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Die Rektorin der Hochschule Bremen hat am 30. Juni 2015 gemäß § 110 Absatz 3 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 151), den fachspezifischen Teil der Bachelorprüfungsordnung der Hochschule Bremen für den Studiengang Angewandte Therapiewissenschaften Logopädie und Physiotherapie in der nachstehenden Fassung genehmigt.
Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gilt der Allgemeine Teil der Bachelorprüfungsordnungen der Hochschule Bremen vom 11. Oktober 2011 (Brem.ABl. S. 1457) (AT-BPO), der zuletzt durch Ordnung vom 28. Oktober 2014 (Brem.ABl. S. 1451) geändert wurde, in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester. Sie beinhaltet die Bachelorthesis.
(2) Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang des Studiums beträgt 180 Leistungspunkte.
(3) An der Hochschule Bremen werden Module im Umfang von 90 Leistungspunkten studiert. Weitere 90 Leistungspunkte werden durch Anerkennung der an den mit der Hochschule Bremen kooperierenden Fachschulen für Logopädie sowie Physiotherapie im Rahmen erfolgreich abgeschlossener Ausbildungen vor Aufnahme des Studiums erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten erbracht.
(4) Kompetenzen und Fähigkeiten von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die im Rahmen einer dreijährigen Berufsausbildung an einer anderen staatlich anerkannten Fachschule des Gesundheitswesens in den Berufszweigen Logopädie oder Physiotherapie der Bundesrepublik Deutschland mit bestandenem Staatsexamen erworben wurden, werden im Umfang von 90 Leistungspunkten anerkannt, wenn hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen und Fähigkeiten keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Über die erforderliche Gleichwertigkeit wird im Rahmen einer Äquivalenzprüfung entschieden (kombiniertes Anrechnungsverfahren gemäß Absatz 5).
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die sich vor Aufnahme des Studiums einem Anerkennungsverfahren nach Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 3, 6 und 7 AT-BPO unterziehen müssen, legen ein Portfolio zum Kompetenznachweis vor. Das Portfolio dient im Zusammenhang mit den eingereichten Zeugnissen, Arbeitszeugnissen oder anderen Belegen der Feststellung, ob eine Gleichwertigkeit der in Aus-, Weiter- und Fortbildung sowie durch Berufserfahrung erworbenen Kompetenzen in dem erforderlichen Umfang von 90 Leistungspunkten vorliegt. Das Portfolio ist nach einer in der Fakultät Gesellschaftswissenschaften oder auf den Internetseiten der Hochschule erhältlichen Vorlage zu erstellen. Bewerberinnen und Bewerber beider Fachrichtungen legen bereits erworbene Kompetenzen und Fähigkeiten gegliedert nach den Kompetenzkategorien „Fachkompetenz Wissen“, „(Fach-) Fertigkeiten“, „Sozialkompetenz“ und „Selbstständigkeit“ und den Fachgebieten „Untersuchen und Diagnostizieren“, „Therapieren“, „Beraten“ und „Dokumentieren“ dar. Die Einzelheiten des Verfahrens ergeben sich aus der von der Fakultät bereit gestellten Beschreibung, insbesondere der auf die jeweilige Fachrichtung bezogenen Kompetenzmatrix.
(6) Die nach Anlage 1 zu absolvierenden Prüfungen beziehen sich auf die nach der Anerkennungsentscheidung gemäß Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 zugeordnete jeweilige Fachrichtung Logopädie oder Physiotherapie.
(1) Anzahl und Form der abzulegenden Modulprüfungen regelt Anlage 1. Prüfungsleistungen können neben den im AT-BPO genannten Formen auch als Fallstudie erbracht werden. Eine Fallstudie stellt im Sinne eines Fallberichtes eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung mit einem praxisorientiertem Problembereich dar; die Themenstellung, die Form und die Bearbeitungsfrist werden von dem oder der Lehrenden abschließend festgelegt.
(2) Im Rahmen der Projektarbeit nach § 7 Absatz 5 Nummer 5 AT-BPO soll ein zentraler Aspekt ausgearbeitet und im Weiteren schriftlich und mündlich dargelegt werden. Die Umfänge der schriftlichen Ausarbeitung und mündlichen Präsentation richten sich nach dem Thema und werden durch die Prüferin oder den Prüfer festgelegt.
(3) Alle Prüfungsleistungsformen außer Klausuren können in Form der Gruppenarbeit erbracht werden. Gleichzeitig können die Studierenden für diese Prüfungsformen Themen vorschlagen.
(1) Die Bearbeitungsfrist der Bachelorthesis beträgt neun Wochen.
(2) Der schriftliche Teil der Bachelorthesis ist in deutscher Sprache oder, nach Absprache mit der oder dem ersten Prüfenden, in englischer Sprache zu verfassen; in beiden Fällen ist eine Zusammenfassung in deutscher und ein Abstract in englischer Sprache erforderlich. Die Arbeit ist in drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren sowie auf Datenträger abzuliefern.
Prüfungs- und Studienleistungen der Bachelorprüfung
| SWS1 | Credits2 | Prüfungs- |
Modul 4.1 Grundlagen der Therapie- und Gesundheitsforschung |
| 6 | KL |
4.1.1 Grundlagen | 2 |
| SL |
4.1.2 Forschung in der Anwendung | 2 |
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4.1.3 Modulbezogene Übung | 1 |
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Modul 4.2 Evidenzbasierte Therapie |
| 6 | HA |
4.2.1 Grundlagen evidenzbasierter Therapie | 2 |
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4.2.2 Evidenzbasierte Therapie in der Anwendung | 2 |
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4.2.3 Modulbezogene Übung | 1 |
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Modul 4.3 Gesundheitssystem |
| 6 | |
4.3.1 Deutsches Gesundheitssystem im internationalen Vergleich | 2 |
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4.3.2 Gesundheitswirtschaft | 2 |
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Modul 4.4 Fachenglisch |
| 6 | HA |
4.4.1 Sprachenunterricht Logopädie/ Physiotherapie | 2 |
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4.4.2 Sprachenunterricht Logopädie/ Physiotherapie | 2 |
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Modul 4.5 Klinische Urteilsbildung I |
| 6 | PF o. FS |
4.5.1 Klinische Urteilsbildung I | 2 |
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4.5.2 Klinische Urteilsbildung I - disziplinär | 2 |
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4.5.2.1 Klinische Urteilsbildung I - Logopädie | (2) |
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4.5.2.2 Klinische Urteilsbildung I - Physiotherapie | (2) |
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4.5.3 Modulbezogene Übung | 1 |
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Modul 5.1 Vertiefung der Therapie- und Gesundheitsforschung |
| 6 | R4 |
5.1.1 Methoden qualitativer Therapie- und Gesundheitsforschung | 2 |
| SL |
5.1.2 Vertiefung der Therapie- und Gesundheitsforschung - disziplinär | 2 |
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5.1.2.1 Vertiefung der Therapie- und Gesundheitsforschung - Logopädie | (2) |
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5.1.2.2 Vertiefung der Therapie- und Gesundheitsforschung - Physiotherapie | (2) |
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5.1.3 Modulbezogene Übung | 1 |
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Modul 5.2 Diversität |
| 6 | HA o. R |
5.2.1 Klinisch-interkulturelle Kompetenz | 2 |
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5.2.2 Diversität disziplinär | 2 |
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5.2.2.1 Mehrsprachigkeit (Logopädie) | (2) |
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5.2.2.2 Chronischer Schmerz und Multimorbidität (Physiotherapie) | (2) |
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5.2.3 Modulbezogene Übung | 1 |
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Modul 5.3 Versorgungsprozesse |
| 6 | PR |
5.3.1 Versorgungskonzepte |
2 |
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5.3.2 Versorgungsforschung |
2 |
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5.3.3 Modulbezogene Übung | 1 |
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Modul 5.4 Managementlehre |
| 6 | KL o. FS mit PR |
5.4.1 Projektmanagement | 2 |
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5.4.2 Qualitätsmanagement | 2 |
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5.4.3 Modulbezogene Übung | 1 |
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Modul 5.5 Klinische Urteilsbildung II |
| 6 | PR o. R |
5.5.1 Klinische Urteilsbildung II | 2 |
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5.5.2 Klinische Urteilsbildung II disziplinär | 2 |
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5.5.2.1 Klinische Urteilsbildung II - Logopädie | (2) |
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5.5.2.2 Klinische Urteilsbildung II - Physiotherapie | (2) |
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5.5.3 Modulbezogene Übung | 1 |
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Modul 6.1 Bachelorthesis |
| 12 | BT |
6.1.1 Bachelorthesis | 4 |
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Modul 6.2 Interdisziplinäres Arbeiten |
| 6 | |
6.2.1 Grundlagen der Interdisziplinarität | 2 |
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6.2.2 Interdisziplinarität in der Anwendung | 2 |
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6.2.3 Modulbezogene Übung | 1 |
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Modul 6.3 Wissenschaftliches Projektstudium |
| 12 | PA5 |
6.3.1 Wissenschaftliches Projektstudium disziplinär | 8 |
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6.3.1.1 Wissenschaftliches Projektstudium - Logopädie | (8) |
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6.3.1.2 Wissenschaftliches Projektstudium -Physiotherapie | (8) |
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6.3.2 Modulbezogene Übung | 2 |
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Summe | 68 | 90 |
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Zahl der Semesterwochenstunden Kontaktstunden
Zahl der Semesterwochenstunden Kontaktstunden
Leistungspunkte (Credits) nach ECTS.
Formen der Prüfungs- und gegebenenfalls Studienleistungen:
BT - Bachelorthesis und Kolloquium, FS -Fallstudie, HA -Hausarbeit, KL -Klausur, PA-Projektarbeit,
PR - Präsentation, R - ausgearbeitetes Referat, PF - Portfolio;
SL - Studienleistung: Studienleistungen werden in Form von Übungsaufgaben erbracht; Art und Umfang der zu bearbeitenden Aufgaben werden durch die Lehrende oder den Lehrenden zu Beginn einer Veranstaltung festgelegt.
Unbenotete Prüfungsleistung.
Unbenotete Prüfungsleistung.
Unbenotete Prüfungsleistung.
Unbenotete Prüfungsleistung.
Unbenotete Prüfungsleistung.
Diese Prüfungsleistung wird doppelt gewichtet.