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(1) Zuständige Stelle nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 2 die Bremer Aufbau-Bank GmbH.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr zuständig für
den Abschluss von Kooperationsverträgen nach den §§ 14, 15 des Wohnraumförderungsgesetzes,
die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen nach § 27 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes,
die Überwachung der Wohnungsbelegung nach § 27 Abs. 6, 7 und 8 des Wohnraumförderungsgesetzes und die Freistellung von den Belegungsbindungen nach § 30 Abs. 1 des Wohnraumförderungsgesetzes sowie § 7 des Wohnungsbindungsgesetzes,
die Überwachung der Einhaltung der Mietpreisbindung nach §§ 8, 8b, 9 und 10 des Wohnungsbindungsgesetzes und die Festsetzung von Geldleistungen nach § 33 des Wohnraumförderungsgesetzes und § 25 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes. In der Stadtgemeinde Bremerhaven ist für diese Aufgaben der Magistrat zuständig.
(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der Zuständigkeiten im Bereich der Förderung des sozialen Wohnungsbaus und der sozialen Wohnraumförderung vom 20. Mai 2003 (Brem.ABl. S. 324 - 233-b-8) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 17. April 2007
Der Senat