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Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen

Veröffentlichungsdatum:27.11.1973 Inkrafttreten01.06.2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2017 bis 31.12.2020Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 2 aufgehoben und Anlage neu gefasst durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1695, 1696)
Fundstelle Brem.GBl. 1973, S. 227
Gliederungsnummer:2133-c-1

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juris-Abkürzung: FriedhGebO BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2133-c-1
juris-Abkürzung:FriedhGebO BR
Dokumenttyp: Gebührenordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2133-c-1
Gebührenordnung für die stadteigenen Friedhöfe in Bremen
Vom 13. November 1973
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2017 bis 31.12.2020
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 2 aufgehoben und Anlage neu gefasst durch Artikel 3 des Ortsgesetzes vom 22.12.2020 (Brem.GBl. S. 1695, 1696)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1

Für die Benutzung der stadteigenen Friedhöfe in Bremen werden Gebühren nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhoben. Sofern Gebühren nicht festgesetzt sind, können privatrechtliche Entgelte erhoben werden.

§ 2

Werden die in der Anlage zu § 1 enthaltenen Gebühren über Bestattungsinstitute abgerechnet, so werden sie abweichend von der Regelung in § 15 Abs. 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes drei Monate nach Bekanntgabe der Festsetzung fällig, sofern sie verbindlich abgesichert sind

§ 3

(1) Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die stadtbremischen Friedhöfe vom 1. März 1966 (Brem.GBl. S. 53 - 2133-c-1) unbeschadet von Absatz 2 außer Kraft.

(2) Soweit Nutzungsrechte vor Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes erloschen sind und nach § 9 Abs. 2 der Friedhofsordnung vom 22. Februar 1966 (Brem.GBl. S. 47 - 2133-a-2) noch verlängert werden können, werden die Gebühren nach dem bisherigen Recht erhoben.

Bremen, den 13. November 1973

Der Senat

Anlage

(zu § 1)

Gebührenziffer

Gebührenverzeichnis zu § 1

Euro

00

Vergabe von Grabstellen (§ 2 der Friedhofsordnung). Eine Vergabe ohne Bestattung ist für die in § 7 Absatz 2 der Friedhofsordnung genannten Zeiträume möglich.

 

00.00

Urnenreihengrabstelle 1 m2 für eine Urne

874

00.01

Urnengrabstelle 1 m2 für sechs Urnen

988

00.01.01

Urnengrabstelle 1 m2 in bevorzugter Lage für sechs Urnen

1 484

00.02

Urnengrabstelle 2 m2 für zwölf Urnen

1 781

00.02.01

Urnengrabstelle 2 m2 in bevorzugter Lage für zwölf Urnen

2 639

00.03

Urnengrabstelle 3 m2 für 18 Urnen

2 719

00.03.01

Urnengrabstelle 3 m2 in bevorzugter Lage für 18 Urnen

4 097

00.04

Urnengrabstelle 4 m2 für 24 Urnen

3 496

00.04.01

Urnengrabstelle 4 m2 in bevorzugter Lage für 24 Urnen

5 277

00.05.00

Ascheausbringung auf einer Streuwiese (Stele mit Namensnennung)

1 620

00.05

Urnengrabstelle für eine Urne in einer Gemeinschaftsanlage

 

00.05.01

Gemeinschaftsanlage Anonym

739

00.05.02

Gemeinschaftsanlage Standard (Urnengarten, Baumgrab einzel)

1 620

00.05.03

Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Kolumbarium, Urnengarten exclusiv)

3 183

00.05.04

Urneneinzelgrabstelle im Memoriam-Garten Walle

1 217

00.06

Urnengrabstelle für zwei Urnen in einer Gemeinschaftsanlage

 

00.06.00

Gemeinschaftsanlage Standard (Baumgrab für Partner)

2 344

00.06.01

Gemeinschaftsanlage Exklusiv (Baumgrab für Familie, Urnengarten exklusiv)

4 773

00.06.02

Urnenpartnergrabstelle im Memoriam-Garten Walle

1 998

00.07

Urnengrabstellen für 2 Urnen in einer Urnenmauer

971

00.08

Urnengrabstellen für 4 Urnen in einer Urnenmauer

1 458

00.09

Erdbestattungsgrabstellen

 

00.09.00

Erdbestattungsreihengrabstelle 2 m2 mit begrenzter Laufzeit (25 oder 30 Jahre)

1 194

00.09.01

Erdbestattungsreihengrabstelle 2 m2 Laufzeit 25 Jahre im Memorian-Garten Walle

1 332

00.09.02

Erdbestattungsgrabstelle 2 m2 einschichtig für einen Sarg (2:1)

1 327

00.09.03

Erdbestattungsgrabstelle 2 m2 zweischichtig für zwei Särge (2:2)

1 768

00.10

Erdbestattungsgrabstelle 4 m2 einschichtig für zwei Särge (4:2)

2 501

00.10.01

Erdbestattungsgrabstelle 4 m2 zweischichtig für vier Särge (4:4)

3 335

00.11

Erdbestattungsgrabstelle 6 m2 einschichtig für drei Särge (6:3)

3 751

00.11.01

Erdbestattungsgrabstelle 6 m2 zweischichtig für sechs Särge (6:6)

5 002

00.12

Erdbestattungsgrabstelle 8 m2 einschichtig für vier Särge (8:4)

5 002

00.12.01

Erdbestattungsgrabstelle 8 m2 zweischichtig für acht Särge (8:8)

6 669

00.13

Für Gräber in bevorzugter Lage der Gebührenziffer 00.09.01 bis 00.12 erhöhen sich die Gebühren um 50 Prozent. Diese Gräber sind aus einem bei der Friedhofsverwaltung einzusehenden Belegungsplan ersichtlich.

 

00.14

Die Gebühren für Grüfte erhöhen sich um 50 Prozent der Gebühren für Erdbestattungsgrabstellen.

 

00.15

Kindererdbestattungsgrabstelle bei Verstorbenen unter 3 Jahren

531

 

(10 Jahre Ruhefrist)

 

00.16

Kindererdbestattungsgrabstelle bei Verstorbenen unter 10 Jahren

796

 

(15 Jahre Ruhefrist)

 

01

Bestattungen (§ 3 Friedhofsordnung)

 

01.00

Beisetzung eines Sarges

Für die Beförderung eines Sarges von der Feierhalle des Friedhofs zum Grab auf einem Wagen mit schwarz gekleideten Begleitern sowie für das Öffnen und Schließen des Grabes

 

01.00.00

in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab

928

01.00.01

bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab

1 019

01.00.02

in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m

498

01.00.03

Zuschlag für Übergrößen zu den Gebührenziffern 01.00.00 bis 01.00.01 für die Verwendung von Särgen (nach § 11 Absatz 2 Friedhofsordnung)

127

01.00.04

Beilegung eines Kindes (§ 3 Absatz 2 Friedhofsordnung)

32

01.01

Beisetzung einer Urne

 

01.01.00

für die Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung ohne Angehörige

161

01.01.01

für die Beförderung einer Urne zum Grab mit einem schwarz gekleideten Begleiter und die Urnenbeisetzung mit Angehörigen

192

04.00

Benutzung der Feierhalle eines Friedhofs einschließlich Orgelbenutzung und Gründekoration

182

04.01

kleine Trauerfeier Urnenübergaberaum

109

07

Abheben eines Grabmals oder einer Einfassung

 

07.00

Abheben einer Stele (schmaler Stein), eines Grabzeichens entsprechender Größe oder einer entsprechend großen Liegeplatte

35

07.01

Abheben eines Breitsteins

70

07.02

Abheben einer Einfassung je angefangener Meter

19

08

Umschreibung (§ 6 Friedhofsordnung) unter Lebenden oder nach dem Tod des Nutzungsberechtigten. Eine Umschreibung, die innerhalb von drei Monaten nach dem Tod des Nutzungsberechtigten erfolgt, ist gebührenfrei

35

09

Verlängerung der Nutzungsrechte an Grabstellen (§ 7 Friedhofsordnung). Die Berechnung erfolgt Tag genau.

 

09.00

Urnengrabstellen für jedes Jahr 5 Prozent der Gebührenziffern 00.01 bis 00.04.01, 00.05.03 und 00.06 bis 00.08

 

09.01

Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 4 Prozent der Gebührenziffern 00.09.02 bis 00.12.01

 

09.02

Gilt für eine Erdbestattungsgrabstelle gemäß § 5 Absatz 3 Friedhofsgesetz für Särge eine längere Ruhefrist als 25 Jahre, wird die Zahl „25“ in Nummer 09.01 durch die festgesetzte längere Frist ersetzt.

 

09.03

Nur noch für Urnenbeisetzungen geeignete frühere Erdbestattungsgrabstellen für jedes Jahr 5 Prozent der folgenden Gebühren

 

09.03.00

Grabstelle 2 m2

1 000

09.03.01

Grabstelle 4 m2

2 000

09.03.02

Grabstelle 6 m2

3 000

09.03.03

Grabstelle 8 m2

4 000

09.03.04

Grabstelle 4 m2 in bevorzugter Lage

3 000

09.03.05

Grabstelle 6 m2 in bevorzugter Lage

4 500

09.03.06

Grabstelle 8 m2 in bevorzugter Lage

6 000

09.04.

Dauerndes Ruherecht nach Beisetzungen für vom Nationalsozialismus verfolgte Sinti und Roma

0

10

Umbettung (§ 10 Friedhofsordnung)

 

10.00

Ausgrabung einer Urne

140

10.01

Lieferung einer Aschenurne (Typ Standard)

18

10.02

Wiederbeisetzung einer Urne

194

10.03

Freilegung eines Sarges bis zur Oberkante

 

10.03.00

in einschichtiger Lage oder obere Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab

654

10.03.01

in unterer Lage in einem zweischichtig nutzbaren Grab

749

10.04

Wiederbeisetzung einer Leiche in einem Sarg

 

10.04.00

in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab

928

10.04.01

bei unterer Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab

1 019

10.04.02

in einschichtiger Lage oder obere Beisetzung in einem zweischichtig nutzbaren Grab in einem Sarg mit einer Länge bis zu 1,20 m

443

11

Genehmigung der Aufbringung eines Grabmals/einer Einfassung

 

11.00

Genehmigung eines Grabmals

74

11.01

Genehmigung einer Einfassung

29

11.02

Genehmigung bodenbündige Verlegung eine Grabmals

 

11.02.00

Breitstein, Liegeplatte größer als 1 m2

131

11.02.01

Stele, kl. Liegeplatte

74

12

Eingrünung einer Grabstelle

 

12.00

Eingrünen einer Grabstelle (Einsaat und Mutterboden auffüllen)

128

13

Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts bei laufender Ruhezeit

 

13.00

Eingrünen einer Grabstelle (Einsaat und Mutterboden auffüllen)

128

14

Für Leistungen, die durch die vorstehenden Gebühren nicht erfasst sind, werden die tatsächlich anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.

 

15

Bearbeitungsgebühr für Aus- und Umbettungsanträge, Prüfung und Genehmigung zur Ascheausbringung und Bearbeitung von Anträgen vorzeitige Rückgabe einer Grabstätte

58

16

Die Beisetzung einer Asche kann mit oder ohne Urne (§ 4 Absatz 2 Friedhofsgesetz) und die einer Leiche mit oder ohne Sarg (§ 4 Absatz 4 Friedhofsgesetz) zu gleichen Gebühren erfolgen.

 


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