abs. 3 der Handwerksordnung

110,00
bis 2.100,00

16

Gaststättenwesen

 

160

Amtshandlungen nach dem Bremischen Gaststättengesetz (BremGastG) und der Bremischen Gaststättenverordnung (BremGastV)

 

160.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen, Bescheinigungen und andere Amtshandlungen in Gaststättenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

nach Zeit- und
Sachaufwand
zzgl. Auslagen

160.01

Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes

110,00

 

Für Auflagen und Bedingungen bei Erteilung der Erlaubnis ist die Nr. 160.04 anzuwenden.

Für die Rücknahme und den Widerruf ist die Nr. 150.35 anzuwenden.

 

160.02

Vorübergehende Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 Abs. 3 BremGastG

45,00

160.03

Fristverlängerung nach § 2 Abs. 5 BremGastG

15,00

160.04

Anordnungen und Auflagen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 BremGastG und Anordnungen bei erlaubnisfreien Gaststättenbetrieben nach § 2 Abs. 6 BremGastG

nach Zeit- und
Sachaufwand zzgl. Auslagen

160.05

Beschäftigungsverbot nach § 5 BremGastG

365,00

160.06

Nachkontrolle eines Gaststättenbetriebs nach § 7 BremGastG, die durch Beanstandung oder begründete Beschwerde erforderlich wird

50,00
bis 750,00

160.07

Sperrzeitverkürzung bzw. Sperrzeitaufhebung nach § 4 BremGastV im Einzelfall

15,00

 

für einen Kalendermonat, bis zu einem Jahr

110,00

160.08

Ausnahmen von der Sperrzeit nach § 4 BremGastV durch Allgemeinverfügung

gebührenfrei

160.09

Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 BremGastV

110,00

160.10

Meldung je Wachperson nach § 5 Abs. 2 BremGastV

45,00

160.11

Überprüfung einer gemeldeten Wachperson aus besonderem Anlass

50,00
bis 500,00

160.12

Abmeldung je Wachperson nach § 5 Abs. 2 BremGastV

6,00

160.13

Abmeldung je Wachperson nach § 5 Abs. 2 BremGastV nach behördlichem Hinweis

40,00

160.14

Auskunftsanforderung nach § 5 Abs. 3 BremGastV
(zusätzlich zu den Kosten für das Führungszeugnis)

30,00

161

Amtshandlungen nach der Bremischen Gaststättenverordnung (BremGastV)

 

161.00

Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 BremGastV

58,00
bis 325,00

161.01

Meldung je Wachperson gemäß § 5 Abs. 2 BremGastV

20,00

161.02

Überprüfung einer gemeldeten Wachperson aus besonderem Anlass

50,00
bis 350,00

161.03

Abmeldung je Wachperson gemäß § 5 Abs. 2 BremGastV

2,00

161.04

Abmeldung je Wachperson gemäß § 5 Abs. 2 BremGastV nach behördlichem Hinweis

40,00

161.05

Auskunftsanforderung gemäß § 5 Abs. 3 BremGastV (zusätzlich zu den Kosten für das Führungszeugnis)

30,00

162

Sperrzeitverkürzung bzw. Sperrzeitaufhebung (§ 4 BremGastV)

 

162.00

Für Gaststättenbetriebe

 

 

im Einzelfall

15,00
bis 29,00

 

für einen Kalendermonat

210,00
bis 426,00

162.01

Für Spielhallen mit einer Grundfläche bis 75 m2

 

 

im Einzelfall

15,00

 

für einen Kalendermonat

223,00

162.02

Für Spielhallen mit einer Grundfläche über 75 bis 150 m2

 

 

im Einzelfall

31,00

 

für einen Kalendermonat

446,00

162.03

Ausnahmen von der Sperrzeit nach § 4 BremGastV durch Allgemeinverfügung

gebührenfrei

170

Bergbauberechtigungen

 

170.00

Einteilung einer Erlaubnis (§§ 6, 7, 11)

 

 

zu gewerblichen Zwecken

575,00
bis zu 5.750,00

 

zu wissenschaftlichen Zwecken

287,50
bis 1.150,00

170.01

Erteilung einer Bewilligung (§§ 6, 8, 12)

1.150,00
bis 14.376,00

170.02

Verleihung von Bergwerkseigentum (§§ 6, 9, 13)

1.150,00
bis 17.251,50

170.03

Verlängerung einer Erlaubnis (§ 16 Abs. 4)

143,50
bis 2.875,00

170.04

Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum (§ 16 Abs. 5)

575,00
bis 8.625,50

170.05

Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 19) oder von Bergwerkseigentum (§ 20)

115,00
bis 1.150,00

170.06

Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zu Beteiligung Dritter (§ 22 Abs. 1)

115,00
bis 1.150,00

170.07

Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum (§ 23 Abs. 1)

115,00
bis 575,00

170.08

Genehmigung der Vereinigung (§ 26), Teilung (§ 28) oder des Austausches (§ 29) von Bergwerksfeldern

575,00
bis 5.750,50

170.09

Beurkundung der Einigung über die Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 3)

115,00
bis 575,00

170.10

Entscheidung über den Antrag auf Zulegung (§ 36 Satz 1 Nr. 4)

172,50
bis 1.725,00

170.11

Verlängerung einer Zulegung (§ 38 Abs. 1, 16 Abs. 5)

115,00
bis 575,00

170.12

Entscheidung über Gewinn von Bodenschätzen bei der Aufsuchung (§ 41)

115,00
bis 575,00

170.13

Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung bergfreier oder grundeigener Bodenschätze (§ 42 Abs. 1, § 43)

115,00
bis 1.150,00

170.14

Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile (§ 42 Abs. 4)

115,00
bis 575,00

170.15

Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauten (§ 45 Abs. 1)

115,00
bis 575,00

170.16

Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbaue (§ 47 Abs. 4)

115,00
bis 575,00

170.17

Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge (§ 149)

115,00
bis 575,00

170.18

Verlängerung aufrechtzuerhaltender Rechte oder Verträge (§ 152 Abs. 2 Satz 2, § 153 Satz 3)

115,00
bis 2.875,00

170.19

Feststellung des Inhalts eines aufrechterhaltenden Rechts (§ 154 Abs. 1 Satz 3)

115,00
bis 575,00

170.20

Ausstellung einer Ersatzurkunde (§ 154 Abs. 2)

115,00
bis 575,00

170.21

Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltender Rechte oder Verträge (§ 156 Abs. 2)

115,00
bis 575,00

170.22

Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum (§ 161)

287,50
bis 2.875,00

171

Bergwerksbetrieb

 

171.00

Zulassung eines Betriebsplans (§§ 51 u. 55)

575,00
bis 17.251,50

171.01

Befreiung von der Betriebsplanpflicht (§ 51 Abs. 3 Satz 1)

115,00
bis 575,00

171.02

Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes (§ 56 Abs. 3)

172,50
bis 1.725,00

171.03

Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über 2 Jahre (§ 52 Abs. 1 Satz 2)

115,00
bis 575,00

171.04

Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung auf Grund einer Bergverordnung (§ 65, § 176 Abs. 3). Hierzu gehören auch Änderungen, Verlängerungen und Ergänzungen.

287,50
bis 14.376,25

171.05

Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung (§§ 65 bis 67, § 176 Abs. 3)

287,50
bis 2.875,00

171.06

Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständiger (§ 65, § 176 Abs. 3)

115,00
bis 575,00

171.07

Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers (§ 40)

287,50
bis 1.437,50

171.08

Durchführung einer Grundabtretung (§ 77)

575,00
bis 8.625,50

171.09

Festsetzung einer Ergänzungsentschädigung (§ 89 Abs. 2) oder Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen (§ 89 Abs. 3)

115,00
bis 2.875,00

171.10

Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit (§ 89 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2)

115,00
bis 575,00

171.11

Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (§ 90 Abs. 5)

115,00
bis 575,00

171.12

Erteilung einer Vorabentscheidung (§ 91)

575,00
bis 5.750,50

171.13

Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung (§ 92 Abs. 1 Satz 3)

115,00
bis 575,00

171.14

Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung (§ 92 Abs. 2 Satz 1)

115,00
bis 575,00

171.15

Fristverlängerung (§ 95 Abs. 2)

115,00
bis 575,00

171.16

Aufhebung einer Grundabtretung (§ 96)

115,00
bis 1.150,00

171.17

Vorzeitige Besitzeinweisung (§ 97)

115,00
bis 5.750,50

171.18

Feststellung des Zustandes des Grundstücks (§ 99 Satz 1)

115,00
bis 575,00

171.19

Festsetzung einer Entschädigung (§ 102 Abs. 2)

115,00
bis 1.725,00

171.20

Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks (§ 109 Abs. 4)

115,00
bis 1.725,00

171.21

Anerkennung anderer Personen (§ 64 Abs. 1 Satz 2)

309,00

171.22

Verzicht auf Einreichung von Unterlagen (§ 63 Abs. 3 Satz 2)

115,00
bis 575,00

201

Handelsklassengesetz (Handelsklassenkontrollen)

Amtshandlungen aus Anlass der Überwachung nach § 5

 

201.01

Beanstandungsprotokoll, je Partie

40,00

201.02

Nachkontrolle

25,00
bis 200,00

202

Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier vom 19. Juni 2006 (ABl. Nr. L 186 S. 1)

 

202.01

Erlaubnis zum Sortieren von Eiern und Erteilung einer Packstellen-Kennnummer nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1

60,00

202.02

Widerruf der Erlaubnis nach Art. 5 Abs. 3

60,00

202.03

Änderung der Erlaubnis zum Sortieren von Eiern oder Löschung einer Packstellen-Kennnummer jeweils auf Antrag

25,00

202.04

Kontrolle nach Art. 7 Abs. 2, wenn ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wird

nach Zeit- und
Sachaufwand
zzgl. Auslagen

203

Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 157 S. 46, ber. ABl. Nr. L 257 S. 7)

 

203.01

Zulassung eines Geflügelschlachthofes nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1

nach Zeit- und
Sachaufwand
zzgl. Auslagen

203.02

Kontrolle eines Betriebes nach Art. 12 Abs. 5

nach Zeit- und
Sachaufwand
zzgl. Auslagen

203.03

Kontrolle nach Art. 16 Abs. 2

nach Zeit- und
Sachaufwand
zzgl. Auslagen

203.04

Kontrolle nach Art. 20 Abs. 3

nach Zeit- und
Sachaufwand
zzgl. Auslagen

701

Handwerks- und Berufsrecht

 

 

Amtshandlungen nach der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert am 20. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I, S. 2256)

 

701.00

Ausübungsberechtigung nach §§ 7a und 7b der Handwerksordnung (HwO)

175,00
bis 450,00

701.01

Ausnahmebewilligung nach §§ 8 und 9 HwO Unbefristete Ausnahmebewilligung

175,00
bis 450,00

701.02

Befristete Ausnahmebewilligung

100,00
bis 350,00

701.03

Verlängerung einer Ausnahmebewilligung

100,00
bis 350,00

701.04

Genehmigung von überbezirklichen Innungen nach § 52 Abs. 3 HwO

75,00
bis 175,00

701.05

Genehmigung von Satzungen von Landesinnungsverbänden nach § 80 HwO

75,00
bis 275,00

702

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

 

702.00

Anerkennung von Unternehmensbeteiligungsgesellschaften gem. § 14 Abs. 2 UBGG

575,00
bis 5.750,00

702.01

Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

350,00
bis 5.750,00

703

Börsenaufsicht

 

703.00

Genehmigung der Errichtung einer Börse nach § 1 Börsengesetz

4.000,00
bis 17.500,00

703.01

Genehmigung von Satzungsrecht und Änderung von Satzungsrecht der Börse

250,00
bis 750,00

703.02

Sonstige Genehmigungen und andere Amtshandlungen nach dem Börsengesetz, für die weder eine besondere Gebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist.

100,00
bis 5.000,00

711

Flurbereinigung

 

711.00

Amtshandlungen, die der Durchführung der Flurbereinigung dienen

gebührenfrei

80

Häfen

 

800

Allgemeine Hafenfragen, Ordnung u. Sicherheit in den Häfen

 

800.00

Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere Amtshandlungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

5,00
bis 2.500,00

800.01

Bescheinigungen in Hafenangelegenheiten, für die in diesem Gebührenverzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist

4,00
bis 100,00

 

Anmerkung zu 800.00 und 800.01:

 

 

Der Verwaltungsaufwand als Teil der Bemessungsgrundlagen nach § 4 Abs. 2 des BremGebBeitrG ist unter Berücksichtigung der sächlichen Verwaltungskosten und der Zeitgebühren nach den Vorgaben des Senators für Finanzen zu ermitteln. Sind im Gebührenverzeichnis vergleichbare Amtshandlungen enthalten, ist die Gebühr unter Berücksichtigung der vergleichbaren Gebühren zu bemessen.

 

800.02

Bestallung eines Hafenlotsen gem. § 6 ff. der Lotsenordnung für das Hafenlotswesen in Bremerhaven vom 28. Nov. 1979

50,00
bis 250,00

800.03

Nutzung eines Sicherstellungsplatzes im Anschluss an die für Sicherungsmaßnahmen eingeräumte Zeit von 14 Tagen:

 

 

15 bis 30 Tage

1 Kanister bis 60 l

13,00

 

 

1 Fass bis 450 l

52,00

 

 

1 IBC bis 3.000 l

70,00

 

 

1 Container

500,00

 

Jeder weitere begonnene Monat

1 Kanister bis 60 l

20,00

 

 

1 Fass bis 450 l

78,00

 

 

1 IBC bis 3.000 l

104,00

 

 

1 Container

750,00

800.04

Nutzung eines Bergungsfasses

bis 30 Tage

8,00

 

 

Jeder weitere begonnene Monat

12,00

800.05

Nutzung eines Begasungsplatzes
für einen Container für einen Zeitraum von bis zu 3 Tagen

20,00

81

Schifffahrt - Seeschifffahrt

 

810

Maßnahmen nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
Fundstelle ersetzen durch i.d.F. vom 28. Juli 1998 (BGBl.I S.1938)

 

810.00

Erteilung eines Befähigungszeugnisses
Ersatz eines Befähigungszeugnisses
Eintragung des Zusatzes in das Befähigungszeugnis BKü
Entzug eines Befähigungszeugnisses
Umtausch eines Befähigungszeugnisses

Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

 

 

Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasser- u. Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 3120)

810.01

Bescheinigungen im Verfahren nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung

4,00
bis 23,00

811

Bezeichnung der Fischereifahrzeuge

 

811.00

Eintragungsscheine nach der der Verordnung betreffend die Eintragung und Bezeichnung der zur Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer bestimmten Fahrzeuge vom 1. Juni 1884 (SaBremR 9510-a-1)

34,50

812

Gefährliche Seefrachtgüter

 

812.00

Ausnahmegenehmigungen nach der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen vom 4. November 2003 (BGBl. I S. 2286)

20,00
bis 300,00

814

Maßnahmen der Seemannsämter

 

814.00

Ausstellung eines Seefahrtbuches
Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Seefahrtsbuches
Ersatz eines Seefahrtbuches bei Verlust
Ausfertigung einer Musterrolle bei Erstausfertigung oder Generalmusterung Änderung der Musterrolle
Ausfertigung einer Beilage zur Musterrolle
An-, Um- oder Abmusterung sowie Generalmusterung von Besatzungsmitgliedern etc.
Befreiung von Musterungserfordernis je Schiff
Widerruf oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung

Die Gebührensätze richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen der Seemannsämter - SeemannsÄKostV vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4255) in der jeweiligen Fassung

814.01

Ausstellung einer Fahrzeitbescheinigung

 

 

für eine Seite

8,60

 

für jede weitere Seite

5,75

814.02

Hinterlegung von Gegenständen und Aufbewahrung von Effekten

5,75
bis 34,50

82

Schifffahrt - Binnenschifffahrt

 

820

Maßnahmen nach der Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe-Weser vom 31. August 1995 (SaBremR 950-c-1)

 

820.00

Ausnahmegenehmigung nach § 12

23,00
bis 173,00


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