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Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“- (Zwei-Fächer-Studium) der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:30.06.2011 Inkrafttreten01.10.2017 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Ordnung vom 19.04.2017 (Brem.ABl. S. 282)**
Fundstelle Brem.ABl. 2011, S. 623
Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“- (Zwei-Fächer-Studium) der Universität Bremen vom 1. Dezember 2010 (Brem.ABl. 2011, S. 623), zuletzt geändert durch Ordnung vom 19. April 2017 (Brem.ABl. S. 282)**"

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juris-Abkürzung: KMedÄBiZwFäBacfPO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:KMedÄBiZwFäBacfPO BR
Ausfertigungsdatum:01.12.2010
Gültig ab:01.10.2011
Gültig bis:30.09.2027
Dokumenttyp: ohne Qualifikation
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2011, 623
Gliederungs-Nr:-
Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“- (Zwei-Fächer-Studium) der Universität Bremen
Vom 1. Dezember 2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.10.2017 bis 30.09.2027

aufgeh. durch § 8 Absatz 3 der Ordnung vom 2. Juni 2021 (Brem.ABl. S. 687)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Ordnung vom 19.04.2017 (Brem.ABl. S. 282)**

Fußnoten

**

[Red. Anm.: Entsprechend Artikel 2 der Ordnung vom 19.04.2017 (Brem.ABl. S. 282, 285) gilt folgende Regelung:
”(1) Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2017/18 ihr Studium im Zwei-Fächer-Bachelorstudium „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“ aufnehmen.
(2) Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2017/18 im Zwei- Fächer-Bachelorstudium „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“ begonnen haben, beenden das Studium nach der Prüfungsordnung vom 1. Dezember 2010, zuletzt geändert am 4. Juli 2016.
(3) Die Prüfungsordnung vom 1. Dezember 2010, zuletzt geändert am 4. Juli 2016, tritt zum 30. September 2020 außer Kraft. Studierende, die bis zum 30. September 2020 ihr Studium nicht beendet haben, wechseln dann in die vorliegende Prüfungsordnung. Über die Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss nach individueller Sachlage.”]

Der Fachbereichsrat des Fachbereichs 9 (Kulturwissenschaften) hat auf seiner Sitzung am 1. Dezember 2010 gemäß § 87 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Hochschulgesetzes (BremHG) in Verbindung mit § 62 BremHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2010 (Brem.GBl. S. 375) folgende Prüfungsordnung beschlossen:
Diese fachspezifische Prüfungsordnung gilt in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Prüfungsordnungen für Bachelorstudiengänge (AT BPO) der Universität Bremen vom 27. Januar 2010 in der jeweils gültigen Fassung.

§ 1
Studienumfang und Abschlussgrad

(1) Für den erfolgreichen Abschluss im Zwei-Fächer-Bachelorstudium sind insgesamt 180 Leistungspunkte (Creditpoints = CP) nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) zu erwerben. Dies entspricht einer Regelstudienzeit von 6 Fachsemestern.

(2) Wird die Bachelorarbeit im Fach ‚Kunst - Medien - Ästhetische Bildung‘ (Kurztitel: ‚KMB‘) geschrieben, wird aufgrund der bestandenen Bachelorprüfung der Abschlussgrad

Bachelor of Arts
(abgekürzt B. A.)

verliehen.

§ 2
Studienaufbau, Module und Leistungspunkte

(1) Das Fach „KMB“ wird als Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang gemäß § 4 Absatz 1 Ziffer 2 AT BPO studiert.

(2) Im Zwei-Fächer-Bachelorstudium kann das Studienfach „KMB“ Profilfach, als Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studiert werden. Anlage 1 regelt die zu erbringenden Prüfungsleistungen und stellt den Studienverlauf dar, wenn

a)

das Studienfach „KMB“ als Profilfach studiert wird, das heißt insgesamt 120 CP umfasst (Anlage 1a),

b)

das Studienfach „KMB“ als Komplementärfach studiert wird, das heißt insgesamt 60 CP umfasst (Anlage 1b),

c)

das Studienfach „KMB“ mit Lehramtsoption studiert wird, das heißt 60 CP zuzüglich eines fachdidaktischen Anteils mit 12 CP umfasst (Anlage 1c). Die Prüfungsleistungen für den bildungswissenschaftlichen Bereich werden in einer gesonderten Prüfungsordnung aufgeführt.

Studierende entscheiden sich bei der Immatrikulation, ob sie das Fach „KMB“ als Profil- bzw. Komplementärfach oder mit Lehramtsoption studieren wollen.

(3) Die im Studienplan vorgesehenen Pflicht- und Wahlpflichtmodule werden mindestens im jährlichen Turnus angeboten.

(4) Module im Pflicht- und im Wahlpflichtbereich werden in deutscher Sprache durchgeführt.

(5) Die den Modulen jeweils zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in den Modulbeschreibungen ausgewiesen.

(6) Module werden als Pflicht- oder als Wahlpflichtmodule durchgeführt.

(7) Lehrveranstaltungen werden gemäß § 6 Absatz 1 AT BPO1 durchgeführt.

(8) Das Studium beinhaltet im Zwei-Fächer-Bachelorstudium als Profilfach ein obligatorisches Praktikum im Umfang von 12 CP. Näheres regelt die Praktikumsordnung. Die Praktika für das Zwei-Fächer-Bachelorstudium mit Lehramtsoption regelt die Praktikumsordnung für schulpraktische Studien.

Fußnoten

1

Lehrveranstaltungsformen gem. AT BPO können sein: Vorlesungen, Übungen, Seminare, Sprachlehrveranstaltungen, Projektstudien/Projektseminare, Praktika, Begleitseminar zur Bachelorarbeit, Betreute Selbststudieneinheiten, Exkursionen.

§ 3
Prüfungen

(1) Prüfungen werden in den Formen gemäß §§ 8 ff. AT BPO2 durchgeführt. Darüber hinaus können Prüfungen in den in Anlage 3 aufgeführten Formen erfolgen. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin/eines Prüfers weitere Prüfungsformen zulassen.

(2) Die Wiederholung von Prüfungen kann in einer anderen als der ursprünglich durchgeführten Form erfolgen.

(3) Bearbeitungsfristen und Umfang von Prüfungen werden den Studierenden zu Beginn des Moduls mitgeteilt.

(4) Prüfungen können in Form von Multiple Choice bzw. e-Klausuren durchgeführt werden. Näheres regelt Anlage 4.

Fußnoten

2

Prüfungsformen gemäß AT BPO können sein: Klausuren, Projektarbeiten, Hausarbeiten, Praktikumsberichte, Portfolio, mündliche Prüfung.

§ 4
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt gemäß § 22 AT BPO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen für Module

Es gibt keine Zulassungsvoraussetzungen für Module, außer denen, die im § 6 für das Modul Bachelorarbeit genannt sind.

§ 6
Modul Bachelorarbeit (und Kolloquium)

(1) Das Modul Bachelorarbeit (15 CP) setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP und einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Das Modul wird mit der Bachelorarbeit abgeschlossen.

(2) Voraussetzung zur Anmeldung zur Bachelorarbeit ist der Nachweis von mindestens 51 CP im Profilfach und 45 CP in der Lehramtsoption.

(3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag eine einmalige Verlängerung um maximal 4 Wochen genehmigen.

(4) Die Bachelorarbeit wird als Einzel- oder als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt. Bei einer Gruppenarbeit muss der Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein.

(5) Zur Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt.

(6) Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „KMB“ geschrieben werden, wenn das Fach als Profilfach studiert wird. Die Bachelorarbeit kann im Studienfach „KMB“ geschrieben werden, wenn die Lehramtsoption gewählt wurde.

(7) Das begleitende Seminar bleibt unbenotet, die Modulnote entspricht der Note der Bachelorarbeit.

§ 7
Gesamtnote der Bachelorprüfung

Die Gesamtnote errechnet sich aus den mit ihren CP gewichteten Fachnoten. Die Fachnote wird aus den mit Leistungspunkten gewichteten Noten der Module gebildet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt nach der Genehmigung durch den Rektor mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Sie gilt für Studierende, die ab dem Wintersemester 2011/12 erstmals im Studienfach „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“ im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang ihr Studium aufnehmen.

Genehmigt, Bremen, den 15. Juni 2011
Der Rektor
der Universität Bremen

Anlagen

Anlage 1:Studienverlaufspläne im Zwei-Fächer-Bachelorstudiengang: Module und Prüfungsanforderungen
 1a)als Profilfach (120 CP)
 1b)als Komplementärfach (60 CP)
 1c)als Lehramtsoption (60 CP Fach zuzüglich 12 CP Fachdidaktik)
Anlage 2:Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule
Anlage 3:Weitere Prüfungsformen
Anlage 4:Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „E-Klausur“

Anlage 1

Studienverlaufspläne

Der Studienverlaufsplan stellt eine Empfehlung für den Ablauf des Studiums dar. Module können von den Studierenden in einer anderen Reihenfolge besucht werden.
1 a) Profilfach (120 CP)

Profilfach „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“


120

CP

3. Jahr

6.
Sem.

M14
Bachelorarbeit
15 CP/P/MP

 

 

General Studies
18 CP/WP

Einzelveranstaltungen aus dem General Studies-Angebot des FB 9 und der Universität Bremen.
Siehe Anlage für die möglichen Formen.

45
CP

5.
Sem.

 

M12
Vertiefung
15 CP/P/MP

M9
Praktikum
12 CP/P/MP*

2. Jahr

4.
Sem.

M4 Geschichte
- Theorien - Institutionen
15 CP/P/MP

M5
Projekt
arbeit
15 CP/P/MP

39
CP

3.
Sem.

1. Jahr

2.
Sem.

M1 Einführung
9 CP/P/MP*

M2 Grundlagen
12 CP/P/MP*

M3b
Forschungspraxis
9 CP/P/MP*

36
CP

1.
Sem.

 

Sem. = Semester, CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, P = Pflichtmodul, WP = Wahlpflichtmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.
1 b) Komplementärfach (60 CP)

Komplementärfach „Kunst - Medien - Ästhetische Bildung“


60
CP

3. Jahr

6.
Sem.

 

 

 

M6
Projektarbeit 2
6 CP/P/MP

15
CP

5.
Sem.

 

 

 

M5b
Projektarbeit 1
9 CP/P/MP

2. Jahr

4.
Sem.

 

 

M4
Geschichte - Theorien - Institutionen
15 CP/P/MP

 

21
CP

3.
Sem.

M2c
Grundlagen
12 CP/P/MP

1. Jahr

2.
Sem.

M1 Einführung
9 CP/P/MP*

M3b
Forschungspraxis
9 CP/P/MP*

 

24
CP

1.
Sem.

 

Sem. = Semester, CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, P = Pflichtmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.
1 c) Lehramtsoption (mindestens 12 CP Fachdidaktik)
Die Prüfungsanforderungen für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile (inklusive Schlüsselqualifikationen) sind in der BPO Erziehungswissenschaft aufgeführt.

Lehramtsoption „Kunst-Medien-Ästhetische Bildung“


72 CP + 12 CP

Die Bachelorarbeit wird hier im Studienverlaufsplan ausgewiesen. Studierende können jedoch wählen, ob sie die Bachelorarbeit in diesem oder in ihrem zweiten Fach schreiben wollen. Der Umfang der CP erhöht/reduziert sich dann jeweils um 12 CP.

3. Jahr

6.
Sem

M14
Bachelorarbeit
15 CP/P/MP

 

Mit Bachelorarbeit:
M11 Fachdidaktik
(3CP) und
künstlerische Praxis
(3CP), 6 CP/P/MP

a)

ohne Bachelorarbeit:
M 11b (9 CP)

b)

mit Bachelorarbeit:
M 11 (6 CP) + 15 CP (Thesis und Begleitseminar)

 

 

 

 

Ohne
Bachelorarbeit:
M11b Fachdidaktik
(3CP) und
künstlerische Praxis
(6CP), 9 CP/P/MP

5.
Sem.

 

M10
Fachdidaktik
9 CP/P/MP

 

9 CP

2. Jahr

4.
Sem.

M4b Geschichte
- Theorien -
Institutionen
9 CP/P/MP

M5c
Projektarbeit
u.
Forschungs-
praxis
9 CP/P/MP

M7 Künstlerische
Praxis II
9 CP/P/MP

27 CP

3.
Sem.

1. Jahr

2.
Sem.

M1 Einführung
9 CP/P/MP*

M2b
Grundlagen
9 CP/P/MP*

M3 Künstlerische
Praxis I
9 CP/P/MP*

27 CP

1.
Sem.

Sem. = Semester, CP = Credit Points, MP = Modulprüfung, P = Pflichtmodul
* Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

Fußnoten

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

*

Das Modul wird mit einer Studienleistung (= unbenotet) abgeschlossen.

Anlage 2

Modulliste für Wahl- und Wahlpflichtmodule

Profilfach: General Studies Module

Kenn.-Ziffer ModulbezeichnungCPMP/TP/KPAufteilung CP bei
Teilprüfung
PL /SL
(Anzahl)
  Einzelveranstaltungen aus dem General Studies-Angebot des FB 09 und der Universität Bremen. Siehe Modulbeschreibungen des FB 09 für den GS Bereich 18  PL:
SL:

Anlage 3

Weitere Prüfungsformen

-

Projekt zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10-15 Seiten)

-

Künstlerisches oder mediales Projekt mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10-15 Seiten)


Anlage 4

Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahlverfahren und zur Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

§ 1
Durchführung von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

(1) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der richtigen oder der falschen Antworten erreicht werden kann. Prüfungen bzw. Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann. Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ist von einer Prüferin bzw. einem Prüfer gemäß § 27 AT BPO vorzubereiten. Die Prüferin bzw. der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen und legt die Antwortmöglichkeiten fest. Ferner erstellt sie bzw. er das Bewertungsschema gemäß Absatz 4 und wendet es im Anschluss an die Prüfung an. Der Abzug von Punkten innerhalb einer Prüfungsaufgabe im Mehrfach-Antwort-Wahl-Verfahren ist zulässig.

(2) Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verstehbar, eindeutig beantwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Die Prüferin bzw. der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfragen erstellen. In der Prüfung erhalten Studierende aus diesem Pool jeweils unterschiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung. Die Zuordnung geschieht durch Zufallsauswahl. Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein. Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab festzulegen. Ferner sind für jede Prüfung

-

die ausgewählten Fragen,

-

die Musterlösung und

-

das Bewertungsschema gemäß Absatz 4

festzulegen.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. Liegt der Gesamtdurchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte unter 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Klausur auch bestanden, wenn die Zahl der von der Kandidatin oder dem Kandidaten erreichten Punkte die durchschnittliche Prüfungsleistung aller Prüfungsteilnehmer um nicht mehr als 15 Prozent unterschreitet. Ein Bewertungsschema, das ausschließlich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

(4) Die Leistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der Prüfung gemäß Absatz 3 erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

„sehr gut“,wenn mindestens 75 Prozent,
„gut“,wenn mindestens 50
aber weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“,wenn mindestens 25
aber weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“, wenn keine oder
weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden.

(5) Erweist sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen, die nach dem Antwort-Wahl-Verfahren abgelegt worden sind, eine auffällige Fehlerhäufung bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, so überprüft die Prüferin oder der Prüfer die Prüfungsaufgabe mit auffälliger Fehlerhäufigkeit unverzüglich und vor der Bekanntgabe von Prüfungsergebnissen darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind. Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese Prüfungsaufgaben nachzubewerten oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. Die Zahl der für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert sich entsprechend. Die Verminderung der Zahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil der Studierenden auswirken. Übersteigt die Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, so ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für eine Prüfungsleistung, in deren Rahmen nur ein Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

(6) Besteht nur ein Teil einer Klausur aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-Verfahren, so gilt diese Anlage mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 5 2. Halbsatz nur für den im Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Klausurteil.

§ 2
Durchführung von Prüfungen als „e-Klausur“

(1) Eine „e-Klausur“ ist eine Prüfung, deren Erstellung, Durchführung und Auswertung (mit Ausnahme der offenen Fragen) computergestützt erfolgt. Eine „e-Klausur“ ist zulässig, sofern sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskandidatin bzw. der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden kann; erforderlichenfalls kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden.

(2) Die „e-Klausur“ ist in Anwesenheit einer fachlich sachkundigen Person (Protokollführerin oder Protokollführer) durchzuführen. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen, in die mindestens die Namen der Protokollführerin oder des Protokollführers sowie der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen sind. Es muss sichergestellt werden, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Kandidatinnen und Kandidaten zugeordnet werden können. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist gemäß den Bestimmungen des § 24 Absatz 6 AT BPO die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. Die Aufgabenstellung einschließlich der Musterlösung, das Bewertungsschema, die einzelnen Prüfungsergebnisse sowie die Niederschrift sind gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu archivieren.


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