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Benutzungsordnung für die Überlassung von Sporthallen der Stadt Bremerhaven

Veröffentlichungsdatum:01.07.2015 Inkrafttreten01.07.2015 Bezug (Rechtsnorm)BGB § 836
Zitiervorschlag: "Benutzungsordnung für die Überlassung von Sporthallen der Stadt Bremerhaven"

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juris-Abkürzung:
Dokumenttyp: Verwaltungsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
Normgeber:Magistrat der Stadt Bremerhaven
Erlassdatum:31.10.2012
Fassung vom:24.06.2015
Gültig ab:01.07.2015
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:5/5
Norm:§ 836 BGB
Benutzungsordnung für die Überlassung von Sporthallen der Stadt Bremerhaven

5/5

Benutzungsordnung
für die Überlassung von Sporthallen der Stadt Bremerhaven

Vom 31. Oktober 2012

§ 1

Die Sporthallen der Stadt Bremerhaven können an Dritte, insbesondere Sportvereine, überlassen werden. In ihnen werden sportliche Veranstaltungen durchgeführt, wobei diese ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke erfüllen. Ausnahmsweise können in ihnen mit Zustimmung des Magistrats auch andere Veranstaltungen stattfinden, soweit dadurch sportliche Belange nicht beeinträchtigt werden. In diesen Fällen gilt diese Benutzungsordnung sinngemäß.

§ 2

Die Sporthallen sind montags bis freitags von 8.00 bis 22.00 Uhr sowie sonnabends und sonntags je nach Vereinbarung geöffnet. Im Einzelfall kann das Amt für Sport und Freizeit Sonderregelungen auf Antrag treffen.

§ 3

Anträge auf Benutzung der Hallen sind rechtzeitig bei der Stadt Bremerhaven - Amt für Sport und Freizeit - schriftlich einzureichen. Nach schriftlicher Genehmigung darf die Halle benutzt werden.

§ 4

Kann ein Antragsteller (Veranstalter) ihm überlassenen Hallenraum nicht nutzen, ist er verpflichtet, diesen Sachverhalt unter Angabe der Hinderungsgründe dem Amt für Sport und Freizeit unverzüglich mitzuteilen.

§ 5

Dem Amt für Sport und Freizeit bleibt es unbenommen, in begründeten Fällen Räumlichkeiten für die Benutzung zu sperren.

Werden Räumlichkeiten von Dritten zur Durchführung von Veranstaltungen benötigt, kann das Amt für Sport und Freizeit im Einzelfall Räumlichkeiten auch einem Dritten zur Benutzung überlassen.

Die Stadt haftet nicht für finanzielle Nachteile, die einem Veranstalter dadurch entstehen, dass ihm eine Halle oder ein Raum zu den vereinbarten Benutzungszeiten wegen Sperrung, Überlassung an einen Dritten oder aus wichtigem Grund nicht überlassen werden kann. Ein Anspruch auf Überlassung von Ersatzraum besteht nicht.

§ 6

Die Stadt überlässt Hallen und Geräte zur Benutzung in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Der Veranstalter ist verpflichtet, Räume und Geräte jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsmäßige Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte nicht benutzt werden. Festgestellte Mängel oder Schäden sind unverzüglich dem Hallenwart bzw. dem Amt für Sport und Freizeit zu melden.

Das Betreten der Hallen geschieht auf eigene Gefahr.

Der Veranstalter stellt die Stadt Bremerhaven von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten und Geräte und der Zugänge zu den Räumen stehen.

Die Stadt Bremerhaven haftet nicht bei Personen- und Sachschäden, die den Mitarbeitern, Mitgliedern oder Beauftragten des Veranstalters oder den Besuchern der von diesen organisierten Veranstaltung oder sonstigen Dritten bei der Veranstaltung entstehen. Dies gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Körper und Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung der Stadt Bremerhaven oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung der Bediensteten der Stadt Bremerhaven beruhen. Die Stadt Bremerhaven haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Schäden von eingebrachten Sachen.

Der Veranstalter verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Bremerhaven und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt und deren Bedienstete oder Beauftragte.

Der Veranstalter hat eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden, und diese auf Verlangen nachzuweisen.

Von diesen Verpflichtungen des Veranstalters bleibt die Haftung der Stadt Bremerhaven als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.

§ 7

Für Beschädigungen der Halle, der Nebenräume sowie der Einrichtungen und Geräte, die durch unsachgemäße Behandlung oder durch eine ordnungswidrige Benutzung entstehen, haftet der Veranstalter in voller Höhe ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden. Dies gilt auch für Verunreinigungen und mutwillige Zerstörungen. Eventuelle Schäden sind sofort dem jeweiligen Hallenwart bzw. dem Amt für Sport und Freizeit mitzuteilen.

§ 8

Beim Lehr- oder Übungsbetrieb muss ständig eine Aufsicht anwesend sein, die für die Ordnung in der Halle und auch in den Nebenräumen verantwortlich ist. Im Übrigen müssen bei sportlichen Veranstaltungen mit Zuschauern Sanitätskräfte gestellt werden, die sowohl den Teilnehmern als auch den Zuschauern notwendige Hilfe leisten. Ein Arzt muss anwesend sein, wenn dies bei der Ausübung einer bestimmten Sportart vom zuständigen Fachverband üblicherweise gefordert wird.

§ 9

Das höchstzulässige Fassungsvermögen der Halle darf nicht überschritten werden; es ist beim Hallenwart oder beim Amt für Sport und Freizeit rechtzeitig vor der Veranstaltung zu erfragen. Bei Veranstaltungen sind ausreichend Ordner einzusetzen, die als solche erkennbar sein müssen. Notausgänge sind freizuhalten.

Die vom Bauordnungsamt festgelegten „Forderungen für die Verwendung der Sporthallen als Versammlungsstätten“ sind Bestandteil dieser Benutzungsordnung und zu befolgen.

§ 10

Das Rauchen in den Hallen und Nebenräumen ist nicht gestattet. Der Konsum von elektrischen Zigaretten (E-Zigaretten) ist untersagt, insbesondere vor dem Hintergrund der bestehenden Unklarheit über eine Gesundheitsgefährdung der beim Ausatmen der Dämpfe von E-Zigaretten in die Umgebung gelangenden Stoffe. Darüber hinaus sind das Mitbringen und das Abbrennen jeglicher Art von Rauch-, Knall- sowie Leuchtkörpern, Wunderkerzen und so genannten „Sternwerfern“ verboten.

Das Mitbringen und die Benutzung von fluorchlorkohlenwasserstoffhaltigen (FCKW) Gasdruckfanfaren sind nicht gestattet.

Sportlerinnen und Sportler bzw. andere Besucherinnen und Besucher, die rechtsextremistisches, rassistisches, antisemitisches oder anderweitig diskriminierendes Gedankengut darstellen oder verbreiten, kann die Benutzung der städtischen Sporthallen untersagt werden.

§ 11

Der Ausschank und der Genuss von alkoholischen Getränken sind nicht erlaubt. Außerdem ist nicht gestattet, Gläser, Flaschen oder sonstige Behälter in den Hallenraum oder auf die Tribüne mitzunehmen.

§ 12

Fahrräder, Motorfahrzeuge und Hunde dürfen nicht mit in das Gebäude genommen werden. Unzulässigerweise abgestellte Fahrräder und Motorfahrzeuge werden kostenpflichtig entfernt.

§ 13

Für das Wechseln der Kleidung sind die vorhandenen Umkleideräume zu benutzen; der Zutritt hierzu ist nur den am Sportbetrieb teilnehmenden Personen gestattet.

§ 14

Kleinspiel- und -sportgeräte werden vom Hallenwart nur gegen Quittung ausgeliehen; sie sind ihm nach Beendigung der vereinbarten Benutzungsdauer sofort zurückzugeben. Für abhanden gekommene Geräte ist der Wiederbeschaffungswert zu zahlen.

§ 15

Spiel- und Sportgeräte oder sonstige Gegenstände dürfen nur mit Zustimmung des Hallenwartes bzw. des Amtes für Sport und Freizeit in die Gebäude gebracht werden. Es dürfen nur solche Geräte bzw. Gegenstände benutzt werden, die den Hallenboden nicht beschädigen.

§ 16

Der Hallenwart bzw. das Amt für Sport und Freizeit entscheidet darüber, mit welchen Materialien Spielfelder usw. zu markieren und in welcher Weise besondere Einrichtungen (wie z. B. Boxring, Bestuhlung, Tribünen u. ä.) aufzubauen sind.

§ 17

Die Hallen oder sonstige dem Sport dienenden Räume sollen grundsätzlich nur mit Turnschuhen betreten werden. Turnschuhe dürfen keinen farbigen Abrieb auf den Böden hinterlassen und nicht als Straßenschuhe benutzt worden sein. Zuschauer dürfen nur die für sie vorgesehenen Einrichtungen oder Teile der Hallen benutzen. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Amt für Sport und Freizeit und dem Hallenwart zulässig.

§ 18

Die Benutzung des Gebäudes ist nur für den vereinbarten Zweck und nur während des vereinbarten Zeitraumes gestattet. Zutritt wird erst gewährt, wenn der Veranstaltungsleiter anwesend ist.

Garderobenständer, Stühle, Geräte und sonstige Gegenstände sind vom Veranstalter innerhalb der ihm überlassenen Nutzungszeit aufzustellen und wegzuräumen.

Gewerbliche Werbung jeglicher Art ist nicht gestattet. Hinweise auf sportliche Veranstaltungen dürfen, soweit sie den üblichen Rahmen überschreiten, nur mit Genehmigung des Amtes für Sport und Freizeit gegeben werden.

§ 19

Die Veranstaltungsleiter haben die Benutzung der Halle oder eines Raumes in den dafür vorgesehenen Benutzungsnachweisen (Hallenbelegungsbücher) zu bescheinigen/einzutragen. Wir verweisen hierbei auf die im Hallenbuch enthaltenen Informationen zum Führen des Hallenbuches.

§ 20

Alle Fundsachen sind unverzüglich beim Hallenwart bzw. beim Amt für Sport und Freizeit, in der betreffenden Schule oder im Fundbüro des Bürger- und Ordnungsamtes (Stadthaus 5) abzugeben. Ihre weitere Behandlung richtet sich nach den Bestimmungen des BGB.

§ 21

Die vom Magistrat beschlossenen jeweils gültigen Entgeltsätze sind Bestandteil dieser Benutzungsordnung.

§ 22

Die Benutzer erkennen mit der Inanspruchnahme der Halle diese Benutzungsordnung und die damit verbundenen Verpflichtungen ausdrücklich an.

Wer gröblich oder wiederholt dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, die Ruhe und Ordnung stört, tätlich wird, andere beleidigt oder belästigt sowie den Anordnungen des Hallenwartes oder der Beauftragten des Amtes für Sport und Freizeit, die das Hausrecht ausüben, nicht Folge leistet, kann unverzüglich zum Verlassen der Halle aufgefordert und zwangsweise entfernt werden.

Ein befristetes oder unbefristetes Aufenthalts- und Zutrittsverbot wird ausgesprochen

a)
bis zu einem Monat durch den zuständigen Dezernenten
b)
für einen längeren Zeitraum durch den Magistrat

§ 23

Die Bedingungen für die Überlassung von Sporthallen der Stadt Bremerhaven vom 1. Juni 1978 werden hiermit aufgehoben und durch diese Benutzungsordnung ersetzt.

Diese Benutzungsordnung ist vom Magistrat am 31.10.2012 beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Bremerhaven, 31. Oktober 2012

Magistrat
der Stadt Bremerhaven

N e u h o f f
Stadtrat

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