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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017

Veröffentlichungsdatum:10.04.2017 Inkrafttreten11.04.2017
Fundstelle Brem.ABl. 2017, S. 227
Bezug (Rechtsnorm)BWO 1985 § 33, BWO 1985 § 42, BWahlG § 18, BWahlG § 20, BWahlG § 28, BWahlG § 54, PartG § 2
Zitiervorschlag: "Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 (Brem.ABl. 2017, S. 227)"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Der Senator für Justiz und Verfassung
Erlassdatum:05.04.2017
Fassung vom:05.04.2017
Gültig ab:11.04.2017
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:keine Angaben verfügbar
Normen:§ 33 BWO 1985, § 42 BWO 1985, § 18 BWahlG, § 20 BWahlG, § 28 BWahlG, § 54 BWahlG, § 2 PartG
Fundstelle:Brem.ABl. 2017, 227
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017

(1) Wahlvorschläge für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 sind möglichst frühzeitig schriftlich einzureichen; spätestens am 17. Juli 2017 bis 18 Uhr.

(2) Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise 54 (Bremen I) und 55 (Bremen II – Bremerhaven) sind der gemeinsamen Kreiswahlleiterin für die Wahlkreise 54 und 55 (Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen) schriftlich einzureichen.

Landeslisten für die Freie Hansestadt Bremen sind dem Landeswahlleiter (Dienststelle: Statistisches Landesamt Bremen, An der Weide 14-16, 28195 Bremen) schriftlich einzureichen.

(3) Kreiswahlvorschläge können von Parteien und Wahlberechtigten, Landeslisten nur von Parteien eingereicht werden. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag und in jedem Land nur eine Landesliste einreichen.

Jeder Bewerber und jede Bewerberin kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag und nur in einem Land und hier nur in einer Landesliste vorgeschlagen werden; jeder Bewerber und jede Bewerberin hat schriftlich zu bestätigen, dass keine Zustimmung für einen anderen Kreiswahlvorschlag beziehungsweise eine andere Landesliste erteilt wurde. Kein Bewerber und keine Bewerberin darf Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei sein; dies ist an Eides statt zu versichern. Jeder Bewerber und jede Bewerberin hat eine schriftliche Zustimmung zu erteilen; die Zustimmung ist unwiderruflich. Für jeden Bewerber und jede Bewerberin ist eine Wählbarkeitsbescheinigung zu erbringen.

Für die Aufstellung der Bewerber und Bewerberinnen einer Partei für die Wahlkreise 54 und 55 sind getrennte Mitglieder- oder Vertreterversammlungen der im jeweiligen Wahlkreis zur Bundestagswahl wahlberechtigten Parteimitglieder oder der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter und Vertreterinnen erforderlich.

Für die Aufstellung der Bewerber und Bewerberinnen der Landesliste ist eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung der im Land Bremen zur Bundestagswahl wahlberechtigten Parteimitglieder oder der aus ihrer Mitte gewählten Vertreter und Vertreterinnen erforderlich.

Bewerber und Bewerberinnen von Parteien und die Reihenfolge der Landesliste sowie gegebenenfalls die Vertreter und Vertreterinnen sind in geheimer Wahl zu bestimmen, jeder stimmberechtigte Teilnehmer und jede stimmberechtigte Teilnehmerin der Mitglieder- oder Vertreterversammlung ist vorschlagsberechtigt und den Bewerbern und Bewerberinnen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm vorzustellen. Bewerber und Bewerberinnen durften nicht vor dem 23. Juni 2016, Vertreter und Vertreterinnen nicht vor dem 23. März 2016 gewählt werden. Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Aufstellung der Bewerber und Bewerberinnen sowie eine Versicherung der Versammlungsleitung und zwei weiterer Teilnehmer beziehungsweise Teilnehmerinnen an Eides statt, dass die zwingenden Anforderungen eingehalten wurden, einzureichen.

(4) Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes Bremen, darunter dem Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband, so ist der Kreiswahlvorschlag von dem Vorstand oder den Vorständen des oder der nächstniedrigeren Gebietsverbandes oder Gebietsverbände, in dessen beziehungsweise deren Bereich der Wahlkreis liegt, darunter dem Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, von den anderen beteiligten Vorständen, darunter dem Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnete Vollmacht zur Einreichung des Kreiswahlvorschlages vorliegt.

Andere Kreiswahlvorschläge im Sinne von § 20 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) sind von mindestens 200 Wahlberechtigten des entsprechenden Wahlkreises persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen, von denen drei Unterzeichner beziehungsweise Unterzeichnerinnen des Wahlvorschlages ihre Unterschriften direkt auf dem Kreiswahlvorschlag zu leisten haben. Dabei muss die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Der Nachweis der Wahlberechtigung ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages zu erbringen.

Landeslisten sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes Bremen, darunter dem Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei keinen Landesverband, so ist die Landesliste von dem Vorstand oder den Vorständen des oder der nächstniedrigeren in der Freien Hansestadt Bremen liegenden Gebietsverbandes oder Gebietsverbände, darunter dem Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn dieser innerhalb der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge eine schriftliche, von den anderen beteiligten Vorständen, darunter der Vorsitzende beziehungsweise der Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnete Vollmacht zur Einreichung der Landesliste vorlegt.

(5) Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am 19. Juni 2017 bis 18:00 Uhr (Eingang) dem Bundeswahlleiter (Dienststelle: Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden) ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und ihre Parteieigenschaft vom Bundeswahlausschuss festgestellt wurde. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden oder der Stellvertretung, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei und ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen; Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes sollen beigefügt werden.

Kreiswahlvorschläge solcher Parteien müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des entsprechenden Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Landeslisten solcher Parteien müssen von mindestens 484 Wahlberechtigten der Freien Hansestadt Bremen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner und Unterzeichnerinnen solcher Wahlvorschläge muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist auf amtlichen Formblättern bei Einreichung der Wahlvorschläge nachzuweisen.

Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge werden von der Kreiswahlleiterin, Formblätter für Unterstützungsunterschriften für Landeslisten werden vom Landeswahlleiter auf Anforderung und nach schriftlicher Bestätigung der Aufstellung des Wahlvorschlages durch die Partei kostenfrei bereitgestellt. Vor der Aufstellung des Wahlvorschlages der Partei geleistete Unterschriften sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte und jede Wahlberechtigte darf nur einen Kreiswahlvorschlag und eine Landesliste unterzeichnen. Jede weitere geleistete Unterschrift ist ungültig.

(6) Vorgeschriebene Erklärungen müssen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und der zuständigen Stelle im Original vorliegen, sofern im Bundeswahlgesetz oder in der Bundeswahlordnung nichts anderes bestimmt ist.

(7) Im Übrigen wird wegen der weiteren Anforderungen an Wahlvorschläge und wegen der mit ihnen einzureichenden Bescheinigungen, Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen auf die Vorschriften der §§ 18 bis 28 und 54 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062), sowie auf die §§ 33 bis 42 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 585), hingewiesen. Nach Verkündung der im Gesetzgebungsverfahren stehenden Änderungsgesetze zum Bundeswahlgesetz und der darauf folgenden Änderung der Bundeswahlordnung sind Bundeswahlgesetz und Bundeswahlordnung in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.

Bremen, den 5. April 2017

Der Landeswahlleiter

Die gemeinsame Kreiswahlleiterin
für die Wahlkreise 54 und 55


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