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Der Fachbereichsrat des Fachbereiches 12 (Erziehungs- und Bildungswissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 19. April 2017 gemäß § 87 Satz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) i. V. m. § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 203), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Masterstudiengänge (AT MPO) an der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Masterstudiengangs „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ sind insgesamt 120 Leistungspunkte (Credit Points = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 4 Fachsemestern.
(2) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der Abschlussgrad
Master of Arts
(abgekürzt M. A.)
verliehen.
(1) Der Masterstudiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ wird als Masterstudium gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 AT MPO studiert.
(2) Das Studium gliedert sich wie folgt:
Pflichtbereich mit 96 CP (ohne das Modul Masterarbeit)
Modul Masterarbeit (inklusive einem Kolloquium) mit 24 CP
(3) Die Anlagen 1 und 2 stellen den empfohlenen Studienverlauf dar und regeln die zu erbringenden Prüfungsleistungen.
(4) Module werden als Pflichtmodule durchgeführt.
(5) Die im Studienverlaufsplan vorgesehenen Pflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.
(6) Module im Pflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt. Module bzw. Lehrveranstaltungen im Modul „Fachspezifischer Wahlbereich“ können in deutscher oder englischer Sprache durchgeführt werden.
(7) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.
(8) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT MPO durchgeführt.
(9) Das Studium beinhaltet ein obligatorisches Praktikumsmodul im Umfang von 18 CP, das aus einem Praktikum im Umfang von 16 CP sowie einem Begleitseminar zum Praktikum im Umfang von 2 CP besteht.
(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT MPO durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin oder eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.
(2) Eine erneute Prüfung kann gemäß § 20 Absatz 4 AT MPO in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.
(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.
(4) Prüfungen können in Form von Antwort-Wahl-Verfahren (Multiple Choice) bzw. E-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.
(5) Das Kompensationsprinzip gemäß § 5 Absatz 8 AT MPO wird nicht angewendet.
Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT MPO in der jeweils gültigen Fassung.
Außer im Rahmen des § 6 Absatz 1 gibt es keine Zulassungsvoraussetzungen für Module.
(1) Das Modul Masterarbeit (inkl. eines Kolloquiums) umfasst 24 CP und beinhaltet ein unbenotetes Begleitseminar.
(2) Voraussetzung zur Anmeldung der Masterarbeit (inkl. Kolloquium) ist der Nachweis von mindestens 60 CP.
(3) Für die Masterarbeit werden 20 CP vergeben.
(4) Die Bearbeitungszeit der Masterarbeit beträgt 15 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 5 Wochen genehmigen.
(5) Die Masterarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.
(6) Die Masterarbeit wird in deutscher oder englischer Sprache angefertigt. Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag andere Sprachen zulassen, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet sind.
(7) Zur Masterarbeit findet ein Kolloquium statt. Für Masterarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Modulnote gebildet. Die Masterarbeit fließt dabei mit einer Gewichtung von 80% und das Kolloquium mit einer Gewichtung von 20% in die gemeinsame Note ein.
Die Gesamtnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet, sofern diese nicht gemäß Satz 3 aus der Gesamtnote herausgenommen werden. Das Modul Masterarbeit fließt mit 24 CP in die Berechnung der Gesamtnote ein. Unbenotete Leistungen fließen nicht in die Berechnung der Gesamtnote ein.
(1) Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 im Masterstudiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“ ihr Studium aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 begonnen haben und nach der Prüfungsordnung vom 1. Juli 2013 studieren, wechseln auf Antrag in die vorliegende Prüfungsordnung. Dieser Antrag muss bis zum 30. September 2017 formlos und schriftlich beim Zentralen Prüfungsamt eingegangen sein. Bei einem Wechsel in die vorliegende Prüfungsordnung erfolgt die Anerkennung der erbrachten Leistungen auf der Grundlage der Äquivalenztabelle.
(3) Studierende, die nach der Prüfungsordnung vom 1. Juli 2009, zuletzt geändert am 13. Juli 2011, berichtigt am 8. März 2012, studieren, wechseln in die Prüfungsordnung vom 1. Juli 2013, sofern sie ihr Studium nicht bis zum 30. September 2018 abgeschlossen haben. Auf Antrag bis zum 30. September 2018 können Studierende in die vorliegende Ordnung wechseln. Mit einem Wechsel werden alle Fehlversuche gestrichen. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
(4) Die Prüfungsordnung vom 1. Juli 2013 tritt am 30. September 2019 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2019 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.
Genehmigt, Bremen den, 4. Mai 2017
Der Rektor
der Universität Bremen
Anlagen:
Anlage 1: Studienverlaufsplan Masterstudiengang
Anlage 2: Module und Prüfungsanforderungen
Anlage 3: Weitere Prüfungsformen
Anlage 4: Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“
Studienverlaufsplan für den Masterstudiengang „Erziehungs- und Bildungswissenschaften“
Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
| Pflichtbereich (inklusive Modul Masterarbeit) | ∑ | |||||||||
Pflichtbereich, ohne das Modul Masterarbeit | Modul Masterarbeit |
| |||||||||
1. Jahr | 1. | EW-MA 1.1 | EW-MA 2.1 | EW-MA 3.1 | EW-MA 4.1 | EW-MA 5.1 | EW-MA 6.1 |
| 30 CP | ||
2. | EW-MA 1.2 | EW-MA 2.2 | EW-MA 3.2 | EW-MA 4.2 | EW-MA 5.2 | EW-MA 6.2 |
| 30 CP | |||
2. Jahr | 3. | EW-MA 8 | EW-MA 9.1 | EW-MA 7 |
| 30 CP | |||||
4. |
| EW-MA 9.2 | 30 CP |
CP = Credit Points, Sem. = Semester
Innerhalb des Pflichtmoduls EW-MA 7 „Fachspezifischer Wahlbereich“ werden in der Modulbeschreibung die Auswahloptionen auf Ebene der Lehrveranstaltungen dargestellt. Die Leistungen werden auf der Ebene von Lehrveranstaltungen erbracht und innerhalb des Moduls als Wahlleistung absolviert (analog einem Wahlmodul gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 AT MPO).
Modul Masterarbeit (Module Master Thesis)
Modul- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | PL/SL |
EW-MA 9 | Modul Masterarbeit | Module Master Thesis | P | 24 | MP |
| PL: 1 |
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Pflichtmodule (Mandatory Modules)
Modul- | Modultitel, deutsch | Modultitel, englisch | Modultyp | CP | MP/TP/KP | Aufteilung der CP bei | PL/SL |
EW-MA 1.1 | Lernen, Entwicklung und Sozialisation | Learning, Development and Socialization | P | 5 | MP |
| PL: 1 |
EW-MA 1.2 | Grundfragen der Bildungs- und Wissenschaftstheorie | Philosophy of Education and Science | P | 5 | MP |
| PL: 1 |
EW-MA 2.1 | Medienbildung und Mediendidaktik I | Media Education and Media Didactics I | P | 5 | MP |
| PL: 1 |
EW-MA 2.2 | Medienbildung und Mediendidaktik II | Media Education and Media Didactics II | P | 5 | MP |
| PL: 1 |
EW-MA 3.1 | Forschungsmethoden und Forschungsdesign I | Research Methods and Research Design I | P | 5 | MP |
| PL: 1 |
EW-MA 3.2 | Forschungsmethoden und Forschungsdesign II | Research Methods and Research Design II | P | 5 | MP |
| PL: 1 |
EW-MA 4.1 | Projekt- und Qualitätsmanagement | Project Management and Quality Management | P | 5 | MP |
| PL: 1 |
EW-MA 4.2 | Bildungs- und Personalmanagement | Management in Education and Human Resources Management | P | 5 | MP |
| PL: 1 |
EW-MA 5.1 | Diversität I: Grundlagen zu Differenz und Gleichheit | Diversity I: Basics in Difference and Equality | P | 5 | MP |
| PL: 1 |
EW-MA 5.2 | Diversität II: Konzepte zu Partizipation | Diversity II: Concepts of Participation | P | 5 | MP |
| PL: 1 |
EW-MA 6.1 | Biographien | Biographies | P | 5 | MP |
| PL: 1 |
EW-MA 6.2 | Bildungsinstitutionen | Educational Institutions | P | 5 | MP |
| PL: 1 |
EW-MA 7* | Fachspezifischer Wahlbereich | Field-related Domain | P* | 12 | KP |
| PL: 0 |
EW-MA 8 | Praktikumsmodul | Internship | P | 18 | KP |
| PL: 0 |
EW-MA 9.1 | Projektforschungsseminar | Project Research Seminar | P | 6 | MP |
| PL: 1 |
P: Pflichtmodul, WP: Wahlpflichtmodul, W: Wahlmodul; CP = Credit Points; MP = Modulprüfung, TP = Teilprüfung, KP = Kombinationsprüfung; PL = Prüfungsleistung (= benotet), SL = Studienleistung (= unbenotet)
Innerhalb des Pflichtmoduls EW-MA 7 werden in der Modulbeschreibung die Auswahloptionen auf Ebene der Lehrveranstaltungen dargestellt. Die Leistungen werden auf der Ebene von Lehrveranstaltungen erbracht und innerhalb des Moduls als Wahlleistung absolviert (analog einem Wahlmodul gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 AT MPO).
Innerhalb des Pflichtmoduls EW-MA 7 werden in der Modulbeschreibung die Auswahloptionen auf Ebene der Lehrveranstaltungen dargestellt. Die Leistungen werden auf der Ebene von Lehrveranstaltungen erbracht und innerhalb des Moduls als Wahlleistung absolviert (analog einem Wahlmodul gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 AT MPO).
Innerhalb des Pflichtmoduls EW-MA 7 werden in der Modulbeschreibung die Auswahloptionen auf Ebene der Lehrveranstaltungen dargestellt. Die Leistungen werden auf der Ebene von Lehrveranstaltungen erbracht und innerhalb des Moduls als Wahlleistung absolviert (analog einem Wahlmodul gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 und 5 AT MPO).
(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin oder einem Prüfer gemäß § 27 AT MPO vorzubereiten. Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie oder er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahlverfahren ist zulässig.
(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung
die ausgewählten Fragen,
die Musterlösung und
das Bewertungsschema gemäß Absatz 4
festzulegen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.
(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note
- | „sehr gut“, | wenn mindestens 75 Prozent, |
- | „gut“, | wenn mindestens 50 aber weniger als 75 Prozent, |
- | „befriedigend“, | wenn mindestens 25 aber weniger als 50 Prozent, |
- | „ausreichend“, |
wenn keine oder weniger als 25 Prozent |
der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.
(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.
(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5, 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.
(1) Eine „E-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „E-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.
(2) Die „E-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin bzw. Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin bzw. des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT MPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.