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Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses vom 14. Oktober 1969

juris-Abkürzung:G10GAG BR
Ausfertigungsdatum:14.10.1969
Gültig ab:23.10.1969
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 1969, 131
Gliederungs-Nr:12-a-1
Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur
Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
Vom 14. Oktober 1969

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 2 neu gefasst und § 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 1981 (Brem.GBl. S. 73)

2.

§§ 1 bis 3 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 13. Oktober 1992 (Brem.GBl. S. 607)

3.

§§ 1 bis 3 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 27.06.2000 (Brem.GBl. S. 237)

4.

§ 1 neu gefasst und §§ 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 24. September 2002 (Brem.GBl. S. 507)

5.

§§ 1, 2 und 3 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 4. November 2003 (Bek. Brem.GBl. 2004 S. 313)

6.

§§ 1, 2 und 3 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

7.

§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157)*

Fußnoten

*

Gemäß Artikel 4 des Gesetzes vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 157) ist Folgendes zu beachten:
”Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäß Artikel 10 und der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes eingeschränkt.”

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