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Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (Aufnahmegesetz - AufnG) vom 14. Dezember 2004

Amtliche Abkürzung:AufnG
Ausfertigungsdatum:14.12.2004
Gültig ab:01.01.2005
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2004, 591
Gliederungs-Nr:26-a-1
Gesetz zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen, Spätaussiedlern
und unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen
(Aufnahmegesetz - AufnG)
Vom 14. Dezember 2004*

Änderungshistorie

Änderungen

1.

§ 6 geändert durch Artikel 1 Abs. 14 des Gesetzes vom 24.11.2009 (Brem.GBl. S. 517)

2.

§ 6 geändert durch Gesetz vom 25.11.2014 (Brem.GBl. S. 590)

3.

§ 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.12.2015 (Brem.GBl. S. 621)

4.

§ 2 geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

5.

Überschrift und §§ 1, 2 und 3 geändert durch Gesetz vom 11.04.2017 (Brem.GBl. S. 168)

6.

§§ 2 und 3 geändert, §§ 1 und 5 neu gefasst durch Gesetz vom 28.02.2023 (Brem.GBl. S. 163)

Fußnoten

*
Verkündet als Artikel 1 des Bremischen Gesetzes zur Umsetzung des Zuwanderungsgesetzes vom 14. Dezember 2004.
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