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Beitragseinziehungsverordnung für die Arbeitnehmerkammer

Veröffentlichungsdatum:19.12.2000 Inkrafttreten20.05.2017 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.05.2017 (Brem.GBl. S. 251)
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 452
Gliederungsnummer:70-c-2
Zitiervorschlag: "Beitragseinziehungsverordnung für die Arbeitnehmerkammer vom 24. November 2000 (Brem.GBl. 2000, S. 452), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 251)"

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juris-Abkürzung: ArbKBeitrEV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 70-c-2
juris-Abkürzung:ArbKBeitrEV BR
Ausfertigungsdatum:24.11.2000
Gültig ab:01.01.2001
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.GBl. 2000, 452
Gliederungs-Nr:70-c-2
Beitragseinziehungsverordnung für die Arbeitnehmerkammer
Vom 24. November 2000
Zum 27.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.05.2017 (Brem.GBl. S. 251)

Aufgrund des § 20 Abs. 7 in Verbindung mit § 23 Abs. 1des Gesetzes über die Arbeitnehmerkammer im Lande Bremen vom 28. März 2000 (Brem.GBl. S. 83 - 70-c-1) wird im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen verordnet:

§ 1
Veröffentlichung der Beitragssätze, Einbehaltung,
Anmeldung und Abführung durch die Arbeitgeber

(1) Die Höhe der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beitragssätze und die von der Vollversammlung der Arbeitnehmerkammer beschlossenen Fälligkeitstage für die Beiträge werden vom Senator für Finanzen in den Amtlichen Bekanntmachungen der Tageszeitungen und dem Bundessteuerblatt Teil 1 sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge ergibt sich aus § 20 Abs. 2 des Arbeitnehmerkammergesetzes. Für die Auslegung des Begriffs Arbeitslohn gelten die Bestimmungen der Lohnsteuerdurchführungsverordnung (LStDV).

(3) Die Arbeitgeber haben die Beiträge bei den Lohnzahlungen, die den Fälligkeitstagen folgen, einzubehalten und zusammen mit den einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen an den hierfür in dem Einkommensteuergesetz vorgesehenen Zahlungsterminen an die Finanzkassen ihrer Betriebsstättenfinanzämter abzuführen. In den Lohnsteueranmeldungen sind die Zahlen der beschäftigten beitragspflichtigen Arbeitnehmer und die Summen der abgeführten Beiträge anzugeben.

(4) Arbeitgeber, die im Lande Bremen keine lohnsteuerliche Betriebsstätte im Sinne von § 41 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes unterhalten, haben die Kammerbeiträge für die Kammerzugehörigen an das Finanzamt Bremen abzuführen und in einer Kammerbeitragsanmeldung die Angaben nach Absatz 3 Satz 2 zu machen.

(5) Anmeldungszeitraum für die Anmeldung nach Absatz 4 ist der Kalendermonat; abweichend hiervon ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführenden Beiträge für das vorausgegangene Kalenderjahr mehr als 400 Euro aber weniger als 800 Euro, und das Kalenderjahr, wenn die abzuführenden Beiträge nicht mehr als 400 Euro betragen haben.

(6) Im Übrigen gelten für die Beitragsanmeldungen die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes über die Abgabe der Lohnsteueranmeldung.

§ 2
Überweisung

Die Finanzkassen überweisen die Beiträge nach Abzug des Verwaltungsgemeinkostenanteils an die Arbeitnehmerkammer. Die Finanzämter haben der Arbeitnehmerkammer in Einzelfällen auf deren Verlangen die Zahl der von den einzelnen Arbeitgebern auf den Lohnsteuer- oder Kammerbeitragsanmeldungen angegebenen Arbeitnehmer mitzuteilen.

§ 3
Überwachung der Arbeitgeber

Das Finanzamt überwacht die ordnungsmäßige Einbehaltung und Abführung der Beiträge durch eine Prüfung (Außenprüfung) der Arbeitgeber. Die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes über die Nachprüfung des Lohnsteuerabzuges sind entsprechend anzuwenden.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Einziehung der Beiträge für die Arbeitnehmerkammern vom 5. Juli 1956 (SaBremR 70-c-2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. April 1975 (Brem.GBl. S. 263), außer Kraft.


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